Oktober 2026

KanzleiNachrichten · Mandanten-Monatsinformation Oktober 2026

Guten Tag,

der Bundesfinanzhof entschied, dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden durfte und dass diese einkommensabhängige Besteuerung verfassungsgemäß ist.

Die Übertragung von Immobilien auf den Ehegatten im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellen. Entscheidend ist, ob die Übertragung gegen den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche erfolgt.

Wer eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes geltend machen möchte, muss diese nachvollziehbar nachweisen. Laut Finanzgericht München kann dabei auch ein auf der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) basierendes Verkehrswertgutachten ausreichend sein.

Die Trennung von über 20 Jahre verbundenen Doppelhaushälften kann zur Entstehung einer „neuen Wohnung“ im Sinne des § 7b EStG führen. In einem solchen Fall kommt die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in Betracht.

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Für Einkommensteuerpflichtige

Bundesfinanzhof bestätigt Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern

Im Streitfall erzielte der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger im Streitjahr 2022 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Von seinem Arbeitgeber erhielt er die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt, die in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns ausgewiesen wurde. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das beklagte Finanzamt die Energiepreispauschale als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster als unbegründet ab. Mit seiner Revision rügt der Kläger, § 119 EStG verstoße sowohl gegen formelles als auch gegen materielles Verfassungsrecht.

Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten jedoch die Besteuerung. Das Finanzamt habe die dem Kläger von seinem Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale bei der Einkommensteuerfestsetzung zutreffend als steuerpflichtige Einnahme angesetzt. Dies sei weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden (Az. VI R 15/24).

Hinweis

Einsprüche von Arbeitnehmern, die mit Blick auf dieses Musterverfahren ruhten, werden die Finanzämter nun voraussichtlich zurückweisen. Für Rentner, deren Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte besteuert wurde, ist beim Bundesfinanzhof derzeit noch ein Verfahren anhängig (Az. X R 27/25); entsprechende Einsprüche können weiterhin ruhen.

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Immobilienübertragung im Zuge einer Scheidung kann steuerpflichtig sein

Im Streitfall übertrug der Kläger seine hälftigen Miteigentumsanteile an den Immobilien auf seine damalige Ehefrau. Im Gegenzug verzichteten die Ehegatten u. anderem auf weitergehende Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich sowie auf Unterhaltsansprüche. Die Vereinbarung wurde im Hinblick auf die bereits konkret anstehende Scheidung getroffen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster lag darin ein entgeltlicher Vorgang (Az. 8 K 901/23 E). Die Übertragung der Immobilien erfolgte als Gegenleistung für den Verzicht der Ehefrau auf ihre vermögensrechtlichen Ansprüche. Damit lag ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Etwas anderes kann gelten, wenn die Ehegatten bereits während der Ehe in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der künftige Zugewinnausgleich durch die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands erfolgen soll. Dann ist die Zugewinnausgleichsforderung des anspruchsberechtigten Ehegatten originär nicht auf Geld gerichtet. Entscheidend ist laut Auffassung des Gerichts, dass keine wertmäßige Anrechnung auf den Zugewinnausgleich erfolgt, sondern ein bestimmter Gegenstand unabhängig von seinem Wert als Zugewinnausgleich geschuldet wird. In diesem Fall kann die Übertragung unentgeltlich erfolgen. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis

Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft kommt in Betracht, wenn zwischen Anschaffung und Übertragung nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine gesetzliche Ausnahme, insbesondere wegen einer begünstigten Eigennutzung, greift. Der übernehmende Ehegatte erwirbt die Anteile in diesem Fall entgeltlich; für ihn beginnt eine neue Zehnjahresfrist. Wer im Rahmen einer Trennung Immobilien überträgt, sollte die steuerlichen Folgen vor Unterzeichnung der Vereinbarung prüfen lassen.

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Kürzere Nutzungsdauer: Auch Verkehrswertgutachten kann als Nachweis genügen

Eine Grundstückseigentümerin hatte für eine vermietete Betriebshalle eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von 18 Jahren geltend gemacht und dadurch eine deutlich höhere Absetzung für Abnutzung (AfA) begehrt. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und verwies auf die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer.

Das Finanzgericht München gab der Klage jedoch statt. Nach Auffassung des Gerichts kann der Steuerpflichtige grundsätzlich jede geeignete sachverständige Methode zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer verwenden. Ein auf der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) basierendes Gutachten sei nicht allein deshalb ungeeignet, weil es im Rahmen einer Verkehrswertermittlung erstellt wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass sich das Gutachten nachvollziehbar mit den individuellen Verhältnissen des Gebäudes auseinandersetzt (Az. 8 K 1147/23).

Hinweis

Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2024 entschieden, dass eine kürzere Nutzungsdauer mit jeder sachverständigen Methode nachgewiesen werden kann. Die Finanzverwaltung stellt an solche Gutachten dennoch hohe Anforderungen und prüft sie kritisch. Ein Gutachten kann sich vor allem bei älteren Gebäuden und beim Erwerb von Bestandsimmobilien mit hohen Anschaffungskosten lohnen. Vor der Beauftragung eines Gutachtens empfiehlt sich steuerliche Beratung.

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Sonderabschreibung nach § 7b EStG auch bei Wiederherstellung einer vermietbaren Wohnung möglich

Wird langjährig zusammengeführter Wohnraum wieder in selbstständige Wohneinheiten aufgeteilt, kann dies steuerlich als Schaffung einer neuen Wohnung gelten, entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Die Kläger hatten zwei ursprünglich selbstständige Doppelhaushälften im Jahr 2001 zu einer großen Wohneinheit verbunden. Erst 2021 wurden die Häuser wieder getrennt; eine Haushälfte wurde anschließend vermietet. Das Finanzamt versagte die Sonderabschreibung nach § 7b EStG, da die Wohnung bereits vor der Zusammenlegung existiert habe.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah dies anders und gab der Klage teilweise statt (Az. 12 K 823/26 E). Die geltend gemachte Sonderabschreibung nach § 7b EStG wurde dem Grunde nach anerkannt; weitergehende Änderungen für die Jahre 2021 und 2022 scheiterten jedoch an verfahrensrechtlichen Vorschriften. Maßgeblich sei der unmittelbar vor den Baumaßnahmen bestehende Zustand. Da die Verbindung mehr als 20 Jahre bestanden habe, sei dieser Zustand verfestigt gewesen. Durch die Trennung sei der Wohnungsbestand von einer auf zwei Wohnungen erhöht worden. Damit sei zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden, was dem Förderzweck des § 7b EStG entspreche.

Hinweis

Die Sonderabschreibung setzt unter anderem voraus, dass der Bauantrag in den gesetzlichen Förderzeiträumen gestellt wurde, bestimmte Baukostenobergrenzen eingehalten werden und die Wohnung zehn Jahre lang vermietet wird. Der Fall zeigt außerdem: Die Sonderabschreibung muss geltend gemacht werden, solange die Steuerbescheide noch änderbar sind.

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Kosten für Hirnschrittmacher steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat einem Kläger recht gegeben, der die Kosten für einen sog. Hirnschrittmacher in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht hatte (Az. 8 K 236/26). Der Mann litt an einer schweren Depression, die trotz ambulanter und stationärer Behandlungen, verschiedener Therapien sowie der Einnahme von Antidepressiva nicht erfolgreich behandelt werden konnte. Die gesetzliche Krankenkasse übernahm die Kosten der in einer Privatklinik durchgeführten „Tiefen Hirnstimulation“ nicht.

Nach Auffassung des Gerichts steht dies der steuerlichen Berücksichtigung jedoch nicht entgegen. Maßgeblich sei, dass die Behandlung im Streitjahr 2022 wissenschaftlich anerkannt und medizinisch indiziert gewesen sei. Eine Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen sei dafür nicht erforderlich. Auch die Wahl einer Privatklinik und das erfolglose sozialgerichtliche Verfahren auf Kostenerstattung änderten daran nichts.

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Anlage EÜR für 2026 wurde veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 veröffentlicht (Az. IV C 6 – S 2142/00024/010/001). Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist elektronisch über das ELSTER-Portal an die Finanzverwaltung zu übermitteln. In Härtefällen kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung verzichten und die Verwendung von Papiervordrucken zulassen.

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Keine außergewöhnliche Belastung bei Kosten für Delfintherapie ohne vorherigen qualifizierten Nachweis

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Delfintherapie nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn die Zwangsläufigkeit vor Behandlungsbeginn durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wird. Das Gericht stellte klar, dass weder ein privatärztliches Attest noch die frühere Anerkennung in einem anderen Veranlagungszeitraum oder pandemiebedingte Erschwernisse diesen Nachweis ersetzen können (Az. 1 K 167/25).

Im konkreten Fall machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 2021 die Kosten in Höhe von 11.844,36 Euro für eine Delfintherapie ihrer Tochter im „Curaçao-Dolphin-Therapy-Center“ auf Curaçao vom 19.07.2021 bis zum 30.07.2021 als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Tochter war wegen einer psychomotorischen Entwicklungsstörung mit Bescheid vom 16.10.2018 ein Grad der Behinderung von 80 mit Merkzeichen G, B und H zuerkannt worden. Ursächlich hierfür war ein sehr seltener Gendefekt.

Die beklagte Krankenkasse hatte diese Kosten nicht übernommen und auch keine Zuschüsse gewährt. Bereits im Jahr 2019 hatte die Tochter an einer gleichartigen Therapie teilgenommen. Die damaligen Aufwendungen waren vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2019 ohne weitere Nachfragen als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden. Die Kläger legten weder ein amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor, aus der sich die medizinische Notwendigkeit dieser Therapieform ergeben hätte.

Das Finanzamt berücksichtigte die von den Klägern geltend gemachte außergewöhnliche Belastung nicht. Im Einspruchsverfahren legten die Kläger ein Attest des behandelnden Kinderarztes der Tochter vor, in dem dieser die Durchführung einer Delfintherapie zur weiteren Unterstützung der Entwicklung ihrer Tochter empfahl. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage auf Anerkennung der Kosten ab.

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Für Körperschaftsteuerpflichtige

Pensionszusage an Gesellschafter: Höchstzusagealter bleibt entscheidend

Im Streitfall erteilte eine GmbH ihren beiden zu jeweils 50 % beteiligten Gesellschaftern im Jahr 2020 gleichlautende Pensionszusagen. Beide waren zu diesem Zeitpunkt bereits 62 bzw. 63 Jahre alt. Als Altersgrenze war das 70. Lebensjahr vorgesehen. Die GmbH bildete hierfür Pensionsrückstellungen von insgesamt rund 282.000 Euro.

Das Finanzgericht Münster sah die Pensionszusagen als gesellschaftlich veranlasst an, sodass für die Bildung der Pensionsrückstellungen verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen (Az. 10 K 2553/24 K,G,F). Nach der Rechtsprechung sind Pensionszusagen in der Regel nicht mehr erdienbar, wenn der Gesellschafter bei Erteilung der Zusage bereits über 60 Jahre alt ist. Das gilt nach Auffassung des Gerichts sowohl für beherrschende als auch für nicht beherrschende Gesellschafter. Auch die gestiegene Lebenserwartung und die Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze rechtfertigen danach keine Anhebung des steuerlichen Höchstzusagealters. Hinzu kam, dass zwischen der Zusage und dem vorgesehenen Ruhestand weniger als zehn Jahre lagen. Auch die besondere Gestaltung der Zusagen änderte daran nichts: Obwohl die Zusagen beitragsorientiert waren und zum Renteneintritt bereits vollständig ausfinanziert sein sollten, blieben die Anforderungen an die Erdienbarkeit bestehen.

Die Klage hatte keinen Erfolg: Soweit die Klägerin die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos und des Sonderausweises angriff, war die Klage mangels Beschwer unzulässig, da beide Werte bereits mit 0 Euro festgestellt worden waren. Im Übrigen wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet ab. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis

Pensionszusagen an Gesellschafter werden steuerlich regelmäßig kritisch beurteilt, wenn der Begünstigte bei Erteilung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat oder bis zum vorgesehenen Ruhestand weniger als zehn Jahre verbleiben. Wird die Pensionszusage als gesellschaftlich veranlasst beurteilt, wird die Gewinnminderung durch die Zuführung zur Pensionsrückstellung steuerlich korrigiert.

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Für Gewerbesteuerpflichtige

Wegfall des Verlustabzugs infolge des Todes eines Mitunternehmers

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob der auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallende Anteil am gewerbesteuerlichen Verlustvortrag einer Personengesellschaft bei den verbliebenen Mitunternehmern fortzuführen ist, wenn diese den Mitunternehmeranteil des Verstorbenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben haben (Az. IV R 14/24).

Im Streitfall war die Klägerin eine Kommanditgesellschaft (KG). Im Jahr 2019 waren A als Komplementärin (Anteil: 180.000 Euro) sowie B (Anteil: 90.000 Euro) und C (Anteil: 30.000 Euro) als Kommanditisten an der Klägerin (Gesamtkapital: 300.000 Euro) beteiligt. Nach dem Tod von B im Jahr 2019 gingen dessen Anteile in Höhe von 30.000 Euro auf C (Ehefrau) und 60.000 Euro auf A (Tochter) über. Das beklagte Finanzamt berechnete den für die Klägerin festgestellten verbleibenden vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2019 ohne Berücksichtigung des anteilig auf B entfallenden Gewerbeverlustes. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht keinen Erfolg.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Scheide ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft aus, gehe dessen Anteil am Gewerbeverlust unter. Ein den Mitunternehmeranteil übernehmender Rechtsnachfolger könne diesen Verlustanteil mangels Unternehmeridentität nicht nutzen. Dies gelte auch dann, wenn der Mitunternehmer versterbe und sein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf seine Erben übergehe. Über den entsprechenden Wegfall eines Verlustanteils infolge des Ausscheidens des Mitunternehmers sei im Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zu entscheiden, wenn sich im maßgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag ergebe.

Nach § 10a Satz 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge gesondert festzustellen. Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG) zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge (§ 10a Satz 7 GewStG). Bei einer geplanten Anteilsübertragung sollte daher frühzeitig geprüft werden, ob und wie vorhandene gewerbesteuerliche Verlustvorträge noch genutzt werden können.

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Verfahrensrecht

Keine eidesstattliche Versicherung für datenschutzrechtliche Auskünfte von Finanzbehörden

Im konkreten Fall beantragte der Kläger bei der Finanzbehörde, ihm Auskunft über die Verarbeitung von ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung). Diesem Antrag kam die beklagte Finanzbehörde nach. Der Kläger bezweifelte die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Informationen und verlangte deshalb über die bloße Auskunftserteilung hinaus eine eidesstattliche Versicherung, mit der die Behörde die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben bestätigen sollte. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, verfolgte der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs enthält die Datenschutz-Grundverordnung keine Regelung, die dem Datenverantwortlichen auferlegt, die Richtigkeit und Vollständigkeit von gemäß Art. 15 DSGVO erteilten Auskünften an Eides statt zu versichern (Az. IX R 2/25). Eine solche Pflicht könne auch nicht aus den zivilrechtlichen Bestimmungen über eidesstattliche Versicherungen (Bürgerliches Gesetzbuch) abgeleitet werden. Die Behörde sei von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Auskunft vollständig und zutreffend zu erteilen. Den vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben teilte der Bundesfinanzhof nicht. Aufgrund der klaren Rechtslage sah er sich nicht veranlasst, den EuGH anzurufen.

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Sonstiges

Finanzämter wollen Unternehmensgründern schneller eine Steuernummer erteilen

Wer ein Unternehmen gründet, benötigt eine Steuernummer unter anderem für die Rechnungsstellung, die Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie verschiedene steuerliche Meldungen. Künftig soll die Vergabe der Steuernummer in Thüringen bei Unternehmensgründungen innerhalb von 15 Arbeitstagen erfolgen, sofern die erforderlichen Unterlagen (ausgefüllter Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) vollständig vorliegen.

Die Thüringer Steuerverwaltung und der Steuerberaterverband Thüringen haben sich auf das Ziel verständigt, Existenzgründern schneller den Start in die Selbstständigkeit zu ermöglichen. Maßgeblich ist der vollständig ausgefüllte Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einschließlich aller angeforderten Unterlagen. Nach Angaben des Thüringer Finanzministeriums konnte die Vergabe einer Steuernummer bislang mitunter mehrere Wochen dauern. Die neue Zielvorgabe folgt dem Vorhaben von Bund und Ländern, Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und Bürokratie abzubauen. Auch das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ sieht vor, Steuernummern bundesweit innerhalb von maximal vier Wochen zu erteilen.

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung kann elektronisch über das ELSTER-Portal an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Sobald die Steuernummer vergeben wurde, kann die zunächst eingeschränkte ELSTER-Registrierung in ein vollwertiges Benutzerkonto umgewandelt werden, das die Nutzung weiterer steuerlicher Online-Dienste ermöglicht.

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Ab dem 01.01.2027 müssen alle Arbeitgeber Entgeltunterlagen elektronisch führen

Die elektronische Führung von Entgeltunterlagen ist zwar bereits seit dem 01.01.2022 vorgeschrieben, bislang konnten sich Arbeitgeber jedoch auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen und ihre Unterlagen weiterhin in Papierform führen. Diese Übergangsregelung endet zum 31.12.2026. Mit dem Ende der Übergangsregelung gewinnt die Frage an Bedeutung, ob Entgeltunterlagen vollständig, eindeutig zugeordnet und für Betriebsprüfungen verfügbar sind.

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Alkoholsteuer soll um 20 Prozent angehoben werden

Die Bundesregierung will die Alkohol-, die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer sowie die Alkopopsteuer um jeweils 20 Prozent erhöhen. Dies sieht der von der Regierung eingebrachte Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes (Bundestags-Drucksache 21/7860) vor. Die Erhöhung soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten; Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.

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Termine Steuern/Sozialversicherung Oktober/November 2026

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

12.10.20261

10.11.20262

Umsatzsteuer

12.10.20263

10.11.20264

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung5

15.10.2026

13.11.2026

Scheck6

12.10.2026

10.11.2026

Gewerbesteuer

entfällt

16.11.2026

Grundsteuer

entfällt

16.11.2026

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung5

entfällt

19.11.2026

Scheck6

entfällt

16.11.2026

Sozialversicherung7

28.10.2026

26.11.2026

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.10./24.11.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Impressum

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September 2026

KanzleiNachrichten · Mandanten-Monatsinformation September 2026

Guten Tag,

Aufwendungen für Fahrten zur Pflege und Unterstützung eines nahen Angehörigen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstehen. Die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags ändert daran nichts. Aufwendungen, die durch die persönliche Pflege veranlasst sind, werden grundsätzlich durch den Pflege-Pauschbetrag abgegolten. So entschied das Finanzgericht Münster.

Gibt ein Arbeitnehmer für einen ihm überlassenen Dienstwagen gegenüber seinem Arbeitgeber eine zu geringe Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an und übernimmt er die daraus resultierenden Lohndaten später ungeprüft in seine Einkommensteuererklärung, kann darin eine Steuerhinterziehung liegen. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Ein Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums erläutert, unter welchen Voraussetzungen der auf Solar- und Photovoltaikanlagen entfallende Kaufpreisanteil beim Grundstückserwerb zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehört.

Teil 2 des Beitrags „Was Unternehmen bei der E-Rechnungspflicht beachten müssen“ beleuchtet weitere Besonderheiten bei der Ausstellung von E-Rechnungen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
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Für Einkommensteuerpflichtige

Fahrtkosten zur Pflege der Schwiegermutter keine außergewöhnlichen Belastungen

Ein Ehepaar pflegte die hochbetagte und schwerbehinderte Schwiegermutter, die rund 300 Kilometer entfernt wohnte. Im Streitjahr 2021 machte es neben dem Pflege-Pauschbetrag umfangreiche Fahrtkosten für Besuche, Hilfsleistungen im Haushalt, Arztbegleitungen, Medikamentenbeschaffung, Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 Euro an und lehnte den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen ab. Bereits in mehreren Verfahren zu den Vorjahren hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass entsprechende Fahrtkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Das nun klagende Ehepaar vertrat die Auffassung, die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags eröffne nun die Möglichkeit, anstelle des Pauschbetrags höhere tatsächliche Aufwendungen abzuziehen.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab (Az. 4 K 2261/25). Die Aufwendungen für die Fahrten zur Wohnung der Schwiegermutter seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es sei den Klägern trotz der persönlichen Verbundenheit und der weiten Entfernung zumutbar gewesen, professionelle Pflege- und Unterstützungsdienste in Anspruch zu nehmen. Deshalb bestehe keine sittliche Verpflichtung, die Pflegeleistungen selbst zu erbringen und hierfür die Fahrten auf sich zu nehmen. An dieser Beurteilung ändere auch der inzwischen höhere Pflegegrad der Schwiegermutter nichts. Auch die zum Veranlagungszeitraum 2021 geänderte Fassung des § 33b Abs. 6 EStG führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Neuregelung ändere lediglich die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags, nicht aber die Voraussetzungen des § 33 EStG für den Abzug tatsächlich nachgewiesener außergewöhnlicher Belastungen. Insbesondere werde dadurch die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit nicht aufgehoben. Soweit Aufwendungen unmittelbar durch die persönliche Pflege veranlasst seien, würden sie zudem durch den gewährten Pflege-Pauschbetrag abgegolten. Auch die sonstigen Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten waren danach nicht zusätzlich abziehbar: Soweit sie der persönlichen Pflege dienten, waren sie durch den Pflege-Pauschbetrag abgegolten; soweit sie etwa durch Arztbesuche oder Besorgungen veranlasst waren, fehlte es nach Auffassung des Gerichts an der erforderlichen Zwangsläufigkeit, weil auch diese Tätigkeiten auf Dritte hätten übertragen werden können.

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Dienstwagen: Falsche Kilometerangaben gegenüber Arbeitgeber können zu Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers führen

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2009 bis 2014 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus der Tätigkeit bei einer Produktvertriebsgesellschaft. Der Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger für private Fahrten und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Obwohl die tatsächliche Strecke 99 km betrug, hatte der Kläger seinem Arbeitgeber zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für den Dienstwagen lediglich 22 km mitgeteilt. Dieser berechnete den privaten Nutzungsvorteil mi Hilfe der „1-%-Regelung“. Die Ermittlung des Nutzungsvorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte basierte auf monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) für jeden durch den Kläger an seinen Arbeitgeber mitgeteilten Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von insgesamt 22 Kilometern. Daher berechnete der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil auf einer zu niedrigen Grundlage und führte entsprechend zu wenig Lohnsteuer ab. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gab der Kläger zugleich an, an bis zu 222 Tagen jährlich jeweils 99 km zur Arbeitsstätte gefahren zu sein. Tatsächlich waren es im Wege einer Schätzung nur 120 Tage.

Die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die tatsächliche Anzahl der Fahrten wurden dem Finanzamt erst durch die Ermittlungen der Steuerfahndung bekannt. Damit lagen nachträglich neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung vor. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts waren die Steuerbescheide der betreffenden Kalenderjahre daher zu ändern, da nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die zu einer höheren Steuer führten. Ein Ermittlungsfehler seitens der Finanzbehörde war nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich, weil die ursprünglichen Einkommensteuererklärungen schlüssig erschienen und unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellt worden waren. Nach Überzeugung der Richter erfolgten die unzutreffenden bzw. überhöhten Angaben zur Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorsätzlich. Dies erfülle den Tatbestand der Steuerhinterziehung (Az. 3 K 78/24).

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Kindergeld auch bei Fernlehrgang mit geringem Wochenstundenumfang

Die Familienkasse hatte Kindergeld für eine volljährige Tochter abgelehnt, die seit Mai 2025 einen Fernlehrgang zur geprüften Fotodesignerin absolvierte. Zur Begründung verwies sie u. a. darauf, dass der Lehrgang nach Angaben des Anbieters durchschnittlich nur sieben Wochenstunden umfasse. Die Familienkasse bezweifelte deshalb, ob bei einem derart geringen Umfang die Ausbildungsmaßnahme ernsthaft betrieben werde.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage gegen die Ablehnung des Kindergeldes statt (Az. 9 K 2730/25 Kg). Eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts setze keinen bestimmten Mindestumfang an Wochenstunden voraus. Maßgeblich sei vielmehr, ob das Kind ernsthaft und nachhaltig auf ein konkretes Berufsziel hinarbeite. Dies sei hier der Fall. Der staatlich zugelassene Fernlehrgang vermittle berufsbezogene Kenntnisse und die Klägerin habe durch mehrere erfolgreich absolvierte Einsendeaufgaben nachgewiesen, dass sie die Ausbildung tatsächlich betreibe. Die in der BFH-Rechtsprechung teilweise genannte Grenze von zehn Wochenstunden gelte nach Ansicht des Finanzgerichts lediglich für besondere Fallgruppen wie Au-pair-Aufenthalte oder Sprachkurse mit möglichem Freizeitcharakter. Auf reguläre Fernlehrgänge sei sie nicht übertragbar. Daher stehe der vom Lehrgangsanbieter angegebene Lernaufwand von lediglich sieben Stunden pro Woche einem Kindergeldanspruch nicht entgegen.

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Nutzung von betrieblichen Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugen: Ermittlung der Ladekosten

Die Finanzverwaltung hat ein Schreiben vom 21.07.2026 zur ertragsteuerlichen Behandlung der Nutzung betrieblicher Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeuge an die zum 01.01.2026 eingeführte Strompreispauschale angepasst (Az. IV C 6 – S 2177/00016/042/056, IV C 5 – S 2334/00087/015). Die betrieblich veranlassten Stromkosten für das Laden an der häuslichen Ladevorrichtung können wahlweise auf Basis der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale ermittelt werden.

Die Finanzverwaltung konkretisiert die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten. Der betriebliche Stromverbrauch kann mit einem separaten, nicht eichrechtskonformen Stromzähler nachgewiesen werden. Lässt sich der betriebliche Anteil nicht unmittelbar ermitteln, reichen Aufzeichnungen über drei Monate aus. Für die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten wird die nachgewiesene Strommenge mit dem individuellen Strompreis multipliziert. Neben den verbrauchsabhängigen Stromkosten können auch anteilige Grundpreise berücksichtigt werden; für dynamische Stromtarife gelten Vereinfachungen. Die Einspeisung aus einer privaten Photovoltaikanlage bleibt aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.

Alternativ kann aus Vereinfachungsgründen die neue Strompreispauschale genutzt werden. Dabei wird auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis für private Haushalte abgestellt und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert. Die Vereinfachung gilt unabhängig davon, ob ein dynamischer Stromtarif oder eine private Photovoltaikanlage genutzt wird. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Die bisherigen Regelungen dürfen noch bis zum 31.07.2026 weiter angewendet werden.

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Für Erbschaftsteuerpflichtige

Finanzgerichte dürfen bei Zweifeln nicht ungeprüft auf die Erbquote im Erbschein vertrauen

Im konkreten Fall war der Kläger gemeinsam mit einer weiteren Person Erbe am Nachlass seines im Jahr 2016 verstorbenen Bruders. Dieser hatte mit Testament verfügt, dass der Kläger seine finanziellen Mittel und der Miterbe seinen Grundbesitz erhalten solle. Der Erbschein wies den Kläger zu 37 % und den Miterben zu 63 % als Erben des Erblassers aus. Ihm lag ein notariell beurkundeter Erbscheinsantrag des Klägers und des Miterben zugrunde, nach dem sich der Wert der finanziellen Mittel auf 261.881,02 Euro und der Verkehrswert des Grundbesitzes auf 450.000 Euro belaufen habe. Später wurde der Grundbesitzwert des streitbefangenen Grundstücks mit 609.594 Euro gesondert und einheitlich festgestellt. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid und erhöhte die Erbschaftsteuer auf 57.360 Euro. Dieser Festsetzung lag ein Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 % zugrunde. Der Kläger machte geltend, dass sein Erbanteil wegen des deutlich höheren Grundstückswerts tatsächlich nur 30 % betrage. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Baden-Württemberg, hielt an der im Erbschein genannten Quote fest.

Der Bundesfinanzhof beanstandete die Sachaufklärung der Vorinstanz, hob deren Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (Az. II B 68/25). Nach Auffassung der Richter dürfen Finanzbehörden und Finanzgerichte regelmäßig von dem Erbrecht ausgehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Werden aber gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, seien sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und – bei Miterben – die Erbanteile selbst zu ermitteln. Einen gewichtigen Grund könne auch der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes bilden, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt habe. Zwar könne sich eine Änderung des Erbanteils nicht aus den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Steuerwerten, sondern nur aus den Verkehrswerten der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände ergeben. Ein deutlich abweichender Steuerwert könne jedoch Anlass geben, den tatsächlichen Verkehrswert näher aufzuklären. Da im Streitfall der festgestellte Wert in Höhe von 609.594 Euro erheblich über den ursprünglich angesetzten 450.000 Euro lag, hätte das Finanzgericht Baden-Württemberg den tatsächlichen Verkehrswert und auf dieser Grundlage die zutreffende Erbquote näher aufklären müssen.

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Grunderwerbsteuer

Gegenleistung bei der Veräußerung von Grundstücken mit Solar-/Photovoltaikanlagen

Zu der Frage, ob beim Erwerb eines Grundstücks der Kaufpreisanteil für Solar- bzw. Photovoltaikanlagen in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist, nimmt das Niedersächsische Finanzministerium wie folgt Stellung (Az. S 4503-018):

  • Solaranlagen nutzen die Sonnenenergie zur Wärmegewinnung und dienen vor allem zur Erwärmung von Wasser für sanitäre Zwecke oder der Raumheizung, meist zur Ergänzung der bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Daher werden sie regelmäßig als Gebäudebestandteile betrachtet. Der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil zählt zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
  • Photovoltaikanlagen hingegen erzeugen durch Sonnenenergie Strom, der in das allgemeine Netz eingespeist wird. Wenn Photovoltaikanlagen als Aufdachanlagen konzipiert sind, stellen sie unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze dienen, Zubehör des Grundstücks dar. Das auf sie gezahlte Entgelt gehört daher nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
  • Photovoltaikanlagen, die stattdessen als Ersatz für eine erforderliche Dacheindeckung (z. B. mit Ziegeln oder Schiefer) oder als Teil einer Fassade (z. B. anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben) installiert werden (dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen), gelten als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und sind daher bei der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung – auch bei vollständiger oder teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze – vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

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Für Umsatzsteuerpflichtige

Vorsteuerabzug auch für Rechtsberatung zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

Die Klägerin, eine GmbH, hatte mit einem Auftraggeber einen langfristigen Betreibervertrag über die Entwicklung und den Betrieb eines Projekts geschlossen. Sie sollte die Planungs- und Entwicklungskosten zunächst selbst tragen und erst mit Beginn des Projekts eine Vergütung erhalten. Bevor das Projekt umgesetzt wurde, kündigte der Auftraggeber den Vertrag wegen rechtlicher Bedenken. Die Klägerin setzte daraufhin erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber durch. Für die dabei in Anspruch genommenen Beratungsleistungen machte sie den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte diesen mit der Begründung, die Beratungsleistungen stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit, sondern lediglich mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg und erkannte den Vorsteuerabzug an (Az. V R 15/24). Die Kosten der Beratungsleistungen gehörten zu den allgemeinen Aufwendungen der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit. Die Schadensersatzforderungen hätten ihren Ursprung ausschließlich in dem Betreibervertrag und damit in einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die steuerpflichtige Umsätze hätte begründen sollen. Für den Vorsteuerabzug sei unerheblich, dass das Projekt letztlich nicht verwirklicht wurde. Das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bleibe bestehen, wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit aus Gründen scheitert, die der Unternehmer nicht zu vertreten habe. Gleiches gelte für Aufwendungen, die erforderlich seien, um Ansprüche aus dieser gescheiterten unternehmerischen Tätigkeit durchzusetzen oder deren Abwicklung zu ermöglichen. Da die Beratungsleistungen ausschließlich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen dienten, die ihren Ursprung in der geplanten unternehmerischen Tätigkeit hatten, stünden sie in einem ausreichenden Zusammenhang mit dem Unternehmen der Klägerin. Die darauf entfallende Vorsteuer sei daher abzugsfähig.

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Was Unternehmen bei der E-Rechnungspflicht beachten müssen (Teil 2) – Weitere Besonderheiten

Nachdem in Teil 1 dieses Beitrags (Mandanten-Monatsinformation August 2026) allgemeine Ausführungen zur E-Rechnungspflicht und den dabei auftretenden möglichen Fehlern gemacht wurden, geht es in diesem Beitrag um die Besonderheiten bei der Erteilung einer E-Rechnung.

Besondere Unternehmer: Grundsätzlich sind auch Vereine, soweit sie unternehmerisch tätig sind, von der Pflicht zur Erstellung von E-Rechnungen für die von ihnen erbrachten Leistungen betroffen. Soweit der Verein rein ideell aktiv ist, muss jedoch weder eine Möglichkeit zum Empfang noch zum Versand von E-Rechnungen bestehen. Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen stets befreit, können aber dennoch freiwillig E-Rechnungen ausstellen. Allerdings müssen auch Kleinunternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen zu können.

Sammelrechnung: Auch in einer E-Rechnung ist es zulässig, den Kalendermonat als Leistungszeitpunkt anzugeben, daher können mehrere in einem Monat erfolgte Leistungen in einer einzigen E-Rechnung zusammengefasst werden („Sammelrechnung“).

Berichtigung: Sofern bei der ursprünglichen Erstellung der Rechnung eine Pflicht zur Ausstellung als E-Rechnung bestanden hat, muss auch die Berichtigung als E-Rechnung erfolgen. Allerdings kann innerhalb der Übergangsfristen eine Rechnungsberichtigung weiterhin auch ohne Verwendung des E-Rechnungsformates (z. B. per Papier-Rechnungsberichtigung) vorgenommen werden. Wichtig dabei ist, dass sich das Berichtigungsdokument spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche E-Rechnung bezieht.

Bauleistung: Bei einer E-Rechnung über eine Bauleistung ist es derzeit noch ausreichend, wenn im strukturierten Teil als Leistungsbeschreibung nur die einzelnen Gewerke mit den entsprechenden Summen enthalten sind. In diesem Fall sollte allerdings in Anlage eine detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis enthalten sein, auf die im strukturierten Teil eindeutig hinzuweisen ist.

Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen: Sind derartige Rechnungen vor dem Stichtag für die verpflichtende Ausstellung einer E-Rechnung erteilt worden, müssen diese selbst dann nicht (auch nicht erneut) als E-Rechnung übermittelt werden, wenn Leistungserbringung und Zahlung erst nach diesem Stichtag erfolgen.

Endrechnung: Im Prinzip muss auch eine Endrechnung in einem E-Rechnungsformat erteilt werden. Dabei kann die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte in einem beigefügten, unstrukturierten Anhang erfolgen, wenn im strukturierten Teil der E-Rechnung ausdrücklich auf diese Anlage hingewiesen wird. Dies ist auch über den 31.12.2027 hinaus möglich.

Aufbewahrung: Bei einer E-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Es genügt nicht, lediglich eine ausgedruckte Papierversion oder eine konvertierte PDF-Ansicht aufzubewahren. Der originale strukturierte Datensatz – also die XML-Datei oder der eingebettete XML-Teil einer ZUGFeRD-Datei – muss unveränderbar gespeichert werden. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Archivierungssysteme diese Anforderung erfüllen.

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Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern

Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern wurden die entsprechenden Vordruckmuster vom Bundesministerium der Finanzen an die aktuelle Rechtslage angepasst und neu bekanntgegeben (Az. III C 3 – S 7532/00030/011/043).

Die Vordruckmuster gelten ab dem Besteuerungszeitraum 2026.

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Sonstiges

Neuer Referentenentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht

Der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“, den das Bundesministerium der Finanzen am 07.08.2026 veröffentlicht hat, enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen, dienen. Bei den nachfolgenden Regelungen handelt es sich bislang um Vorschläge eines Referentenentwurfs und damit noch nicht um geltendes Recht.

Folgende Maßnahmen sind unter anderem vorgesehen:

  • Einführung einer Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro ab dem 01.01.2028.
  • Befreiungsmöglichkeit für Fälle einer sachlichen Härte.
  • Änderung der Belegausgabepflicht ab dem 01.01.2028; insbesondere soll die verpflichtende papierhafte Ausgabe eines Belegs entfallen.
  • Ausweitung der selbstständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV betroffen sind.
  • Ausweitung der Koordinierungskompetenz des BZSt für Steuerstrafverfahren der Länder.

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Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026

Das Bundesfinanzministerium hat den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Zuvor hatte das Bundeskabinett am 12.08.2026 den Gesetzentwurf beschlossen. Er enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts. Geplant sind unter anderem Änderungen bei der Berechnung steuerfreier Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, bei der Forschungszulage sowie bei der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden.

Vorgesehen sind Maßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Verhinderung von Steuergestaltungen. Daneben seien die Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen enthalten. Die Inhalte können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

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Termine Steuern/Sozialversicherung September/Oktober 2026

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.09.20261

12.10.20262

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.09.2026

Entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.09.2026

Entfällt

Umsatzsteuer

10.09.20263

12.10.20264

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung5

14.09.2026

15.10.2026

Scheck6

10.09.2026

12.10.2026

Sozialversicherung7

28.09.2026

28.10.2026

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.09.2026/26.10.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Impressum

© 2026 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg (Verlag). Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall.

Die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung der Inhalte und Bilder im Kontext dieser Mandanten-Monatsinformation erfolgt mit Einwilligung der DATEV eG.

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August 2026

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

im August ging es vor allem um praktische Fragen der Buchführung, der Umsatzsteuer und der digitalen Kommunikation mit dem Finanzamt. Das gilt besonders für Unternehmen mit Bargeldeinnahmen: Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf einer elektronischen Kassenpflicht veröffentlicht. Außerdem erläutert ein neues Verwaltungsschreiben, wie Steuerbescheide künftig elektronisch zugestellt werden. Beide Entwicklungen sollten Sie frühzeitig in Ihre Planung einbeziehen.

Die im August veröffentlichten und besprochenen Gerichtsentscheidungen betreffen die Umsatzbesteuerung bilanzierender Freiberufler, die Aufzeichnung von Arbeitszimmerkosten und die Grenzen von Schätzungen durch das Finanzamt. Auch wer eine Umsatzsteuererstattung erwartet, sollte die Erklärung rechtzeitig abgeben. Weitere Hinweise betreffen Personengesellschaften bei der Unternehmensnachfolge und Arbeitgeber nach unwirksamen Kündigungen.

Diese Monatsübersicht erklärt die wichtigsten Auswirkungen. Sie zeigt auch, welche Unterlagen und Abläufe Sie gegebenenfalls gemeinsam mit uns prüfen sollten.

Ihre Rohwer Steuerberatung

B. Inhalt dieser Ausgabe

  1. Elektronische Kassenpflicht: Referentenentwurf betrifft auch Freiberufler
  2. Elektronische Steuerbescheide: Umstellung ab 2027 vorbereiten
  3. Bilanzierende Freiberufler: Ist-Besteuerung nicht selbstverständlich
  4. Umsatzsteuererstattung schützt nicht vor Verspätungszuschlägen
  5. Häusliches Arbeitszimmer: Kosten einzeln und zeitnah aufzeichnen
  6. Betriebsprüfung: Eigene Betriebsdaten haben bei Schätzungen besonderes Gewicht
  7. Unternehmensnachfolge: Gewerbeverluste gehen nicht ohne Weiteres auf Erben über
  8. Nach unwirksamer Kündigung: Grenzen der Auskunft über Bewerbungen

1. Elektronische Kassenpflicht: Referentenentwurf betrifft auch Freiberufler

Worum geht es?

Am 7. August 2026 hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf zur Einführung einer elektronischen Kassenpflicht veröffentlicht. Danach sollen Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Freiberufler ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzen müssen, wenn ihr maßgeblicher Gesamtumsatz im Kalenderjahr 100.000 Euro übersteigt. Nach dem Entwurf kommt es also nicht allein auf die Höhe der Bareinnahmen an.

Geplant sind außerdem Änderungen bei der Belegausgabe und weitere Maßnahmen gegen manipulierte Kassenaufzeichnungen. Stand Ende August handelt es sich um ein Gesetzesvorhaben im Stadium des Referentenentwurfs. Eine allgemeine Kassenpflicht gilt noch nicht.

Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?

Wer bisher eine offene Ladenkasse führt, sollte die weitere Entwicklung beobachten. Freiberufler wären nach dem Entwurf nicht automatisch ausgenommen. Ausnahmen sollen durch eine Verordnung und im Einzelfall durch eine Befreiung möglich sein.

Zur Vorbereitung bietet sich eine Bestandsaufnahme an: Wie erfassen Sie Bareinnahmen? Welche Software nutzen Sie? Welche Schnittstellen zur Buchführung gibt es? Eine neue Kasse sollten Sie jedoch erst anschaffen, wenn die endgültigen Regelungen, Ausnahmen und Übergangsfristen feststehen und geprüft sind.

Quellen

  • DATEV LEXinform, E-Mail vom 14.08.2026, Betreff: „LEXinform-Newsletter Ausgabe 33, 14.08.2026“, Meldung zum Gesetzentwurf vom 07.08.2026
  • Bundesministerium der Finanzen, „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“, veröffentlicht am 07.08.2026, Bearbeitungsstand 05.08.2026, insbesondere § 146b AO-E

2. Elektronische Steuerbescheide: Umstellung ab 2027 vorbereiten

Worum geht es?

Ein BMF-Schreiben vom 13. August 2026 erläutert, wie Steuerbescheide nach § 122a AO elektronisch bekannt gegeben werden. Die Neuregelung gilt seit 2026, wird aber erst ab 2027 zum Regelfall. Im Jahr 2026 ist für die elektronische Bekanntgabe weiterhin eine vorherige Einwilligung nötig. Ab dem 1. Januar 2027 soll sie grundsätzlich der Regelfall werden. Voraussetzung ist, dass die technischen und persönlichen Bedingungen erfüllt sind und keine Zusendung per Post beantragt wurde.

Wer bisher keine Einwilligung erteilt hat, hat damit nicht automatisch die Zusendung per Post beantragt. Nach dem BMF-Schreiben gilt ein bereitgestellter Bescheid künftig grundsätzlich am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben.

Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?

Für Unternehmen, Freiberufler und GmbHs wird es wichtiger, elektronische Bescheide zuverlässig im Blick zu behalten. Zuständigkeiten, Vertretungen und die Weiterleitung an die steuerliche Beratung sollten klar geregelt sein.

Prüfen Sie gemeinsam mit uns, über welches Konto oder welche Empfangsvollmacht Ihre Bescheide eingehen und ob Sie die Zusendung per Post beantragen möchten. Laut BMF ist die elektronische Bekanntgabe noch nicht für alle Bescheidarten technisch möglich. Kontrollieren Sie deshalb vorerst sowohl die digitalen als auch die postalischen Eingänge.

Quellen

  • DATEV LEXinform, E-Mail vom 21.08.2026, Betreff: „LEXinform-Newsletter Ausgabe 34, 21.08.2026“, Meldung zur elektronischen Bekanntgabe
  • Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 13.08.2026, GZ IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237, „Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1. Januar 2026“

3. Bilanzierende Freiberufler: Ist-Besteuerung nicht selbstverständlich

Worum geht es?

Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich erst, wenn das Geld eingeht. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16. April 2026 (V R 16/24) entschieden: Ein Freiberufler kann die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er seinen Gewinn freiwillig durch Bilanzierung ermittelt. Damit bleibt das Gericht bei seiner bisherigen Rechtsprechung.

Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?

Betroffen sind vor allem Freiberufler und freiberufliche Zusammenschlüsse mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, die ihren Gewinn freiwillig bilanzieren. Für sie kann der Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer gezahlt werden muss, die Liquidität erheblich beeinflussen.

Bevor Sie die Gewinnermittlung umstellen, sollten Sie deshalb auch die umsatzsteuerlichen Folgen prüfen lassen. Bei einer bestehenden Genehmigung zur Ist-Besteuerung sollte geprüft werden, auf welcher Rechtsgrundlage sie erteilt wurde.

Quellen

  • DATEV LEXinform, E-Mail vom 28.08.2026, Betreff: „LEXinform-Newsletter Ausgabe 35, 28.08.2026“
  • IWW Institut, E-Mail vom 27.08.2026, Betreff: „Newsletter BFH-Leitsatz-Entscheidungen – 31/2026“, Entscheidung Nr. 2, mit Hinweis auf BFH, Urteil vom 22.07.2010, V R 4/09
  • BFH, Urteil vom 16.04.2026, V R 16/24, zu § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG

4. Umsatzsteuererstattung schützt nicht vor Verspätungszuschlägen

Worum geht es?

Eine verspätet abgegebene Umsatzsteuerjahreserklärung kann auch dann einen Verspätungszuschlag auslösen, wenn sie zu einer Erstattung führt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (V R 26/24) klargestellt: Das Finanzamt muss bei seiner Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, wie häufig Fristen bereits überschritten wurden.

Eine Erstattung macht eine verspätete Erklärung also nicht automatisch folgenlos. Ein Zuschlag muss in solchen Fällen aber auch nicht zwingend festgesetzt werden. Maßgeblich ist die Ermessensentscheidung, die das Gesetz dem Finanzamt vorgibt.

Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?

Das Urteil betrifft umsatzsteuerpflichtige Unternehmen und Freiberufler, und zwar unabhängig davon, ob sie mit einer Nachzahlung oder einer Erstattung rechnen.

Stellen Sie die Unterlagen für die Jahreserklärung rechtzeitig bereit. Wenn sich Verzögerungen abzeichnen, sprechen Sie die Gründe frühzeitig mit uns ab und halten Sie sie fest. Wurde bereits ein Zuschlag festgesetzt, sollte geprüft werden, ob das Finanzamt die Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar berücksichtigt hat.

Quellen

  • IWW Institut, E-Mail vom 27.08.2026, Betreff: „Newsletter BFH-Leitsatz-Entscheidungen – 31/2026“, Entscheidung Nr. 3
  • DATEV LEXinform, E-Mail vom 28.08.2026, Betreff: „LEXinform-Newsletter Ausgabe 35, 28.08.2026“
  • BFH, Urteil vom 07.05.2026, V R 26/24, Vorinstanz FG Sachsen, Urteil vom 08.11.2023, 8 K 682/23, zu § 152 Abs. 1 AO

5. Häusliches Arbeitszimmer: Kosten einzeln und zeitnah aufzeichnen

Worum geht es?

Für die Rechtslage im Streitjahr 2017 hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24. März 2026 (VIII R 6/24) bestätigt: Selbstständige mussten die tatsächlichen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht nur belegen, sondern auch gesondert und zeitnah aufzeichnen. Es reichte nicht aus, Belege zu sammeln und sie erst bei der Steuererklärung zu einer Kostenaufstellung zusammenzufassen. Ob und inwieweit dies nach der heutigen Rechtslage gilt, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Nach dem Urteil müssen die Ausgaben einzeln aufgezeichnet werden. Das kann in einer eigenen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen geschehen oder zumindest in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument. Im entschiedenen Fall kam ein Arbeitszimmer grundsätzlich in Betracht. Der Abzug der geltend gemachten Kosten scheiterte jedoch an den formalen Aufzeichnungsanforderungen.

Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?

Betroffen sind vor allem Einzelunternehmer und Freiberufler, die die tatsächlichen Kosten ihres Arbeitszimmers als Betriebsausgaben abziehen.

Erfassen Sie diese Kosten vorsorglich laufend und getrennt von anderen Ausgaben. Dazu gehören auch anteilige Gebäudekosten und Abschreibungen. Das Urteil betrifft die tatsächlichen Kosten. Es lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Pauschalen für das Homeoffice übertragen. Welche Abzugsmöglichkeit für Sie infrage kommt, sollte gesondert geprüft werden.

Quellen

  • Juris, E-Mail vom 31.08.2026, Betreff: „juris PraxisReport Steuerrecht vom 31.08.2026“
  • Juris, PDF-Anlage: „jurisPR-SteuerR_35_2026.pdf“, erschienen am 31.08.2026, Anmerkung 3
  • BFH, Urteil vom 24.03.2026, VIII R 6/24, zu § 4 Abs. 7 EStG

6. Betriebsprüfung: Eigene Betriebsdaten haben bei Schätzungen besonderes Gewicht

Worum geht es?

Sind die steuerlichen Aufzeichnungen mangelhaft, darf das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen Einnahmen und Gewinne schätzen. Bei der Wahl der Schätzmethode gibt es aber Grenzen. Nach dem BFH-Urteil vom 15. April 2026 (X R 14/24) ist grundsätzlich die genauere Methode der ungenaueren vorzuziehen. Ein Vergleich mit den eigenen Betriebsdaten ist in der Regel zuverlässiger als ein Vergleich mit anderen Betrieben.

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht eine Schätzung auf Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung übernommen. Es hatte nicht ausreichend geprüft, ob ein Vergleich mit den eigenen Betriebsdaten möglich war. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil deshalb auf. Das Recht des Finanzamts, überhaupt zu schätzen, blieb davon unberührt.

Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?

Die Entscheidung ist vor allem für Betriebe mit vielen Bargeldeinnahmen wichtig. Sie ist kein Freibrief für lückenhafte Kassenaufzeichnungen und erklärt Schätzungen nicht generell für unzulässig.

Bewahren Sie neben den vorgeschriebenen Aufzeichnungen auch aussagekräftige Kalkulationsunterlagen und Nachweise für betriebliche Besonderheiten auf. Kommt es zu einer Hinzuschätzung, sollte geprüft werden, ob die gewählte Methode zu Ihrem Betrieb passt und ob genauere eigene Daten berücksichtigt wurden.

Quellen

  • Juris, E-Mail vom 31.08.2026, Betreff: „juris PraxisReport Steuerrecht vom 31.08.2026“
  • Juris, PDF-Anlage: „jurisPR-SteuerR_35_2026.pdf“, erschienen am 31.08.2026, Anmerkung 5
  • BFH, Urteil vom 15.04.2026, X R 14/24, zu §§ 5 und 162 AO

7. Unternehmensnachfolge: Gewerbeverluste gehen nicht ohne Weiteres auf Erben über

Worum geht es?

Gewerbliche Personengesellschaften können nicht genutzte Gewerbeverluste grundsätzlich in spätere Jahre vortragen. Ob sie diese Verluste später nutzen können, hängt aber auch davon ab, welcher Gesellschafter den Verlust wirtschaftlich getragen hat.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10. Juni 2026 (IV R 14/24) bestätigt: Scheidet ein Mitunternehmer aus der Gesellschaft aus, geht sein Anteil am Gewerbeverlust unter. Das gilt auch, wenn er stirbt und sein Gesellschaftsanteil unentgeltlich auf die Erben übergeht. Dass das Unternehmen fortgeführt wird, reicht allein nicht aus, um diesen Verlustanteil zu erhalten.

Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?

Betroffen sind gewerbliche Personengesellschaften mit festgestellten Gewerbeverlusten, zum Beispiel KGs und GmbH & Co. KGs.

Bei der Nachfolgeplanung sollten Sie vorhandene Verlustvorträge nicht ungeprüft als künftigen Steuervorteil einplanen. Gesellschaftsverträge, Beteiligungsverhältnisse und Bescheide über die Verlustfeststellung gehören deshalb in die steuerliche Bestandsaufnahme. Dabei ist zwischen dem Verlustanteil des ausscheidenden Gesellschafters und den Anteilen der verbleibenden Gesellschafter zu unterscheiden.

Quellen

  • IWW Institut, E-Mail vom 20.08.2026, Betreff: „Newsletter BFH-Leitsatz-Entscheidungen – 30/2026“, Entscheidung Nr. 4
  • DATEV LEXinform, E-Mail vom 21.08.2026, Betreff: „LEXinform-Newsletter Ausgabe 34, 21.08.2026“
  • Juris, E-Mail vom 25.08.2026, Betreff: „eNews Steuern vom 25.08.2026“
  • BFH, Urteil vom 10.06.2026, IV R 14/24, zu § 10a GewStG

8. Nach unwirksamer Kündigung: Grenzen der Auskunft über Bewerbungen

Worum geht es?

Ist eine Kündigung unwirksam, kann der Arbeitnehmer für die Zeit, in der er nicht beschäftigt wurde, Vergütung verlangen. Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen einwenden, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, eine zumutbare andere Arbeit anzunehmen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. August 2026 (5 AZR 37/25) die Auskunftsansprüche des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang begrenzt. Der Arbeitgeber kann Auskunft darüber verlangen, welche Stellenangebote die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter dem Arbeitnehmer gemacht hat. Einen darüber hinausgehenden eigenständigen und einklagbaren Anspruch auf Auskunft über Bewerbungen und deren Ergebnisse hat er dagegen nicht.

Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?

Die Entscheidung betrifft Arbeitgeber aller Branchen, auch Praxen und kleine Unternehmen.

Wichtig ist der Unterschied zwischen einem eigenständigen Auskunftsanspruch und dem, was ein Arbeitnehmer im Prozess um seine Vergütung vortragen muss. Dort können seine Bewerbungsbemühungen weiterhin eine Rolle spielen. Sie sind durch das Urteil also nicht grundsätzlich bedeutungslos geworden.

Bei einem Kündigungsstreit sollten Sie mögliche Vergütungsrisiken und zulässige Auskunftsverlangen frühzeitig prüfen lassen. Wer pauschal alle Bewerbungsunterlagen anfordert, kann sich darauf bei der Abwehr von Zahlungsansprüchen nicht verlässlich stützen.

Quellen

  • DATEV LEXinform, E-Mail vom 28.08.2026, Betreff: „LEXinform-Newsletter Ausgabe 35, 28.08.2026“
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.08.2026, 5 AZR 37/25, und Pressemitteilung 29/26 vom selben Tag, „Annahmeverzugsvergütung – Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote“