Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
im August ging es vor allem um praktische Fragen der Buchführung, der Umsatzsteuer und der digitalen Kommunikation mit dem Finanzamt. Das gilt besonders für Unternehmen mit Bargeldeinnahmen: Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf einer elektronischen Kassenpflicht veröffentlicht. Außerdem erläutert ein neues Verwaltungsschreiben, wie Steuerbescheide künftig elektronisch zugestellt werden. Beide Entwicklungen sollten Sie frühzeitig in Ihre Planung einbeziehen.
Die im August veröffentlichten und besprochenen Gerichtsentscheidungen betreffen die Umsatzbesteuerung bilanzierender Freiberufler, die Aufzeichnung von Arbeitszimmerkosten und die Grenzen von Schätzungen durch das Finanzamt. Auch wer eine Umsatzsteuererstattung erwartet, sollte die Erklärung rechtzeitig abgeben. Weitere Hinweise betreffen Personengesellschaften bei der Unternehmensnachfolge und Arbeitgeber nach unwirksamen Kündigungen.
Diese Monatsübersicht erklärt die wichtigsten Auswirkungen. Sie zeigt auch, welche Unterlagen und Abläufe Sie gegebenenfalls gemeinsam mit uns prüfen sollten.
Ihre Rohwer Steuerberatung
B. Inhalt dieser Ausgabe
- Elektronische Kassenpflicht: Referentenentwurf betrifft auch Freiberufler
- Elektronische Steuerbescheide: Umstellung ab 2027 vorbereiten
- Bilanzierende Freiberufler: Ist-Besteuerung nicht selbstverständlich
- Umsatzsteuererstattung schützt nicht vor Verspätungszuschlägen
- Häusliches Arbeitszimmer: Kosten einzeln und zeitnah aufzeichnen
- Betriebsprüfung: Eigene Betriebsdaten haben bei Schätzungen besonderes Gewicht
- Unternehmensnachfolge: Gewerbeverluste gehen nicht ohne Weiteres auf Erben über
- Nach unwirksamer Kündigung: Grenzen der Auskunft über Bewerbungen
1. Elektronische Kassenpflicht: Referentenentwurf betrifft auch Freiberufler
Worum geht es?
Am 7. August 2026 hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf zur Einführung einer elektronischen Kassenpflicht veröffentlicht. Danach sollen Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Freiberufler ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzen müssen, wenn ihr maßgeblicher Gesamtumsatz im Kalenderjahr 100.000 Euro übersteigt. Nach dem Entwurf kommt es also nicht allein auf die Höhe der Bareinnahmen an.
Geplant sind außerdem Änderungen bei der Belegausgabe und weitere Maßnahmen gegen manipulierte Kassenaufzeichnungen. Stand Ende August handelt es sich um ein Gesetzesvorhaben im Stadium des Referentenentwurfs. Eine allgemeine Kassenpflicht gilt noch nicht.
Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?
Wer bisher eine offene Ladenkasse führt, sollte die weitere Entwicklung beobachten. Freiberufler wären nach dem Entwurf nicht automatisch ausgenommen. Ausnahmen sollen durch eine Verordnung und im Einzelfall durch eine Befreiung möglich sein.
Zur Vorbereitung bietet sich eine Bestandsaufnahme an: Wie erfassen Sie Bareinnahmen? Welche Software nutzen Sie? Welche Schnittstellen zur Buchführung gibt es? Eine neue Kasse sollten Sie jedoch erst anschaffen, wenn die endgültigen Regelungen, Ausnahmen und Übergangsfristen feststehen und geprüft sind.
Quellen
- DATEV LEXinform, E-Mail vom 14.08.2026, Betreff: „LEXinform-Newsletter Ausgabe 33, 14.08.2026“, Meldung zum Gesetzentwurf vom 07.08.2026
- Bundesministerium der Finanzen, „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“, veröffentlicht am 07.08.2026, Bearbeitungsstand 05.08.2026, insbesondere § 146b AO-E
2. Elektronische Steuerbescheide: Umstellung ab 2027 vorbereiten
Worum geht es?
Ein BMF-Schreiben vom 13. August 2026 erläutert, wie Steuerbescheide nach § 122a AO elektronisch bekannt gegeben werden. Die Neuregelung gilt seit 2026, wird aber erst ab 2027 zum Regelfall. Im Jahr 2026 ist für die elektronische Bekanntgabe weiterhin eine vorherige Einwilligung nötig. Ab dem 1. Januar 2027 soll sie grundsätzlich der Regelfall werden. Voraussetzung ist, dass die technischen und persönlichen Bedingungen erfüllt sind und keine Zusendung per Post beantragt wurde.
Wer bisher keine Einwilligung erteilt hat, hat damit nicht automatisch die Zusendung per Post beantragt. Nach dem BMF-Schreiben gilt ein bereitgestellter Bescheid künftig grundsätzlich am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben.
Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?
Für Unternehmen, Freiberufler und GmbHs wird es wichtiger, elektronische Bescheide zuverlässig im Blick zu behalten. Zuständigkeiten, Vertretungen und die Weiterleitung an die steuerliche Beratung sollten klar geregelt sein.
Prüfen Sie gemeinsam mit uns, über welches Konto oder welche Empfangsvollmacht Ihre Bescheide eingehen und ob Sie die Zusendung per Post beantragen möchten. Laut BMF ist die elektronische Bekanntgabe noch nicht für alle Bescheidarten technisch möglich. Kontrollieren Sie deshalb vorerst sowohl die digitalen als auch die postalischen Eingänge.
Quellen
- DATEV LEXinform, E-Mail vom 21.08.2026, Betreff: „LEXinform-Newsletter Ausgabe 34, 21.08.2026“, Meldung zur elektronischen Bekanntgabe
- Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 13.08.2026, GZ IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237, „Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1. Januar 2026“
3. Bilanzierende Freiberufler: Ist-Besteuerung nicht selbstverständlich
Worum geht es?
Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich erst, wenn das Geld eingeht. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16. April 2026 (V R 16/24) entschieden: Ein Freiberufler kann die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er seinen Gewinn freiwillig durch Bilanzierung ermittelt. Damit bleibt das Gericht bei seiner bisherigen Rechtsprechung.
Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?
Betroffen sind vor allem Freiberufler und freiberufliche Zusammenschlüsse mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, die ihren Gewinn freiwillig bilanzieren. Für sie kann der Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer gezahlt werden muss, die Liquidität erheblich beeinflussen.
Bevor Sie die Gewinnermittlung umstellen, sollten Sie deshalb auch die umsatzsteuerlichen Folgen prüfen lassen. Bei einer bestehenden Genehmigung zur Ist-Besteuerung sollte geprüft werden, auf welcher Rechtsgrundlage sie erteilt wurde.
Quellen
- DATEV LEXinform, E-Mail vom 28.08.2026, Betreff: „LEXinform-Newsletter Ausgabe 35, 28.08.2026“
- IWW Institut, E-Mail vom 27.08.2026, Betreff: „Newsletter BFH-Leitsatz-Entscheidungen – 31/2026“, Entscheidung Nr. 2, mit Hinweis auf BFH, Urteil vom 22.07.2010, V R 4/09
- BFH, Urteil vom 16.04.2026, V R 16/24, zu § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG
4. Umsatzsteuererstattung schützt nicht vor Verspätungszuschlägen
Worum geht es?
Eine verspätet abgegebene Umsatzsteuerjahreserklärung kann auch dann einen Verspätungszuschlag auslösen, wenn sie zu einer Erstattung führt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (V R 26/24) klargestellt: Das Finanzamt muss bei seiner Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, wie häufig Fristen bereits überschritten wurden.
Eine Erstattung macht eine verspätete Erklärung also nicht automatisch folgenlos. Ein Zuschlag muss in solchen Fällen aber auch nicht zwingend festgesetzt werden. Maßgeblich ist die Ermessensentscheidung, die das Gesetz dem Finanzamt vorgibt.
Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?
Das Urteil betrifft umsatzsteuerpflichtige Unternehmen und Freiberufler, und zwar unabhängig davon, ob sie mit einer Nachzahlung oder einer Erstattung rechnen.
Stellen Sie die Unterlagen für die Jahreserklärung rechtzeitig bereit. Wenn sich Verzögerungen abzeichnen, sprechen Sie die Gründe frühzeitig mit uns ab und halten Sie sie fest. Wurde bereits ein Zuschlag festgesetzt, sollte geprüft werden, ob das Finanzamt die Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar berücksichtigt hat.
Quellen
- IWW Institut, E-Mail vom 27.08.2026, Betreff: „Newsletter BFH-Leitsatz-Entscheidungen – 31/2026“, Entscheidung Nr. 3
- DATEV LEXinform, E-Mail vom 28.08.2026, Betreff: „LEXinform-Newsletter Ausgabe 35, 28.08.2026“
- BFH, Urteil vom 07.05.2026, V R 26/24, Vorinstanz FG Sachsen, Urteil vom 08.11.2023, 8 K 682/23, zu § 152 Abs. 1 AO
5. Häusliches Arbeitszimmer: Kosten einzeln und zeitnah aufzeichnen
Worum geht es?
Für die Rechtslage im Streitjahr 2017 hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24. März 2026 (VIII R 6/24) bestätigt: Selbstständige mussten die tatsächlichen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht nur belegen, sondern auch gesondert und zeitnah aufzeichnen. Es reichte nicht aus, Belege zu sammeln und sie erst bei der Steuererklärung zu einer Kostenaufstellung zusammenzufassen. Ob und inwieweit dies nach der heutigen Rechtslage gilt, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Nach dem Urteil müssen die Ausgaben einzeln aufgezeichnet werden. Das kann in einer eigenen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen geschehen oder zumindest in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument. Im entschiedenen Fall kam ein Arbeitszimmer grundsätzlich in Betracht. Der Abzug der geltend gemachten Kosten scheiterte jedoch an den formalen Aufzeichnungsanforderungen.
Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?
Betroffen sind vor allem Einzelunternehmer und Freiberufler, die die tatsächlichen Kosten ihres Arbeitszimmers als Betriebsausgaben abziehen.
Erfassen Sie diese Kosten vorsorglich laufend und getrennt von anderen Ausgaben. Dazu gehören auch anteilige Gebäudekosten und Abschreibungen. Das Urteil betrifft die tatsächlichen Kosten. Es lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Pauschalen für das Homeoffice übertragen. Welche Abzugsmöglichkeit für Sie infrage kommt, sollte gesondert geprüft werden.
Quellen
- Juris, E-Mail vom 31.08.2026, Betreff: „juris PraxisReport Steuerrecht vom 31.08.2026“
- Juris, PDF-Anlage: „jurisPR-SteuerR_35_2026.pdf“, erschienen am 31.08.2026, Anmerkung 3
- BFH, Urteil vom 24.03.2026, VIII R 6/24, zu § 4 Abs. 7 EStG
6. Betriebsprüfung: Eigene Betriebsdaten haben bei Schätzungen besonderes Gewicht
Worum geht es?
Sind die steuerlichen Aufzeichnungen mangelhaft, darf das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen Einnahmen und Gewinne schätzen. Bei der Wahl der Schätzmethode gibt es aber Grenzen. Nach dem BFH-Urteil vom 15. April 2026 (X R 14/24) ist grundsätzlich die genauere Methode der ungenaueren vorzuziehen. Ein Vergleich mit den eigenen Betriebsdaten ist in der Regel zuverlässiger als ein Vergleich mit anderen Betrieben.
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht eine Schätzung auf Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung übernommen. Es hatte nicht ausreichend geprüft, ob ein Vergleich mit den eigenen Betriebsdaten möglich war. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil deshalb auf. Das Recht des Finanzamts, überhaupt zu schätzen, blieb davon unberührt.
Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?
Die Entscheidung ist vor allem für Betriebe mit vielen Bargeldeinnahmen wichtig. Sie ist kein Freibrief für lückenhafte Kassenaufzeichnungen und erklärt Schätzungen nicht generell für unzulässig.
Bewahren Sie neben den vorgeschriebenen Aufzeichnungen auch aussagekräftige Kalkulationsunterlagen und Nachweise für betriebliche Besonderheiten auf. Kommt es zu einer Hinzuschätzung, sollte geprüft werden, ob die gewählte Methode zu Ihrem Betrieb passt und ob genauere eigene Daten berücksichtigt wurden.
Quellen
- Juris, E-Mail vom 31.08.2026, Betreff: „juris PraxisReport Steuerrecht vom 31.08.2026“
- Juris, PDF-Anlage: „jurisPR-SteuerR_35_2026.pdf“, erschienen am 31.08.2026, Anmerkung 5
- BFH, Urteil vom 15.04.2026, X R 14/24, zu §§ 5 und 162 AO
7. Unternehmensnachfolge: Gewerbeverluste gehen nicht ohne Weiteres auf Erben über
Worum geht es?
Gewerbliche Personengesellschaften können nicht genutzte Gewerbeverluste grundsätzlich in spätere Jahre vortragen. Ob sie diese Verluste später nutzen können, hängt aber auch davon ab, welcher Gesellschafter den Verlust wirtschaftlich getragen hat.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10. Juni 2026 (IV R 14/24) bestätigt: Scheidet ein Mitunternehmer aus der Gesellschaft aus, geht sein Anteil am Gewerbeverlust unter. Das gilt auch, wenn er stirbt und sein Gesellschaftsanteil unentgeltlich auf die Erben übergeht. Dass das Unternehmen fortgeführt wird, reicht allein nicht aus, um diesen Verlustanteil zu erhalten.
Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?
Betroffen sind gewerbliche Personengesellschaften mit festgestellten Gewerbeverlusten, zum Beispiel KGs und GmbH & Co. KGs.
Bei der Nachfolgeplanung sollten Sie vorhandene Verlustvorträge nicht ungeprüft als künftigen Steuervorteil einplanen. Gesellschaftsverträge, Beteiligungsverhältnisse und Bescheide über die Verlustfeststellung gehören deshalb in die steuerliche Bestandsaufnahme. Dabei ist zwischen dem Verlustanteil des ausscheidenden Gesellschafters und den Anteilen der verbleibenden Gesellschafter zu unterscheiden.
Quellen
- IWW Institut, E-Mail vom 20.08.2026, Betreff: „Newsletter BFH-Leitsatz-Entscheidungen – 30/2026“, Entscheidung Nr. 4
- DATEV LEXinform, E-Mail vom 21.08.2026, Betreff: „LEXinform-Newsletter Ausgabe 34, 21.08.2026“
- Juris, E-Mail vom 25.08.2026, Betreff: „eNews Steuern vom 25.08.2026“
- BFH, Urteil vom 10.06.2026, IV R 14/24, zu § 10a GewStG
8. Nach unwirksamer Kündigung: Grenzen der Auskunft über Bewerbungen
Worum geht es?
Ist eine Kündigung unwirksam, kann der Arbeitnehmer für die Zeit, in der er nicht beschäftigt wurde, Vergütung verlangen. Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen einwenden, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, eine zumutbare andere Arbeit anzunehmen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. August 2026 (5 AZR 37/25) die Auskunftsansprüche des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang begrenzt. Der Arbeitgeber kann Auskunft darüber verlangen, welche Stellenangebote die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter dem Arbeitnehmer gemacht hat. Einen darüber hinausgehenden eigenständigen und einklagbaren Anspruch auf Auskunft über Bewerbungen und deren Ergebnisse hat er dagegen nicht.
Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?
Die Entscheidung betrifft Arbeitgeber aller Branchen, auch Praxen und kleine Unternehmen.
Wichtig ist der Unterschied zwischen einem eigenständigen Auskunftsanspruch und dem, was ein Arbeitnehmer im Prozess um seine Vergütung vortragen muss. Dort können seine Bewerbungsbemühungen weiterhin eine Rolle spielen. Sie sind durch das Urteil also nicht grundsätzlich bedeutungslos geworden.
Bei einem Kündigungsstreit sollten Sie mögliche Vergütungsrisiken und zulässige Auskunftsverlangen frühzeitig prüfen lassen. Wer pauschal alle Bewerbungsunterlagen anfordert, kann sich darauf bei der Abwehr von Zahlungsansprüchen nicht verlässlich stützen.
Quellen
- DATEV LEXinform, E-Mail vom 28.08.2026, Betreff: „LEXinform-Newsletter Ausgabe 35, 28.08.2026“
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.08.2026, 5 AZR 37/25, und Pressemitteilung 29/26 vom selben Tag, „Annahmeverzugsvergütung – Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote“