Schülerpraktikum: 200‑Euro‑Zahlung meist als Betriebsausgabe abziehbar

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Das Wichtigste in Kürze

Schülerpraktika gelten rechtlich als Teil der schulischen Ausbildung und nicht als normales Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, eine Vergütung muss daher grundsätzlich nicht gezahlt werden.

Honorieren Sie das Praktikum freiwillig mit einem Anerkennungsentgelt (z.B. 200 Euro), ist diese Zahlung in der Regel betrieblich veranlasst und als Betriebsausgabe abziehbar.

Hintergrund: Sachverhalt bzw. bisherige Rechtslage

Viele Praxen nehmen im Rahmen der schulischen Berufsorientierung regelmäßig Schülerinnen und Schüler für ein zwei- bis vierwöchiges Betriebspraktikum auf. Diese Praktika beruhen auf Richtlinien und Erlassen der Bundesländer, finden während der Schulzeit statt und sind als schulische Veranstaltung ausgestaltet. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um ein arbeitsrechtlich relevantes Praktikanten- oder Arbeitsverhältnis, sondern um schulische Ausbildung im Betrieb.

Für die Praxis bedeutet das: Es besteht weder eine Pflicht, Entgelt zu zahlen, noch ein einklagbarer Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf Arbeitslohn. Umgekehrt besteht auch keine arbeitsvertragliche Pflicht der Schülerin oder des Schülers zur Arbeitsleistung, vielmehr steht der pädagogische Zweck im Vordergrund.

Sozialversicherungsrechtlich ist das Schülerpraktikum als Bestandteil der schulischen Ausbildung in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Ein Beitragsabzug für Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung findet daher nicht statt.

Die Auffassung der Finanzverwaltung

Lohnsteuerlich werden Schüler grundsätzlich wie Studenten behandelt. Bei eintägigen Schulprojekten, bei denen Schülerinnen und Schüler anstelle des Unterrichts in Betrieben arbeiten und der von den Betrieben gezahlte Arbeitslohn unmittelbar an eine gemeinnützige Organisation gespendet wird, nimmt die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen an, dass dieser Arbeitslohn beim Schüler keiner Besteuerung unterliegt. Gleichzeitig erkennt sie den gezahlten Arbeitslohn beim Unternehmen als Betriebsausgabe an.

Diese Sichtweise zeigt, dass Aufwendungen von Betrieben im Zusammenhang mit schulischen Projekten und kurzfristigen Schülerbeschäftigungen grundsätzlich als betrieblich veranlasst angesehen werden. Übertragbar ist dies auf die Anerkennungszahlungen an Schülerinnen und Schüler, die ein Betriebspraktikum als Teil der schulischen Ausbildung absolvieren.

Bedeutung für Ihre Praxis

Nehmen Sie eine Schülerin oder einen Schüler im Rahmen eines Pflichtpraktikums der Schule in Ihrer Praxis auf, begründet dies kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis. Sie sind nicht verpflichtet, Arbeitsentgelt oder eine Praktikumsvergütung zu zahlen. Entscheiden Sie sich freiwillig für ein Anerkennungsentgelt oder Taschengeld, bleibt der Charakter des Praktikums als schulische Veranstaltung erhalten.

Die gewählte Zahlung von beispielsweise 200 Euro ist regelmäßig betrieblich veranlasst, da sie im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des Schülerpraktikums steht und der Außendarstellung sowie Nachwuchsgewinnung Ihrer Praxis dient. Die Zahlung ist daher grundsätzlich als Betriebsausgabe abziehbar. Sozialversicherungsbeiträge fallen für ein solches Schülerpraktikum üblicherweise nicht an, weil keine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Lohnsteuerlich ist zu beachten, dass das Anerkennungsentgelt als Vergütung für eine Tätigkeit im Betrieb eingeordnet werden kann. In typischen Fällen liegt die Zahlung aber so niedrig, dass bei der Schülerin oder dem Schüler keine spürbare steuerliche Belastung entsteht.

Was Sie tun können

  • Halten Sie gegenüber der Schule und intern schriftlich fest, dass es sich um ein Schülerpraktikum im Rahmen der schulischen Ausbildung handelt und kein Arbeitsverhältnis begründet wird.
  • Stimmen Sie die Zahlung eines Anerkennungsentgelts mit der zuständigen Lehrkraft bzw. der Schule ab und dokumentieren Sie Anlass und Höhe der Zahlung.
  • Verbuchen Sie die gezahlten Beträge als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Ausbildungs- und Nachwuchsförderung in Ihrer Praxis.

Fundstellen

  • Arnold/Deck/Geiermann/Imping/Nehring/Voss, ABC des Lohnbüros 2026, „Schüler“, Rz. 3882 ff.
  • Arnold/Deck/Geiermann/Imping/Nehring/Voss, ABC des Lohnbüros 2026, „Praktikanten“, Rz. 95 ff.
  • FinMin Sachsen-Anhalt, Verfügung vom 04.03.2020, 45 – S 2332-253/2/14053/2020.
  • § 5 Abs. 2 Nr. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
  • § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG).

Rechtsstand: 30.10.2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Fragen zu Ihrer Praxis sprechen Sie uns gern an: Kontakt zur Rohwer Steuerberatung.

Bewirtungskosten: Abzug nur mit formgerechter Rechnung und zugeordnetem Eigenbeleg

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Das Wichtigste in Kürze

Das Bundesfinanzministerium hat seine Vorgaben zum Nachweis von Bewirtungskosten neu gefasst und an die elektronische Rechnung angepasst. Bewirtungskosten sind nur abziehbar, wenn die Rechnung des Restaurants und der Eigenbeleg die Formvorgaben erfüllen und sich eindeutig zuordnen lassen. Das neue Schreiben gilt für Bewirtungen ab dem 1. Januar 2025.

Hintergrund

Wer Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet, kann angemessene Kosten als Betriebsausgaben abziehen, also als gewinnmindernde Aufwendungen. Voraussetzung ist ein schriftlicher Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen. Bei einem Restaurantbesuch genügt ein Eigenbeleg mit Angaben zu Anlass und Teilnehmern. Ein Eigenbeleg ist ein selbst erstellter und unterschriebener Vermerk. Ihm ist die Rechnung beizufügen. Bisher galt das BMF-Schreiben vom 30.06.2021. Es bleibt für Bewirtungen bis zum 31.12.2024 anwendbar. Anlass der Neufassung ist die E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmern ab 2025. Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format.

Die Auffassung der Finanzverwaltung

Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen bis 250 Euro. Sie müssen Name und Anschrift des Restaurants, das Ausstellungsdatum, den Tag der Bewirtung und den Preis enthalten. Speisen und Getränke sind einzeln zu bezeichnen. Eine Sammelangabe mit Gesamtsumme reicht nicht. Den Tag der Bewirtung erkennt die Verwaltung nicht an, wenn er handschriftlich oder per Stempel ergänzt wurde.

Rechnungen über 250 Euro müssen zusätzlich die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Restaurants enthalten. Hinzu kommen eine fortlaufende Rechnungsnummer und der Name des Bewirtenden.

Manche Restaurants nutzen eine elektronische Kasse. Dann erkennt die Verwaltung nur Belege an, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert sind. Eine TSE ist ein Baustein, der die Kasse gegen Manipulation schützt. Erkennbar ist sie etwa an einer Transaktionsnummer oder Seriennummer auf dem Beleg, auch als QR-Code. Handschriftliche Belege sind dann „vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen“. Dasselbe gilt für nur maschinell erstellte Belege. Liegt der Betrag über 250 Euro, kann der Kassenbeleg nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt werden.

Neu sind Regeln für digitale Eigenbelege. Sie müssen elektronisch unterschrieben oder genehmigt werden. Spätere Änderungen müssen dokumentiert sein. Eigenbeleg und Rechnung sind digital zusammenzuführen. Ein eindeutiger Verweis genügt. Fehlt die Zuordnung, versagt die Verwaltung den Abzug. Die Anforderungen gelten grundsätzlich auch bei Bewirtungen im Ausland. Ausnahmen gibt es nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine formgerechte Rechnung nicht zu erhalten war.

Bedeutung für Ihre Praxis

Praxen bewirten etwa Kooperationspartner oder Gesprächspartner bei einer Praxisübernahme. Formfehler auf der Rechnung lassen sich kaum nachträglich beheben, weil handschriftliche Ergänzungen nicht genügen. Bei Beträgen über 250 Euro sollte der Name der Praxis daher schon bei der Rechnungserstellung erfasst werden. Herold vertritt die Auffassung, dass der frühere Handvermerk des Namens durch den Gastwirt nicht mehr ausreicht. Das Schreiben äußert sich dazu nicht ausdrücklich.

Herold weist zudem darauf hin, dass die Vorgaben auch Arbeitnehmer betreffen. Das gilt damit auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte. Wer Belege digital verarbeitet, muss die GoBD beachten und das Verfahren dokumentieren. Die GoBD sind die Grundsätze ordnungsmäßiger elektronischer Buchführung. Nach Herold ist hierfür in der Regel ein Dokumentenmanagementsystem nötig.

Das Schreiben lässt offen, ob Rechnungen über 250 Euro zwingend als E-Rechnung zu berichtigen sind. Herold hält dies für zwingend, wenn das Restaurant bereits E-Rechnungen ausstellt.

Was Sie tun können

  • Betroffene Praxen sollten Bewirtungsrechnungen noch im Restaurant auf Einzelpositionen, Bewirtungstag und TSE-Angaben prüfen.
  • Bei Beträgen über 250 Euro sollte der Name der Praxis direkt auf der Rechnung erscheinen.
  • Den Eigenbeleg zeitnah erstellen, unterschreiben und der Rechnung eindeutig zuordnen.
  • Praxen mit digitaler Belegablage sollten prüfen, ob Verknüpfung, Änderungsschutz und Verfahrensdokumentation den Vorgaben entsprechen.

Fundstellen

  • BMF-Schreiben vom 19.11.2025, GZ IV C 6-S 2145/00026/005/033, BStBl I 2025, 1938
  • BMF-Schreiben vom 30.06.2021, BStBl I S. 908 (für Bewirtungen bis 31.12.2024)
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG, R 4.10 Abs. 5 bis 9 EStR
  • § 33 UStDV, § 14 Abs. 1 Satz 3, 4 und 6 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG
  • § 146a Abs. 1 und 2 AO, § 6 KassenSichV
  • Herold, Betriebsausgabenabzug: Neue Anforderungen des BMF an den Nachweis von Bewirtungsaufwendungen, PFB 2026, 293-298

Rechtsstand: 29.10.2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Fragen zu Ihrer Praxis sprechen Sie uns gern an: Kontakt zur Rohwer Steuerberatung.

Familienheim: Später Einzug schließt Steuerbefreiung nicht zwingend aus

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Das Wichtigste in Kürze

Ein geerbtes Familienheim kann ausnahmsweise auch bei einem Einzug nach mehr als sechs Monaten erbschaftsteuerfrei bleiben. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung. Im entschiedenen Fall blieb die finanzgerichtliche Entscheidung zugunsten des Erwerbers trotz eines Einzugs nach fast 24 Monaten bestehen.

Hintergrund

Die Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim setzt unter anderem voraus, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur eigenen Wohnnutzung bestimmt. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Regelmäßig gelten sechs Monate nach dem Erbfall als angemessen, um den Einzugsentschluss zu fassen und umzusetzen. Weitere Voraussetzungen der Steuerbefreiung behandelt die Quelle nicht näher [PRÜFEN].

Im Streitfall starb der Erblasser im Januar 2022. Die Mutter des Erwerbers hatte ein unentgeltliches Wohnrecht am Familienheim. Bereits im April 2022 machte der Erwerber seinen Einzugswillen nach außen erkennbar. Seine Mutter zog im Juni 2022 in ein Pflegeheim. Nach den gerichtlichen Feststellungen entfiel das rechtliche Hindernis innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall.

Der tatsächliche Einzug erfolgte erst fast 24 Monate nach dem Erbfall. Nach der Würdigung des Finanzgerichts konnten die Renovierungsarbeiten nicht früher abgeschlossen werden.

Die Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, also den Antrag des Finanzamts, eine rechtliche Überprüfung des finanzgerichtlichen Urteils zu ermöglichen. Damit blieb die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen. Der BFH entschied nicht durch ein eigenes Revisionsurteil über die Steuerbefreiung.

Der BFH betont, dass die Sechsmonatsfrist keine starre Grenze ist. Bei einem späteren Einzug muss der Erwerber Zeitpunkt seines Einzugsentschlusses, Verzögerungsgründe und seine fehlende Verantwortlichkeit dafür darlegen und glaubhaft machen. Die Quelle erläutert den verfahrensrechtlichen Begriff „glaubhaft machen“ nicht näher [PRÜFEN].

Das Finanzgericht beurteilt anhand sämtlicher Umstände, ob die Bestimmung zur eigenen Wohnnutzung unverzüglich erfolgte. Der erkennbare Einzugswille allein ersetzt deshalb nicht die Prüfung der tatsächlichen Umsetzung und der Verzögerungsgründe.

Nicht entschieden wurde, ob der Sechsmonatszeitraum bei einem rechtlichen Hindernis erst nach dessen Wegfall beginnt. Diese Frage war im konkreten Verfahren nicht entscheidungserheblich. Für entsprechende andere Fallgestaltungen lässt sich aus dem Beschluss keine abschließende Antwort ableiten [PRÜFEN].

Bedeutung für Ihre Praxis

Für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber betrifft die Entscheidung die private Vermögensnachfolge, wenn sie ein Familienheim erwerben. Sie enthält keine besonderen steuerlichen Regeln für Ärzte, Zahnärzte oder Therapeuten.

Ein verzögerter Einzug wegen Renovierungsarbeiten schließt die Befreiung nicht zwingend aus. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Verlängerung auf 24 Monate. Entscheidend bleiben die nachweisbaren Umstände des jeweiligen Erwerbs. Für länger bestehende Wohnrechte liefert der Beschluss keine pauschale Lösung.

Was Sie tun können

  • Betroffene Erwerber sollten Zeitpunkt und erkennbare Umsetzung ihres Einzugsentschlusses nachvollziehbar festhalten.
  • Bei einem Einzug nach mehr als sechs Monaten sollten sie die Verzögerungsgründe und ihre fehlende Verantwortlichkeit dafür nachvollziehbar belegen können.

Fundstellen

  • BFH, Beschluss vom 27.05.2026, Az. II B 41/25, insbesondere Rn. 7–9, DStR 2026, 1977–1978, BFH/NV 2026, 1304–1305.
  • Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.05.2025, Az. 3 K 80/24, Vorinstanz laut Primärquelle.
  • § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.
  • § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, in Rn. 7 zur Erläuterung des Begriffs „unverzüglich“ herangezogen.

Rechtsstand: Nicht angegeben

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Fragen zu Ihrer Praxis sprechen Sie uns gern an: Kontakt zur Rohwer Steuerberatung.