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Schülerpraktikum: 200‑Euro‑Zahlung meist als Betriebsausgabe abziehbar

KanzleiNachrichten · Steuern

Das Wichtigste in Kürze

Schülerpraktika gelten rechtlich als Teil der schulischen Ausbildung und nicht als normales Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, eine Vergütung muss daher grundsätzlich nicht gezahlt werden.

Honorieren Sie das Praktikum freiwillig mit einem Anerkennungsentgelt (z.B. 200 Euro), ist diese Zahlung in der Regel betrieblich veranlasst und als Betriebsausgabe abziehbar.

Hintergrund: Sachverhalt bzw. bisherige Rechtslage

Viele Praxen nehmen im Rahmen der schulischen Berufsorientierung regelmäßig Schülerinnen und Schüler für ein zwei- bis vierwöchiges Betriebspraktikum auf. Diese Praktika beruhen auf Richtlinien und Erlassen der Bundesländer, finden während der Schulzeit statt und sind als schulische Veranstaltung ausgestaltet. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um ein arbeitsrechtlich relevantes Praktikanten- oder Arbeitsverhältnis, sondern um schulische Ausbildung im Betrieb.

Für die Praxis bedeutet das: Es besteht weder eine Pflicht, Entgelt zu zahlen, noch ein einklagbarer Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf Arbeitslohn. Umgekehrt besteht auch keine arbeitsvertragliche Pflicht der Schülerin oder des Schülers zur Arbeitsleistung, vielmehr steht der pädagogische Zweck im Vordergrund.

Sozialversicherungsrechtlich ist das Schülerpraktikum als Bestandteil der schulischen Ausbildung in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Ein Beitragsabzug für Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung findet daher nicht statt.

Die Auffassung der Finanzverwaltung

Lohnsteuerlich werden Schüler grundsätzlich wie Studenten behandelt. Bei eintägigen Schulprojekten, bei denen Schülerinnen und Schüler anstelle des Unterrichts in Betrieben arbeiten und der von den Betrieben gezahlte Arbeitslohn unmittelbar an eine gemeinnützige Organisation gespendet wird, nimmt die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen an, dass dieser Arbeitslohn beim Schüler keiner Besteuerung unterliegt. Gleichzeitig erkennt sie den gezahlten Arbeitslohn beim Unternehmen als Betriebsausgabe an.

Diese Sichtweise zeigt, dass Aufwendungen von Betrieben im Zusammenhang mit schulischen Projekten und kurzfristigen Schülerbeschäftigungen grundsätzlich als betrieblich veranlasst angesehen werden. Übertragbar ist dies auf die Anerkennungszahlungen an Schülerinnen und Schüler, die ein Betriebspraktikum als Teil der schulischen Ausbildung absolvieren.

Bedeutung für Ihre Praxis

Nehmen Sie eine Schülerin oder einen Schüler im Rahmen eines Pflichtpraktikums der Schule in Ihrer Praxis auf, begründet dies kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis. Sie sind nicht verpflichtet, Arbeitsentgelt oder eine Praktikumsvergütung zu zahlen. Entscheiden Sie sich freiwillig für ein Anerkennungsentgelt oder Taschengeld, bleibt der Charakter des Praktikums als schulische Veranstaltung erhalten.

Die gewählte Zahlung von beispielsweise 200 Euro ist regelmäßig betrieblich veranlasst, da sie im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des Schülerpraktikums steht und der Außendarstellung sowie Nachwuchsgewinnung Ihrer Praxis dient. Die Zahlung ist daher grundsätzlich als Betriebsausgabe abziehbar. Sozialversicherungsbeiträge fallen für ein solches Schülerpraktikum üblicherweise nicht an, weil keine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Lohnsteuerlich ist zu beachten, dass das Anerkennungsentgelt als Vergütung für eine Tätigkeit im Betrieb eingeordnet werden kann. In typischen Fällen liegt die Zahlung aber so niedrig, dass bei der Schülerin oder dem Schüler keine spürbare steuerliche Belastung entsteht.

Was Sie tun können

  • Halten Sie gegenüber der Schule und intern schriftlich fest, dass es sich um ein Schülerpraktikum im Rahmen der schulischen Ausbildung handelt und kein Arbeitsverhältnis begründet wird.
  • Stimmen Sie die Zahlung eines Anerkennungsentgelts mit der zuständigen Lehrkraft bzw. der Schule ab und dokumentieren Sie Anlass und Höhe der Zahlung.
  • Verbuchen Sie die gezahlten Beträge als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Ausbildungs- und Nachwuchsförderung in Ihrer Praxis.

Fundstellen

  • Arnold/Deck/Geiermann/Imping/Nehring/Voss, ABC des Lohnbüros 2026, „Schüler“, Rz. 3882 ff.
  • Arnold/Deck/Geiermann/Imping/Nehring/Voss, ABC des Lohnbüros 2026, „Praktikanten“, Rz. 95 ff.
  • FinMin Sachsen-Anhalt, Verfügung vom 04.03.2020, 45 – S 2332-253/2/14053/2020.
  • § 5 Abs. 2 Nr. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
  • § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG).

Rechtsstand: 30.10.2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Fragen zu Ihrer Praxis sprechen Sie uns gern an: Kontakt zur Rohwer Steuerberatung.

Bewirtungskosten: Abzug nur mit formgerechter Rechnung und zugeordnetem Eigenbeleg

KanzleiNachrichten · Steuern

Das Wichtigste in Kürze

Das Bundesfinanzministerium hat seine Vorgaben zum Nachweis von Bewirtungskosten neu gefasst und an die elektronische Rechnung angepasst. Bewirtungskosten sind nur abziehbar, wenn die Rechnung des Restaurants und der Eigenbeleg die Formvorgaben erfüllen und sich eindeutig zuordnen lassen. Das neue Schreiben gilt für Bewirtungen ab dem 1. Januar 2025.

Hintergrund

Wer Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet, kann angemessene Kosten als Betriebsausgaben abziehen, also als gewinnmindernde Aufwendungen. Voraussetzung ist ein schriftlicher Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen. Bei einem Restaurantbesuch genügt ein Eigenbeleg mit Angaben zu Anlass und Teilnehmern. Ein Eigenbeleg ist ein selbst erstellter und unterschriebener Vermerk. Ihm ist die Rechnung beizufügen. Bisher galt das BMF-Schreiben vom 30.06.2021. Es bleibt für Bewirtungen bis zum 31.12.2024 anwendbar. Anlass der Neufassung ist die E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmern ab 2025. Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format.

Die Auffassung der Finanzverwaltung

Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen bis 250 Euro. Sie müssen Name und Anschrift des Restaurants, das Ausstellungsdatum, den Tag der Bewirtung und den Preis enthalten. Speisen und Getränke sind einzeln zu bezeichnen. Eine Sammelangabe mit Gesamtsumme reicht nicht. Den Tag der Bewirtung erkennt die Verwaltung nicht an, wenn er handschriftlich oder per Stempel ergänzt wurde.

Rechnungen über 250 Euro müssen zusätzlich die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Restaurants enthalten. Hinzu kommen eine fortlaufende Rechnungsnummer und der Name des Bewirtenden.

Manche Restaurants nutzen eine elektronische Kasse. Dann erkennt die Verwaltung nur Belege an, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert sind. Eine TSE ist ein Baustein, der die Kasse gegen Manipulation schützt. Erkennbar ist sie etwa an einer Transaktionsnummer oder Seriennummer auf dem Beleg, auch als QR-Code. Handschriftliche Belege sind dann „vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen“. Dasselbe gilt für nur maschinell erstellte Belege. Liegt der Betrag über 250 Euro, kann der Kassenbeleg nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt werden.

Neu sind Regeln für digitale Eigenbelege. Sie müssen elektronisch unterschrieben oder genehmigt werden. Spätere Änderungen müssen dokumentiert sein. Eigenbeleg und Rechnung sind digital zusammenzuführen. Ein eindeutiger Verweis genügt. Fehlt die Zuordnung, versagt die Verwaltung den Abzug. Die Anforderungen gelten grundsätzlich auch bei Bewirtungen im Ausland. Ausnahmen gibt es nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine formgerechte Rechnung nicht zu erhalten war.

Bedeutung für Ihre Praxis

Praxen bewirten etwa Kooperationspartner oder Gesprächspartner bei einer Praxisübernahme. Formfehler auf der Rechnung lassen sich kaum nachträglich beheben, weil handschriftliche Ergänzungen nicht genügen. Bei Beträgen über 250 Euro sollte der Name der Praxis daher schon bei der Rechnungserstellung erfasst werden. Herold vertritt die Auffassung, dass der frühere Handvermerk des Namens durch den Gastwirt nicht mehr ausreicht. Das Schreiben äußert sich dazu nicht ausdrücklich.

Herold weist zudem darauf hin, dass die Vorgaben auch Arbeitnehmer betreffen. Das gilt damit auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte. Wer Belege digital verarbeitet, muss die GoBD beachten und das Verfahren dokumentieren. Die GoBD sind die Grundsätze ordnungsmäßiger elektronischer Buchführung. Nach Herold ist hierfür in der Regel ein Dokumentenmanagementsystem nötig.

Das Schreiben lässt offen, ob Rechnungen über 250 Euro zwingend als E-Rechnung zu berichtigen sind. Herold hält dies für zwingend, wenn das Restaurant bereits E-Rechnungen ausstellt.

Was Sie tun können

  • Betroffene Praxen sollten Bewirtungsrechnungen noch im Restaurant auf Einzelpositionen, Bewirtungstag und TSE-Angaben prüfen.
  • Bei Beträgen über 250 Euro sollte der Name der Praxis direkt auf der Rechnung erscheinen.
  • Den Eigenbeleg zeitnah erstellen, unterschreiben und der Rechnung eindeutig zuordnen.
  • Praxen mit digitaler Belegablage sollten prüfen, ob Verknüpfung, Änderungsschutz und Verfahrensdokumentation den Vorgaben entsprechen.

Fundstellen

  • BMF-Schreiben vom 19.11.2025, GZ IV C 6-S 2145/00026/005/033, BStBl I 2025, 1938
  • BMF-Schreiben vom 30.06.2021, BStBl I S. 908 (für Bewirtungen bis 31.12.2024)
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG, R 4.10 Abs. 5 bis 9 EStR
  • § 33 UStDV, § 14 Abs. 1 Satz 3, 4 und 6 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG
  • § 146a Abs. 1 und 2 AO, § 6 KassenSichV
  • Herold, Betriebsausgabenabzug: Neue Anforderungen des BMF an den Nachweis von Bewirtungsaufwendungen, PFB 2026, 293-298

Rechtsstand: 29.10.2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Fragen zu Ihrer Praxis sprechen Sie uns gern an: Kontakt zur Rohwer Steuerberatung.

Familienheim: Später Einzug schließt Steuerbefreiung nicht zwingend aus

KanzleiNachrichten · Steuern

Das Wichtigste in Kürze

Ein geerbtes Familienheim kann ausnahmsweise auch bei einem Einzug nach mehr als sechs Monaten erbschaftsteuerfrei bleiben. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung. Im entschiedenen Fall blieb die finanzgerichtliche Entscheidung zugunsten des Erwerbers trotz eines Einzugs nach fast 24 Monaten bestehen.

Hintergrund

Die Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim setzt unter anderem voraus, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur eigenen Wohnnutzung bestimmt. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Regelmäßig gelten sechs Monate nach dem Erbfall als angemessen, um den Einzugsentschluss zu fassen und umzusetzen. Weitere Voraussetzungen der Steuerbefreiung behandelt die Quelle nicht näher [PRÜFEN].

Im Streitfall starb der Erblasser im Januar 2022. Die Mutter des Erwerbers hatte ein unentgeltliches Wohnrecht am Familienheim. Bereits im April 2022 machte der Erwerber seinen Einzugswillen nach außen erkennbar. Seine Mutter zog im Juni 2022 in ein Pflegeheim. Nach den gerichtlichen Feststellungen entfiel das rechtliche Hindernis innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall.

Der tatsächliche Einzug erfolgte erst fast 24 Monate nach dem Erbfall. Nach der Würdigung des Finanzgerichts konnten die Renovierungsarbeiten nicht früher abgeschlossen werden.

Die Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, also den Antrag des Finanzamts, eine rechtliche Überprüfung des finanzgerichtlichen Urteils zu ermöglichen. Damit blieb die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen. Der BFH entschied nicht durch ein eigenes Revisionsurteil über die Steuerbefreiung.

Der BFH betont, dass die Sechsmonatsfrist keine starre Grenze ist. Bei einem späteren Einzug muss der Erwerber Zeitpunkt seines Einzugsentschlusses, Verzögerungsgründe und seine fehlende Verantwortlichkeit dafür darlegen und glaubhaft machen. Die Quelle erläutert den verfahrensrechtlichen Begriff „glaubhaft machen“ nicht näher [PRÜFEN].

Das Finanzgericht beurteilt anhand sämtlicher Umstände, ob die Bestimmung zur eigenen Wohnnutzung unverzüglich erfolgte. Der erkennbare Einzugswille allein ersetzt deshalb nicht die Prüfung der tatsächlichen Umsetzung und der Verzögerungsgründe.

Nicht entschieden wurde, ob der Sechsmonatszeitraum bei einem rechtlichen Hindernis erst nach dessen Wegfall beginnt. Diese Frage war im konkreten Verfahren nicht entscheidungserheblich. Für entsprechende andere Fallgestaltungen lässt sich aus dem Beschluss keine abschließende Antwort ableiten [PRÜFEN].

Bedeutung für Ihre Praxis

Für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber betrifft die Entscheidung die private Vermögensnachfolge, wenn sie ein Familienheim erwerben. Sie enthält keine besonderen steuerlichen Regeln für Ärzte, Zahnärzte oder Therapeuten.

Ein verzögerter Einzug wegen Renovierungsarbeiten schließt die Befreiung nicht zwingend aus. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Verlängerung auf 24 Monate. Entscheidend bleiben die nachweisbaren Umstände des jeweiligen Erwerbs. Für länger bestehende Wohnrechte liefert der Beschluss keine pauschale Lösung.

Was Sie tun können

  • Betroffene Erwerber sollten Zeitpunkt und erkennbare Umsetzung ihres Einzugsentschlusses nachvollziehbar festhalten.
  • Bei einem Einzug nach mehr als sechs Monaten sollten sie die Verzögerungsgründe und ihre fehlende Verantwortlichkeit dafür nachvollziehbar belegen können.

Fundstellen

  • BFH, Beschluss vom 27.05.2026, Az. II B 41/25, insbesondere Rn. 7–9, DStR 2026, 1977–1978, BFH/NV 2026, 1304–1305.
  • Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.05.2025, Az. 3 K 80/24, Vorinstanz laut Primärquelle.
  • § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.
  • § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, in Rn. 7 zur Erläuterung des Begriffs „unverzüglich“ herangezogen.

Rechtsstand: Nicht angegeben

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Fragen zu Ihrer Praxis sprechen Sie uns gern an: Kontakt zur Rohwer Steuerberatung.

Oktober 2026

KanzleiNachrichten · Mandanten-Monatsinformation Oktober 2026

Guten Tag,

der Bundesfinanzhof entschied, dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden durfte und dass diese einkommensabhängige Besteuerung verfassungsgemäß ist.

Die Übertragung von Immobilien auf den Ehegatten im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellen. Entscheidend ist, ob die Übertragung gegen den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche erfolgt.

Wer eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes geltend machen möchte, muss diese nachvollziehbar nachweisen. Laut Finanzgericht München kann dabei auch ein auf der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) basierendes Verkehrswertgutachten ausreichend sein.

Die Trennung von über 20 Jahre verbundenen Doppelhaushälften kann zur Entstehung einer „neuen Wohnung“ im Sinne des § 7b EStG führen. In einem solchen Fall kommt die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in Betracht.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

Für Einkommensteuerpflichtige

Bundesfinanzhof bestätigt Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern

Im Streitfall erzielte der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger im Streitjahr 2022 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Von seinem Arbeitgeber erhielt er die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt, die in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns ausgewiesen wurde. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das beklagte Finanzamt die Energiepreispauschale als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster als unbegründet ab. Mit seiner Revision rügt der Kläger, § 119 EStG verstoße sowohl gegen formelles als auch gegen materielles Verfassungsrecht.

Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten jedoch die Besteuerung. Das Finanzamt habe die dem Kläger von seinem Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale bei der Einkommensteuerfestsetzung zutreffend als steuerpflichtige Einnahme angesetzt. Dies sei weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden (Az. VI R 15/24).

Hinweis

Einsprüche von Arbeitnehmern, die mit Blick auf dieses Musterverfahren ruhten, werden die Finanzämter nun voraussichtlich zurückweisen. Für Rentner, deren Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte besteuert wurde, ist beim Bundesfinanzhof derzeit noch ein Verfahren anhängig (Az. X R 27/25); entsprechende Einsprüche können weiterhin ruhen.

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Immobilienübertragung im Zuge einer Scheidung kann steuerpflichtig sein

Im Streitfall übertrug der Kläger seine hälftigen Miteigentumsanteile an den Immobilien auf seine damalige Ehefrau. Im Gegenzug verzichteten die Ehegatten u. anderem auf weitergehende Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich sowie auf Unterhaltsansprüche. Die Vereinbarung wurde im Hinblick auf die bereits konkret anstehende Scheidung getroffen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster lag darin ein entgeltlicher Vorgang (Az. 8 K 901/23 E). Die Übertragung der Immobilien erfolgte als Gegenleistung für den Verzicht der Ehefrau auf ihre vermögensrechtlichen Ansprüche. Damit lag ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Etwas anderes kann gelten, wenn die Ehegatten bereits während der Ehe in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der künftige Zugewinnausgleich durch die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands erfolgen soll. Dann ist die Zugewinnausgleichsforderung des anspruchsberechtigten Ehegatten originär nicht auf Geld gerichtet. Entscheidend ist laut Auffassung des Gerichts, dass keine wertmäßige Anrechnung auf den Zugewinnausgleich erfolgt, sondern ein bestimmter Gegenstand unabhängig von seinem Wert als Zugewinnausgleich geschuldet wird. In diesem Fall kann die Übertragung unentgeltlich erfolgen. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis

Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft kommt in Betracht, wenn zwischen Anschaffung und Übertragung nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine gesetzliche Ausnahme, insbesondere wegen einer begünstigten Eigennutzung, greift. Der übernehmende Ehegatte erwirbt die Anteile in diesem Fall entgeltlich; für ihn beginnt eine neue Zehnjahresfrist. Wer im Rahmen einer Trennung Immobilien überträgt, sollte die steuerlichen Folgen vor Unterzeichnung der Vereinbarung prüfen lassen.

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Kürzere Nutzungsdauer: Auch Verkehrswertgutachten kann als Nachweis genügen

Eine Grundstückseigentümerin hatte für eine vermietete Betriebshalle eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von 18 Jahren geltend gemacht und dadurch eine deutlich höhere Absetzung für Abnutzung (AfA) begehrt. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und verwies auf die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer.

Das Finanzgericht München gab der Klage jedoch statt. Nach Auffassung des Gerichts kann der Steuerpflichtige grundsätzlich jede geeignete sachverständige Methode zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer verwenden. Ein auf der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) basierendes Gutachten sei nicht allein deshalb ungeeignet, weil es im Rahmen einer Verkehrswertermittlung erstellt wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass sich das Gutachten nachvollziehbar mit den individuellen Verhältnissen des Gebäudes auseinandersetzt (Az. 8 K 1147/23).

Hinweis

Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2024 entschieden, dass eine kürzere Nutzungsdauer mit jeder sachverständigen Methode nachgewiesen werden kann. Die Finanzverwaltung stellt an solche Gutachten dennoch hohe Anforderungen und prüft sie kritisch. Ein Gutachten kann sich vor allem bei älteren Gebäuden und beim Erwerb von Bestandsimmobilien mit hohen Anschaffungskosten lohnen. Vor der Beauftragung eines Gutachtens empfiehlt sich steuerliche Beratung.

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Sonderabschreibung nach § 7b EStG auch bei Wiederherstellung einer vermietbaren Wohnung möglich

Wird langjährig zusammengeführter Wohnraum wieder in selbstständige Wohneinheiten aufgeteilt, kann dies steuerlich als Schaffung einer neuen Wohnung gelten, entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Die Kläger hatten zwei ursprünglich selbstständige Doppelhaushälften im Jahr 2001 zu einer großen Wohneinheit verbunden. Erst 2021 wurden die Häuser wieder getrennt; eine Haushälfte wurde anschließend vermietet. Das Finanzamt versagte die Sonderabschreibung nach § 7b EStG, da die Wohnung bereits vor der Zusammenlegung existiert habe.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah dies anders und gab der Klage teilweise statt (Az. 12 K 823/26 E). Die geltend gemachte Sonderabschreibung nach § 7b EStG wurde dem Grunde nach anerkannt; weitergehende Änderungen für die Jahre 2021 und 2022 scheiterten jedoch an verfahrensrechtlichen Vorschriften. Maßgeblich sei der unmittelbar vor den Baumaßnahmen bestehende Zustand. Da die Verbindung mehr als 20 Jahre bestanden habe, sei dieser Zustand verfestigt gewesen. Durch die Trennung sei der Wohnungsbestand von einer auf zwei Wohnungen erhöht worden. Damit sei zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden, was dem Förderzweck des § 7b EStG entspreche.

Hinweis

Die Sonderabschreibung setzt unter anderem voraus, dass der Bauantrag in den gesetzlichen Förderzeiträumen gestellt wurde, bestimmte Baukostenobergrenzen eingehalten werden und die Wohnung zehn Jahre lang vermietet wird. Der Fall zeigt außerdem: Die Sonderabschreibung muss geltend gemacht werden, solange die Steuerbescheide noch änderbar sind.

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Kosten für Hirnschrittmacher steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat einem Kläger recht gegeben, der die Kosten für einen sog. Hirnschrittmacher in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht hatte (Az. 8 K 236/26). Der Mann litt an einer schweren Depression, die trotz ambulanter und stationärer Behandlungen, verschiedener Therapien sowie der Einnahme von Antidepressiva nicht erfolgreich behandelt werden konnte. Die gesetzliche Krankenkasse übernahm die Kosten der in einer Privatklinik durchgeführten „Tiefen Hirnstimulation“ nicht.

Nach Auffassung des Gerichts steht dies der steuerlichen Berücksichtigung jedoch nicht entgegen. Maßgeblich sei, dass die Behandlung im Streitjahr 2022 wissenschaftlich anerkannt und medizinisch indiziert gewesen sei. Eine Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen sei dafür nicht erforderlich. Auch die Wahl einer Privatklinik und das erfolglose sozialgerichtliche Verfahren auf Kostenerstattung änderten daran nichts.

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Anlage EÜR für 2026 wurde veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 veröffentlicht (Az. IV C 6 – S 2142/00024/010/001). Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist elektronisch über das ELSTER-Portal an die Finanzverwaltung zu übermitteln. In Härtefällen kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung verzichten und die Verwendung von Papiervordrucken zulassen.

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Keine außergewöhnliche Belastung bei Kosten für Delfintherapie ohne vorherigen qualifizierten Nachweis

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Delfintherapie nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn die Zwangsläufigkeit vor Behandlungsbeginn durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wird. Das Gericht stellte klar, dass weder ein privatärztliches Attest noch die frühere Anerkennung in einem anderen Veranlagungszeitraum oder pandemiebedingte Erschwernisse diesen Nachweis ersetzen können (Az. 1 K 167/25).

Im konkreten Fall machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 2021 die Kosten in Höhe von 11.844,36 Euro für eine Delfintherapie ihrer Tochter im „Curaçao-Dolphin-Therapy-Center“ auf Curaçao vom 19.07.2021 bis zum 30.07.2021 als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Tochter war wegen einer psychomotorischen Entwicklungsstörung mit Bescheid vom 16.10.2018 ein Grad der Behinderung von 80 mit Merkzeichen G, B und H zuerkannt worden. Ursächlich hierfür war ein sehr seltener Gendefekt.

Die beklagte Krankenkasse hatte diese Kosten nicht übernommen und auch keine Zuschüsse gewährt. Bereits im Jahr 2019 hatte die Tochter an einer gleichartigen Therapie teilgenommen. Die damaligen Aufwendungen waren vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2019 ohne weitere Nachfragen als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden. Die Kläger legten weder ein amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor, aus der sich die medizinische Notwendigkeit dieser Therapieform ergeben hätte.

Das Finanzamt berücksichtigte die von den Klägern geltend gemachte außergewöhnliche Belastung nicht. Im Einspruchsverfahren legten die Kläger ein Attest des behandelnden Kinderarztes der Tochter vor, in dem dieser die Durchführung einer Delfintherapie zur weiteren Unterstützung der Entwicklung ihrer Tochter empfahl. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage auf Anerkennung der Kosten ab.

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Für Körperschaftsteuerpflichtige

Pensionszusage an Gesellschafter: Höchstzusagealter bleibt entscheidend

Im Streitfall erteilte eine GmbH ihren beiden zu jeweils 50 % beteiligten Gesellschaftern im Jahr 2020 gleichlautende Pensionszusagen. Beide waren zu diesem Zeitpunkt bereits 62 bzw. 63 Jahre alt. Als Altersgrenze war das 70. Lebensjahr vorgesehen. Die GmbH bildete hierfür Pensionsrückstellungen von insgesamt rund 282.000 Euro.

Das Finanzgericht Münster sah die Pensionszusagen als gesellschaftlich veranlasst an, sodass für die Bildung der Pensionsrückstellungen verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen (Az. 10 K 2553/24 K,G,F). Nach der Rechtsprechung sind Pensionszusagen in der Regel nicht mehr erdienbar, wenn der Gesellschafter bei Erteilung der Zusage bereits über 60 Jahre alt ist. Das gilt nach Auffassung des Gerichts sowohl für beherrschende als auch für nicht beherrschende Gesellschafter. Auch die gestiegene Lebenserwartung und die Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze rechtfertigen danach keine Anhebung des steuerlichen Höchstzusagealters. Hinzu kam, dass zwischen der Zusage und dem vorgesehenen Ruhestand weniger als zehn Jahre lagen. Auch die besondere Gestaltung der Zusagen änderte daran nichts: Obwohl die Zusagen beitragsorientiert waren und zum Renteneintritt bereits vollständig ausfinanziert sein sollten, blieben die Anforderungen an die Erdienbarkeit bestehen.

Die Klage hatte keinen Erfolg: Soweit die Klägerin die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos und des Sonderausweises angriff, war die Klage mangels Beschwer unzulässig, da beide Werte bereits mit 0 Euro festgestellt worden waren. Im Übrigen wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet ab. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis

Pensionszusagen an Gesellschafter werden steuerlich regelmäßig kritisch beurteilt, wenn der Begünstigte bei Erteilung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat oder bis zum vorgesehenen Ruhestand weniger als zehn Jahre verbleiben. Wird die Pensionszusage als gesellschaftlich veranlasst beurteilt, wird die Gewinnminderung durch die Zuführung zur Pensionsrückstellung steuerlich korrigiert.

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Für Gewerbesteuerpflichtige

Wegfall des Verlustabzugs infolge des Todes eines Mitunternehmers

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob der auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallende Anteil am gewerbesteuerlichen Verlustvortrag einer Personengesellschaft bei den verbliebenen Mitunternehmern fortzuführen ist, wenn diese den Mitunternehmeranteil des Verstorbenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben haben (Az. IV R 14/24).

Im Streitfall war die Klägerin eine Kommanditgesellschaft (KG). Im Jahr 2019 waren A als Komplementärin (Anteil: 180.000 Euro) sowie B (Anteil: 90.000 Euro) und C (Anteil: 30.000 Euro) als Kommanditisten an der Klägerin (Gesamtkapital: 300.000 Euro) beteiligt. Nach dem Tod von B im Jahr 2019 gingen dessen Anteile in Höhe von 30.000 Euro auf C (Ehefrau) und 60.000 Euro auf A (Tochter) über. Das beklagte Finanzamt berechnete den für die Klägerin festgestellten verbleibenden vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2019 ohne Berücksichtigung des anteilig auf B entfallenden Gewerbeverlustes. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht keinen Erfolg.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Scheide ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft aus, gehe dessen Anteil am Gewerbeverlust unter. Ein den Mitunternehmeranteil übernehmender Rechtsnachfolger könne diesen Verlustanteil mangels Unternehmeridentität nicht nutzen. Dies gelte auch dann, wenn der Mitunternehmer versterbe und sein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf seine Erben übergehe. Über den entsprechenden Wegfall eines Verlustanteils infolge des Ausscheidens des Mitunternehmers sei im Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zu entscheiden, wenn sich im maßgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag ergebe.

Nach § 10a Satz 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge gesondert festzustellen. Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG) zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge (§ 10a Satz 7 GewStG). Bei einer geplanten Anteilsübertragung sollte daher frühzeitig geprüft werden, ob und wie vorhandene gewerbesteuerliche Verlustvorträge noch genutzt werden können.

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Verfahrensrecht

Keine eidesstattliche Versicherung für datenschutzrechtliche Auskünfte von Finanzbehörden

Im konkreten Fall beantragte der Kläger bei der Finanzbehörde, ihm Auskunft über die Verarbeitung von ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung). Diesem Antrag kam die beklagte Finanzbehörde nach. Der Kläger bezweifelte die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Informationen und verlangte deshalb über die bloße Auskunftserteilung hinaus eine eidesstattliche Versicherung, mit der die Behörde die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben bestätigen sollte. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, verfolgte der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs enthält die Datenschutz-Grundverordnung keine Regelung, die dem Datenverantwortlichen auferlegt, die Richtigkeit und Vollständigkeit von gemäß Art. 15 DSGVO erteilten Auskünften an Eides statt zu versichern (Az. IX R 2/25). Eine solche Pflicht könne auch nicht aus den zivilrechtlichen Bestimmungen über eidesstattliche Versicherungen (Bürgerliches Gesetzbuch) abgeleitet werden. Die Behörde sei von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Auskunft vollständig und zutreffend zu erteilen. Den vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben teilte der Bundesfinanzhof nicht. Aufgrund der klaren Rechtslage sah er sich nicht veranlasst, den EuGH anzurufen.

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Sonstiges

Finanzämter wollen Unternehmensgründern schneller eine Steuernummer erteilen

Wer ein Unternehmen gründet, benötigt eine Steuernummer unter anderem für die Rechnungsstellung, die Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie verschiedene steuerliche Meldungen. Künftig soll die Vergabe der Steuernummer in Thüringen bei Unternehmensgründungen innerhalb von 15 Arbeitstagen erfolgen, sofern die erforderlichen Unterlagen (ausgefüllter Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) vollständig vorliegen.

Die Thüringer Steuerverwaltung und der Steuerberaterverband Thüringen haben sich auf das Ziel verständigt, Existenzgründern schneller den Start in die Selbstständigkeit zu ermöglichen. Maßgeblich ist der vollständig ausgefüllte Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einschließlich aller angeforderten Unterlagen. Nach Angaben des Thüringer Finanzministeriums konnte die Vergabe einer Steuernummer bislang mitunter mehrere Wochen dauern. Die neue Zielvorgabe folgt dem Vorhaben von Bund und Ländern, Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und Bürokratie abzubauen. Auch das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ sieht vor, Steuernummern bundesweit innerhalb von maximal vier Wochen zu erteilen.

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung kann elektronisch über das ELSTER-Portal an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Sobald die Steuernummer vergeben wurde, kann die zunächst eingeschränkte ELSTER-Registrierung in ein vollwertiges Benutzerkonto umgewandelt werden, das die Nutzung weiterer steuerlicher Online-Dienste ermöglicht.

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Ab dem 01.01.2027 müssen alle Arbeitgeber Entgeltunterlagen elektronisch führen

Die elektronische Führung von Entgeltunterlagen ist zwar bereits seit dem 01.01.2022 vorgeschrieben, bislang konnten sich Arbeitgeber jedoch auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen und ihre Unterlagen weiterhin in Papierform führen. Diese Übergangsregelung endet zum 31.12.2026. Mit dem Ende der Übergangsregelung gewinnt die Frage an Bedeutung, ob Entgeltunterlagen vollständig, eindeutig zugeordnet und für Betriebsprüfungen verfügbar sind.

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Alkoholsteuer soll um 20 Prozent angehoben werden

Die Bundesregierung will die Alkohol-, die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer sowie die Alkopopsteuer um jeweils 20 Prozent erhöhen. Dies sieht der von der Regierung eingebrachte Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes (Bundestags-Drucksache 21/7860) vor. Die Erhöhung soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten; Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.

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Termine Steuern/Sozialversicherung Oktober/November 2026

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

12.10.20261

10.11.20262

Umsatzsteuer

12.10.20263

10.11.20264

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung5

15.10.2026

13.11.2026

Scheck6

12.10.2026

10.11.2026

Gewerbesteuer

entfällt

16.11.2026

Grundsteuer

entfällt

16.11.2026

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung5

entfällt

19.11.2026

Scheck6

entfällt

16.11.2026

Sozialversicherung7

28.10.2026

26.11.2026

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.10./24.11.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Impressum

© 2026 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg (Verlag). Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall.

Die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung der Inhalte und Bilder im Kontext dieser Mandanten-Monatsinformation erfolgt mit Einwilligung der DATEV eG.

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September 2026

KanzleiNachrichten · Mandanten-Monatsinformation September 2026

Guten Tag,

Aufwendungen für Fahrten zur Pflege und Unterstützung eines nahen Angehörigen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstehen. Die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags ändert daran nichts. Aufwendungen, die durch die persönliche Pflege veranlasst sind, werden grundsätzlich durch den Pflege-Pauschbetrag abgegolten. So entschied das Finanzgericht Münster.

Gibt ein Arbeitnehmer für einen ihm überlassenen Dienstwagen gegenüber seinem Arbeitgeber eine zu geringe Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an und übernimmt er die daraus resultierenden Lohndaten später ungeprüft in seine Einkommensteuererklärung, kann darin eine Steuerhinterziehung liegen. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Ein Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums erläutert, unter welchen Voraussetzungen der auf Solar- und Photovoltaikanlagen entfallende Kaufpreisanteil beim Grundstückserwerb zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehört.

Teil 2 des Beitrags „Was Unternehmen bei der E-Rechnungspflicht beachten müssen“ beleuchtet weitere Besonderheiten bei der Ausstellung von E-Rechnungen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

Für Einkommensteuerpflichtige

Fahrtkosten zur Pflege der Schwiegermutter keine außergewöhnlichen Belastungen

Ein Ehepaar pflegte die hochbetagte und schwerbehinderte Schwiegermutter, die rund 300 Kilometer entfernt wohnte. Im Streitjahr 2021 machte es neben dem Pflege-Pauschbetrag umfangreiche Fahrtkosten für Besuche, Hilfsleistungen im Haushalt, Arztbegleitungen, Medikamentenbeschaffung, Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 Euro an und lehnte den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen ab. Bereits in mehreren Verfahren zu den Vorjahren hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass entsprechende Fahrtkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Das nun klagende Ehepaar vertrat die Auffassung, die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags eröffne nun die Möglichkeit, anstelle des Pauschbetrags höhere tatsächliche Aufwendungen abzuziehen.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab (Az. 4 K 2261/25). Die Aufwendungen für die Fahrten zur Wohnung der Schwiegermutter seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es sei den Klägern trotz der persönlichen Verbundenheit und der weiten Entfernung zumutbar gewesen, professionelle Pflege- und Unterstützungsdienste in Anspruch zu nehmen. Deshalb bestehe keine sittliche Verpflichtung, die Pflegeleistungen selbst zu erbringen und hierfür die Fahrten auf sich zu nehmen. An dieser Beurteilung ändere auch der inzwischen höhere Pflegegrad der Schwiegermutter nichts. Auch die zum Veranlagungszeitraum 2021 geänderte Fassung des § 33b Abs. 6 EStG führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Neuregelung ändere lediglich die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags, nicht aber die Voraussetzungen des § 33 EStG für den Abzug tatsächlich nachgewiesener außergewöhnlicher Belastungen. Insbesondere werde dadurch die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit nicht aufgehoben. Soweit Aufwendungen unmittelbar durch die persönliche Pflege veranlasst seien, würden sie zudem durch den gewährten Pflege-Pauschbetrag abgegolten. Auch die sonstigen Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten waren danach nicht zusätzlich abziehbar: Soweit sie der persönlichen Pflege dienten, waren sie durch den Pflege-Pauschbetrag abgegolten; soweit sie etwa durch Arztbesuche oder Besorgungen veranlasst waren, fehlte es nach Auffassung des Gerichts an der erforderlichen Zwangsläufigkeit, weil auch diese Tätigkeiten auf Dritte hätten übertragen werden können.

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Dienstwagen: Falsche Kilometerangaben gegenüber Arbeitgeber können zu Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers führen

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2009 bis 2014 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus der Tätigkeit bei einer Produktvertriebsgesellschaft. Der Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger für private Fahrten und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Obwohl die tatsächliche Strecke 99 km betrug, hatte der Kläger seinem Arbeitgeber zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für den Dienstwagen lediglich 22 km mitgeteilt. Dieser berechnete den privaten Nutzungsvorteil mi Hilfe der „1-%-Regelung“. Die Ermittlung des Nutzungsvorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte basierte auf monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) für jeden durch den Kläger an seinen Arbeitgeber mitgeteilten Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von insgesamt 22 Kilometern. Daher berechnete der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil auf einer zu niedrigen Grundlage und führte entsprechend zu wenig Lohnsteuer ab. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gab der Kläger zugleich an, an bis zu 222 Tagen jährlich jeweils 99 km zur Arbeitsstätte gefahren zu sein. Tatsächlich waren es im Wege einer Schätzung nur 120 Tage.

Die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die tatsächliche Anzahl der Fahrten wurden dem Finanzamt erst durch die Ermittlungen der Steuerfahndung bekannt. Damit lagen nachträglich neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung vor. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts waren die Steuerbescheide der betreffenden Kalenderjahre daher zu ändern, da nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die zu einer höheren Steuer führten. Ein Ermittlungsfehler seitens der Finanzbehörde war nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich, weil die ursprünglichen Einkommensteuererklärungen schlüssig erschienen und unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellt worden waren. Nach Überzeugung der Richter erfolgten die unzutreffenden bzw. überhöhten Angaben zur Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorsätzlich. Dies erfülle den Tatbestand der Steuerhinterziehung (Az. 3 K 78/24).

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Kindergeld auch bei Fernlehrgang mit geringem Wochenstundenumfang

Die Familienkasse hatte Kindergeld für eine volljährige Tochter abgelehnt, die seit Mai 2025 einen Fernlehrgang zur geprüften Fotodesignerin absolvierte. Zur Begründung verwies sie u. a. darauf, dass der Lehrgang nach Angaben des Anbieters durchschnittlich nur sieben Wochenstunden umfasse. Die Familienkasse bezweifelte deshalb, ob bei einem derart geringen Umfang die Ausbildungsmaßnahme ernsthaft betrieben werde.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage gegen die Ablehnung des Kindergeldes statt (Az. 9 K 2730/25 Kg). Eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts setze keinen bestimmten Mindestumfang an Wochenstunden voraus. Maßgeblich sei vielmehr, ob das Kind ernsthaft und nachhaltig auf ein konkretes Berufsziel hinarbeite. Dies sei hier der Fall. Der staatlich zugelassene Fernlehrgang vermittle berufsbezogene Kenntnisse und die Klägerin habe durch mehrere erfolgreich absolvierte Einsendeaufgaben nachgewiesen, dass sie die Ausbildung tatsächlich betreibe. Die in der BFH-Rechtsprechung teilweise genannte Grenze von zehn Wochenstunden gelte nach Ansicht des Finanzgerichts lediglich für besondere Fallgruppen wie Au-pair-Aufenthalte oder Sprachkurse mit möglichem Freizeitcharakter. Auf reguläre Fernlehrgänge sei sie nicht übertragbar. Daher stehe der vom Lehrgangsanbieter angegebene Lernaufwand von lediglich sieben Stunden pro Woche einem Kindergeldanspruch nicht entgegen.

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Nutzung von betrieblichen Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugen: Ermittlung der Ladekosten

Die Finanzverwaltung hat ein Schreiben vom 21.07.2026 zur ertragsteuerlichen Behandlung der Nutzung betrieblicher Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeuge an die zum 01.01.2026 eingeführte Strompreispauschale angepasst (Az. IV C 6 – S 2177/00016/042/056, IV C 5 – S 2334/00087/015). Die betrieblich veranlassten Stromkosten für das Laden an der häuslichen Ladevorrichtung können wahlweise auf Basis der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale ermittelt werden.

Die Finanzverwaltung konkretisiert die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten. Der betriebliche Stromverbrauch kann mit einem separaten, nicht eichrechtskonformen Stromzähler nachgewiesen werden. Lässt sich der betriebliche Anteil nicht unmittelbar ermitteln, reichen Aufzeichnungen über drei Monate aus. Für die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten wird die nachgewiesene Strommenge mit dem individuellen Strompreis multipliziert. Neben den verbrauchsabhängigen Stromkosten können auch anteilige Grundpreise berücksichtigt werden; für dynamische Stromtarife gelten Vereinfachungen. Die Einspeisung aus einer privaten Photovoltaikanlage bleibt aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.

Alternativ kann aus Vereinfachungsgründen die neue Strompreispauschale genutzt werden. Dabei wird auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis für private Haushalte abgestellt und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert. Die Vereinfachung gilt unabhängig davon, ob ein dynamischer Stromtarif oder eine private Photovoltaikanlage genutzt wird. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Die bisherigen Regelungen dürfen noch bis zum 31.07.2026 weiter angewendet werden.

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Für Erbschaftsteuerpflichtige

Finanzgerichte dürfen bei Zweifeln nicht ungeprüft auf die Erbquote im Erbschein vertrauen

Im konkreten Fall war der Kläger gemeinsam mit einer weiteren Person Erbe am Nachlass seines im Jahr 2016 verstorbenen Bruders. Dieser hatte mit Testament verfügt, dass der Kläger seine finanziellen Mittel und der Miterbe seinen Grundbesitz erhalten solle. Der Erbschein wies den Kläger zu 37 % und den Miterben zu 63 % als Erben des Erblassers aus. Ihm lag ein notariell beurkundeter Erbscheinsantrag des Klägers und des Miterben zugrunde, nach dem sich der Wert der finanziellen Mittel auf 261.881,02 Euro und der Verkehrswert des Grundbesitzes auf 450.000 Euro belaufen habe. Später wurde der Grundbesitzwert des streitbefangenen Grundstücks mit 609.594 Euro gesondert und einheitlich festgestellt. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid und erhöhte die Erbschaftsteuer auf 57.360 Euro. Dieser Festsetzung lag ein Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 % zugrunde. Der Kläger machte geltend, dass sein Erbanteil wegen des deutlich höheren Grundstückswerts tatsächlich nur 30 % betrage. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Baden-Württemberg, hielt an der im Erbschein genannten Quote fest.

Der Bundesfinanzhof beanstandete die Sachaufklärung der Vorinstanz, hob deren Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (Az. II B 68/25). Nach Auffassung der Richter dürfen Finanzbehörden und Finanzgerichte regelmäßig von dem Erbrecht ausgehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Werden aber gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, seien sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und – bei Miterben – die Erbanteile selbst zu ermitteln. Einen gewichtigen Grund könne auch der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes bilden, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt habe. Zwar könne sich eine Änderung des Erbanteils nicht aus den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Steuerwerten, sondern nur aus den Verkehrswerten der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände ergeben. Ein deutlich abweichender Steuerwert könne jedoch Anlass geben, den tatsächlichen Verkehrswert näher aufzuklären. Da im Streitfall der festgestellte Wert in Höhe von 609.594 Euro erheblich über den ursprünglich angesetzten 450.000 Euro lag, hätte das Finanzgericht Baden-Württemberg den tatsächlichen Verkehrswert und auf dieser Grundlage die zutreffende Erbquote näher aufklären müssen.

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Grunderwerbsteuer

Gegenleistung bei der Veräußerung von Grundstücken mit Solar-/Photovoltaikanlagen

Zu der Frage, ob beim Erwerb eines Grundstücks der Kaufpreisanteil für Solar- bzw. Photovoltaikanlagen in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist, nimmt das Niedersächsische Finanzministerium wie folgt Stellung (Az. S 4503-018):

  • Solaranlagen nutzen die Sonnenenergie zur Wärmegewinnung und dienen vor allem zur Erwärmung von Wasser für sanitäre Zwecke oder der Raumheizung, meist zur Ergänzung der bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Daher werden sie regelmäßig als Gebäudebestandteile betrachtet. Der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil zählt zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
  • Photovoltaikanlagen hingegen erzeugen durch Sonnenenergie Strom, der in das allgemeine Netz eingespeist wird. Wenn Photovoltaikanlagen als Aufdachanlagen konzipiert sind, stellen sie unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze dienen, Zubehör des Grundstücks dar. Das auf sie gezahlte Entgelt gehört daher nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
  • Photovoltaikanlagen, die stattdessen als Ersatz für eine erforderliche Dacheindeckung (z. B. mit Ziegeln oder Schiefer) oder als Teil einer Fassade (z. B. anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben) installiert werden (dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen), gelten als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und sind daher bei der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung – auch bei vollständiger oder teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze – vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

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Für Umsatzsteuerpflichtige

Vorsteuerabzug auch für Rechtsberatung zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

Die Klägerin, eine GmbH, hatte mit einem Auftraggeber einen langfristigen Betreibervertrag über die Entwicklung und den Betrieb eines Projekts geschlossen. Sie sollte die Planungs- und Entwicklungskosten zunächst selbst tragen und erst mit Beginn des Projekts eine Vergütung erhalten. Bevor das Projekt umgesetzt wurde, kündigte der Auftraggeber den Vertrag wegen rechtlicher Bedenken. Die Klägerin setzte daraufhin erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber durch. Für die dabei in Anspruch genommenen Beratungsleistungen machte sie den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte diesen mit der Begründung, die Beratungsleistungen stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit, sondern lediglich mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg und erkannte den Vorsteuerabzug an (Az. V R 15/24). Die Kosten der Beratungsleistungen gehörten zu den allgemeinen Aufwendungen der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit. Die Schadensersatzforderungen hätten ihren Ursprung ausschließlich in dem Betreibervertrag und damit in einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die steuerpflichtige Umsätze hätte begründen sollen. Für den Vorsteuerabzug sei unerheblich, dass das Projekt letztlich nicht verwirklicht wurde. Das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bleibe bestehen, wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit aus Gründen scheitert, die der Unternehmer nicht zu vertreten habe. Gleiches gelte für Aufwendungen, die erforderlich seien, um Ansprüche aus dieser gescheiterten unternehmerischen Tätigkeit durchzusetzen oder deren Abwicklung zu ermöglichen. Da die Beratungsleistungen ausschließlich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen dienten, die ihren Ursprung in der geplanten unternehmerischen Tätigkeit hatten, stünden sie in einem ausreichenden Zusammenhang mit dem Unternehmen der Klägerin. Die darauf entfallende Vorsteuer sei daher abzugsfähig.

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Was Unternehmen bei der E-Rechnungspflicht beachten müssen (Teil 2) – Weitere Besonderheiten

Nachdem in Teil 1 dieses Beitrags (Mandanten-Monatsinformation August 2026) allgemeine Ausführungen zur E-Rechnungspflicht und den dabei auftretenden möglichen Fehlern gemacht wurden, geht es in diesem Beitrag um die Besonderheiten bei der Erteilung einer E-Rechnung.

Besondere Unternehmer: Grundsätzlich sind auch Vereine, soweit sie unternehmerisch tätig sind, von der Pflicht zur Erstellung von E-Rechnungen für die von ihnen erbrachten Leistungen betroffen. Soweit der Verein rein ideell aktiv ist, muss jedoch weder eine Möglichkeit zum Empfang noch zum Versand von E-Rechnungen bestehen. Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen stets befreit, können aber dennoch freiwillig E-Rechnungen ausstellen. Allerdings müssen auch Kleinunternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen zu können.

Sammelrechnung: Auch in einer E-Rechnung ist es zulässig, den Kalendermonat als Leistungszeitpunkt anzugeben, daher können mehrere in einem Monat erfolgte Leistungen in einer einzigen E-Rechnung zusammengefasst werden („Sammelrechnung“).

Berichtigung: Sofern bei der ursprünglichen Erstellung der Rechnung eine Pflicht zur Ausstellung als E-Rechnung bestanden hat, muss auch die Berichtigung als E-Rechnung erfolgen. Allerdings kann innerhalb der Übergangsfristen eine Rechnungsberichtigung weiterhin auch ohne Verwendung des E-Rechnungsformates (z. B. per Papier-Rechnungsberichtigung) vorgenommen werden. Wichtig dabei ist, dass sich das Berichtigungsdokument spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche E-Rechnung bezieht.

Bauleistung: Bei einer E-Rechnung über eine Bauleistung ist es derzeit noch ausreichend, wenn im strukturierten Teil als Leistungsbeschreibung nur die einzelnen Gewerke mit den entsprechenden Summen enthalten sind. In diesem Fall sollte allerdings in Anlage eine detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis enthalten sein, auf die im strukturierten Teil eindeutig hinzuweisen ist.

Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen: Sind derartige Rechnungen vor dem Stichtag für die verpflichtende Ausstellung einer E-Rechnung erteilt worden, müssen diese selbst dann nicht (auch nicht erneut) als E-Rechnung übermittelt werden, wenn Leistungserbringung und Zahlung erst nach diesem Stichtag erfolgen.

Endrechnung: Im Prinzip muss auch eine Endrechnung in einem E-Rechnungsformat erteilt werden. Dabei kann die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte in einem beigefügten, unstrukturierten Anhang erfolgen, wenn im strukturierten Teil der E-Rechnung ausdrücklich auf diese Anlage hingewiesen wird. Dies ist auch über den 31.12.2027 hinaus möglich.

Aufbewahrung: Bei einer E-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Es genügt nicht, lediglich eine ausgedruckte Papierversion oder eine konvertierte PDF-Ansicht aufzubewahren. Der originale strukturierte Datensatz – also die XML-Datei oder der eingebettete XML-Teil einer ZUGFeRD-Datei – muss unveränderbar gespeichert werden. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Archivierungssysteme diese Anforderung erfüllen.

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Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern

Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern wurden die entsprechenden Vordruckmuster vom Bundesministerium der Finanzen an die aktuelle Rechtslage angepasst und neu bekanntgegeben (Az. III C 3 – S 7532/00030/011/043).

Die Vordruckmuster gelten ab dem Besteuerungszeitraum 2026.

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Sonstiges

Neuer Referentenentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht

Der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“, den das Bundesministerium der Finanzen am 07.08.2026 veröffentlicht hat, enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen, dienen. Bei den nachfolgenden Regelungen handelt es sich bislang um Vorschläge eines Referentenentwurfs und damit noch nicht um geltendes Recht.

Folgende Maßnahmen sind unter anderem vorgesehen:

  • Einführung einer Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro ab dem 01.01.2028.
  • Befreiungsmöglichkeit für Fälle einer sachlichen Härte.
  • Änderung der Belegausgabepflicht ab dem 01.01.2028; insbesondere soll die verpflichtende papierhafte Ausgabe eines Belegs entfallen.
  • Ausweitung der selbstständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV betroffen sind.
  • Ausweitung der Koordinierungskompetenz des BZSt für Steuerstrafverfahren der Länder.

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Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026

Das Bundesfinanzministerium hat den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Zuvor hatte das Bundeskabinett am 12.08.2026 den Gesetzentwurf beschlossen. Er enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts. Geplant sind unter anderem Änderungen bei der Berechnung steuerfreier Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, bei der Forschungszulage sowie bei der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden.

Vorgesehen sind Maßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Verhinderung von Steuergestaltungen. Daneben seien die Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen enthalten. Die Inhalte können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

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Termine Steuern/Sozialversicherung September/Oktober 2026

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.09.20261

12.10.20262

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.09.2026

Entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.09.2026

Entfällt

Umsatzsteuer

10.09.20263

12.10.20264

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung5

14.09.2026

15.10.2026

Scheck6

10.09.2026

12.10.2026

Sozialversicherung7

28.09.2026

28.10.2026

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.09.2026/26.10.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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© 2026 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg (Verlag). Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall.

Die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung der Inhalte und Bilder im Kontext dieser Mandanten-Monatsinformation erfolgt mit Einwilligung der DATEV eG.

Eine Nutzung für Zwecke des Text- und Datamining (§ 44b UrhG) sowie für Zwecke der Entwicklung, des Trainings und der Anwendung (ggf. generativer) Künstlicher Intelligenz, wie auch die Zusammenfassung und Bearbeitung des Werkes durch Künstliche Intelligenz ist nicht gestattet.