September 2026

Mandanteninformation für Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

der September stand steuerlich im Zeichen der Gesetzgebung für 2027. Das Bundeskabinett hat den Entwurf einer Einkommensteuerreform beschlossen, die Vordrucke für die Gewinnermittlung 2026 liegen vor, und beim Handwerkerbonus zeichnet sich eine Kürzung ab. Für Praxisinhaber mit Zweitwohnung am Praxisort hat der Bundesfinanzhof die Regeln zur doppelten Haushaltsführung konkretisiert. Arbeitgeber sollten bei Mitarbeiterbeteiligungen genau hinsehen, bilanzierende MVZ bei Rückstellungen. Außerdem informieren wir über die neue Außenprüfungsordnung, geplante Kassenregeln und die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden. In der Rubrik MediBrief kompakt finden Sie die wichtigsten Entwicklungen aus dem Medizinrecht. Bei Fragen sprechen Sie uns gern an.

Ihre Rohwer Steuerberatung

Die Themen dieser Ausgabe

  1. Einkommensteuerreform 2027 beschlossen und Anlage EÜR 2026 veröffentlicht: Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen, zudem stehen die Vordrucke für die Einnahmenüberschussrechnung 2026 fest.
  2. Praxis fern vom Familienwohnsitz: BFH konkretisiert doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen: Der Bundesfinanzhof legt fest, wann Selbständige Kosten einer Zweitwohnung und Familienheimfahrten absetzen können, und schärft den Begriff der Betriebsstätte.
  3. Mitarbeiterbeteiligung: Steuerfreiheit nur, wenn kein Mitarbeiterkreis ausgeschlossen wird: Das Finanzgericht Düsseldorf versagt die Steuerbefreiung für ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, von dem Minijobber und Auszubildende ausgeschlossen waren.
  4. Rückstellungen: Zwei neue BMF-Schreiben für bilanzierende Praxen und MVZ: Das BMF äußert sich zu Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und zu Pensionsrückstellungen bei wertpapiergebundenen Versorgungszusagen.
  5. Neue Außenprüfungsordnung und geplante Regeln für digitale Kassen und Belege: Die Außenprüfungsordnung ersetzt die Betriebsprüfungsordnung aus dem Jahr 2000, zudem hat das Kabinett einen Gesetzentwurf zu Kassenaufzeichnungen und digitalen Belegen beschlossen.
  6. Steuerbescheide zum Abruf: BMF regelt elektronische Bekanntgabe: Das BMF hat Anwendungsfragen zur seit 01.01.2026 geltenden Neufassung des § 122a AO geregelt.
  7. Handwerkerbonus soll 2027 sinken: Arbeiten möglichst noch 2026 abrechnen: Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Privathaushalt soll ab 2027 von 20 auf 15 Prozent sinken.

MediBrief kompakt: Sprechstundenbedarf: Ohne eigenhändige Unterschrift droht Regress in voller Höhe | Richtgrößenprüfung: Berufsausübungsgemeinschaft ist als Einheit zu prüfen | Honorar 2027: Orientierungspunktwert steigt, Spargesetz sorgt für Unsicherheit | Kostenstrukturerhebung: Auskunftspflicht für ausgewählte Praxen und MVZ | Ärzte mit Berufserlaubnis nach § 10 BÄO fallen unter den TV-Ärzte/VKA

Steuern und Praxisführung

1. Einkommensteuerreform 2027 beschlossen und Anlage EÜR 2026 veröffentlicht

Worum geht es?

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 02.09.2026 sollen vor allem Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen sowie Familien mit Kindern entlastet werden. Es handelt sich um einen Regierungsentwurf. Das parlamentarische Verfahren steht noch aus.

Parallel hat das BMF mit Schreiben vom 01.09.2026 die Vordrucke der Anlage EÜR für das Jahr 2026 bekannt gegeben, ebenso die Vordrucke für Sonder- und Ergänzungsrechnungen bei Mitunternehmerschaften und die zugehörigen Anleitungen. Die Anlage EÜR ist der amtliche Vordruck, mit dem Praxen, die ihren Gewinn durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ermitteln, ihren Gewinn elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Die meisten Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen ermitteln ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung. Mit den neuen Vordrucken sind die formalen Grundlagen für die Gewinnermittlung 2026 geklärt. Für Gemeinschaftspraxen in der Rechtsform einer Personengesellschaft gilt dies auch für Sonder- und Ergänzungsrechnungen, etwa bei Sonderbetriebsausgaben einzelner Gesellschafter oder nach einem Gesellschafterwechsel.

Zur Einkommensteuerreform liegen bislang nur die Grundzüge vor. Konkrete Tarifwerte oder Beträge enthält die Mitteilung nicht. Ob und in welchem Umfang Praxisinhaber mit höheren Einkommen profitieren, lässt sich deshalb noch nicht beurteilen.

Handlungsbedarf: Derzeit ist nichts zu veranlassen. Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen für 2026 wie gewohnt ein. Sobald der Gesetzentwurf konkrete Zahlen enthält, prüfen wir, ob sich daraus Gestaltungsbedarf zum Jahreswechsel ergibt, und informieren Sie.

2. Praxis fern vom Familienwohnsitz: BFH konkretisiert doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen

Worum geht es?

Wer beruflich an einem anderen Ort tätig ist als dort, wo seine Familie lebt, und deshalb eine Zweitwohnung unterhält, kann die Mehrkosten unter Umständen steuerlich geltend machen. Man spricht von doppelter Haushaltsführung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Verfahren VIII R 15/24 (Pressemitteilung vom 24.09.2026) klargestellt, wann dies bei Selbständigen der Fall ist.

Danach liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Selbständige außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig ausübt, einen eigenen Hausstand unterhält und zugleich am Tätigkeitsort wohnt. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt jedenfalls an dem Ort, an dem sich die einzige Betriebsstätte befindet. Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen diesem Ort und dem eigenen Hausstand.

Im Verfahren VIII R 13/24 hat der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Betriebsstätte eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraussetzt, die mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht wird.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Die Entscheidungen betreffen etwa Ärzte und Zahnärzte, die nach einer Praxisübernahme in einer anderen Region tätig sind und den Familienwohnsitz beibehalten. Bei einer einzigen Praxis ist der Praxisort maßgeblich. Wie der Schwerpunkt bei mehreren Tätigkeitsorten, etwa bei Zweigpraxis oder Belegtätigkeit, zu bestimmen ist, lässt sich der Meldung nicht entnehmen.

Handlungsbedarf: Unterhalten Sie neben dem Familienwohnsitz eine Wohnung am Praxisort oder sind Sie an mehreren Standorten tätig, sprechen Sie uns an. Wir prüfen, welche Kosten abziehbar sind.

3. Mitarbeiterbeteiligung: Steuerfreiheit nur, wenn kein Mitarbeiterkreis ausgeschlossen wird

Worum geht es?

Arbeitgeber können ihre Beschäftigten am Unternehmen beteiligen. Der geldwerte Vorteil aus einer solchen Beteiligung kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei sein. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass das Angebot grundsätzlich allen Arbeitnehmern offensteht.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden (Az. 8 K 12/22 H(L), Mitteilung vom 14.09.2026), dass die Steuerbefreiung entfällt, wenn bestimmte Arbeitnehmergruppen von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Im Streitfall betraf dies unter anderem geringfügig Beschäftigte und Auszubildende.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Mitarbeiterbeteiligungen werden auch im Gesundheitswesen als Instrument zur Personalbindung diskutiert, etwa in MVZ-Strukturen in der Rechtsform einer GmbH. Gerade in Praxen und MVZ sind Minijobber und Auszubildende häufig. Werden diese Gruppen außen vor gelassen, kann die Steuerbefreiung insgesamt verloren gehen. Die Folge wäre eine Nachversteuerung als Arbeitslohn mit lohnsteuerlichen und gegebenenfalls sozialversicherungsrechtlichen Folgen.

Ob gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt wurde, ergibt sich aus der Meldung nicht.

Handlungsbedarf: Wenn Sie ein Beteiligungsprogramm planen oder bereits anbieten, sollten die Teilnahmebedingungen geprüft werden. Bitte stimmen Sie Änderungen vor der Umsetzung mit uns ab.

4. Rückstellungen: Zwei neue BMF-Schreiben für bilanzierende Praxen und MVZ

Worum geht es?

Rückstellungen sind in der Bilanz ausgewiesene Beträge für Verpflichtungen, deren Höhe oder Fälligkeit noch nicht feststeht. Sie mindern den steuerlichen Gewinn bereits in dem Jahr, in dem die Verpflichtung wirtschaftlich entsteht.

Das BMF hat mit Schreiben vom 04.09.2026 zur Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen Stellung genommen. Mit einem weiteren Schreiben vom 17.09.2026 hat es klargestellt, dass für betriebliche Versorgungszusagen, deren Höhe von der künftigen Wertentwicklung von Fonds oder anderen Wertpapieren abhängt, Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG zu bilden sind. Die Grundsätze des zugrunde liegenden BFH-Beschlusses sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Die Schreiben betreffen Praxen und MVZ, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, insbesondere MVZ in der Rechtsform einer GmbH. Für Praxen mit Einnahmenüberschussrechnung spielen Rückstellungen keine Rolle.

Die Einzelheiten des Schreibens vom 04.09.2026 lagen bei Redaktionsschluss nur als Kurzmeldung vor. Welche Freistellungs- und Zusatzleistungen im Einzelnen erfasst sind, werten wir derzeit aus.

Handlungsbedarf: Bilanzierende Mandanten mit Arbeitszeitkonten, Freistellungsvereinbarungen oder fondsgebundenen Versorgungszusagen sprechen wir im Rahmen der Jahresabschlussvorbereitung 2026 gezielt an.

5. Neue Außenprüfungsordnung und geplante Regeln für digitale Kassen und Belege

Worum geht es?

Die Finanzverwaltung hat die Regeln für steuerliche Betriebsprüfungen neu gefasst. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung, kurz Außenprüfungsordnung (ApO), ersetzt die bisherige Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) vom 15.03.2000. Sie wurde nach Mitteilung des BMF vom 10.09.2026 am 09.09.2026 im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Außerdem hat das Bundeskabinett am 23.09.2026 einen Gesetzentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen beschlossen. Ziel sind nach Angaben der Bundesregierung weniger Bürokratie durch digitale Belege und digitale Kassen.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Betriebsprüfungen betreffen auch Arzt- und Zahnarztpraxen. Die neue ApO bestimmt den Rahmen, in dem diese Prüfungen künftig ablaufen.

Der Kassengesetzentwurf ist vor allem für Praxen mit Barumsätzen relevant, etwa aus Selbstzahlerleistungen oder dem Verkauf von Produkten. Welche konkreten Pflichten sich ändern und ab wann, ergibt sich aus der Meldung noch nicht. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Handlungsbedarf: Kündigt sich bei Ihnen eine Betriebsprüfung an, informieren Sie uns bitte umgehend. Praxen mit Barkasse sollten ihre Kassenführung schon jetzt sorgfältig dokumentieren. Über die Einzelheiten des Kassengesetzes informieren wir, sobald sie feststehen.

6. Steuerbescheide zum Abruf: BMF regelt elektronische Bekanntgabe

Worum geht es?

Steuerbescheide kommen zunehmend nicht mehr per Post, sondern werden elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Die Regelung dazu findet sich in § 122a der Abgabenordnung (AO). Sie wurde neu gefasst und ist zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Das BMF hat nun Anwendungsfragen zur Neufassung geregelt.

Bekanntgabe bedeutet, dass der Bescheid rechtlich als zugegangen gilt. Ab diesem Zeitpunkt wird er wirksam.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Für Praxisinhaber und ihre Familien wird es wichtiger, elektronisch bereitgestellte Bescheide zeitnah wahrzunehmen. Das gilt insbesondere, wenn Sie selbst ein Benutzerkonto bei ELSTER nutzen.

Die Einzelregelungen des BMF-Schreibens lagen bei Redaktionsschluss nur als Kurzmeldung vor. Ihre Auswirkungen im Einzelfall werten wir derzeit aus.

Handlungsbedarf: Leiten Sie uns Benachrichtigungen über bereitgestellte Bescheide bitte unverzüglich weiter, sofern diese nicht ohnehin bei uns eingehen. So stellen wir sicher, dass Einspruchsfristen gewahrt bleiben.

7. Handwerkerbonus soll 2027 sinken: Arbeiten möglichst noch 2026 abrechnen

Worum geht es?

Wer Handwerker im eigenen Haushalt beauftragt, etwa für Renovierung, Reparatur oder Wartung, kann nach § 35a Abs. 3 EStG einen Teil der Kosten direkt von der Einkommensteuer abziehen. Dieser sogenannte Handwerkerbonus beträgt derzeit 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen.

Nach einer Meldung des Fachdienstes Steuern sparen professionell vom 17.09.2026 soll die Ermäßigung ab 2027 nur noch 15 Prozent betragen. Es handelt sich um ein Gesetzesvorhaben. Ob und in welcher Form die Kürzung beschlossen wird, steht noch nicht fest.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Die Regelung betrifft nicht die Praxis, sondern den privaten Haushalt. Für Praxisinhaber mit eigener Immobilie oder Mietwohnung kann sich ein Vorziehen geplanter Arbeiten lohnen.

Maßgeblich für die steuerliche Berücksichtigung ist grundsätzlich das Jahr der Zahlung. Begünstigt sind nur Leistungen, über die eine Rechnung vorliegt und die unbar auf das Konto des Handwerkers gezahlt wurden.

Handlungsbedarf: Prüfen Sie, ob ohnehin geplante Handwerkerarbeiten noch 2026 ausgeführt und bezahlt werden können. Bewahren Sie Rechnungen und Überweisungsbelege auf und reichen Sie diese mit Ihren Steuerunterlagen ein.

MediBrief kompakt

Aktuelle Entwicklungen aus dem Medizin- und Vertragsarztrecht in Kürze.

Sprechstundenbedarf: Ohne eigenhändige Unterschrift droht Regress in voller Höhe

Das Bundessozialgericht (B 6 KA 9/24 R) bestätigt: Papierverordnungen über Sprechstundenbedarf müssen eigenhändig unterschrieben sein. Bei Stempel oder eingedruckter Unterschrift kann der volle Verordnungsbetrag zurückgefordert werden, auch wenn der Krankenkasse kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Gegen das Urteil ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Elektronische Verordnungen sind nicht betroffen. Stellen Sie Stempel- oder Scan-Unterschriften auf Papierverordnungen sofort ab.

Richtgrößenprüfung: Berufsausübungsgemeinschaft ist als Einheit zu prüfen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 5 KA 2116/24) verlangt, dass bei einer Richtgrößenprüfung sämtliche Fälle der Berufsausübungsgemeinschaft auf dem jeweiligen Fachgebiet einbezogen werden. Eine isolierte Prüfung einzelner Mitglieder ist unzulässig. Auch eine schriftliche Beratung ohne Rückforderung ist bereits anfechtbar. Lassen Sie Prüfbescheide unter Beachtung der Widerspruchsfristen prüfen.

Honorar 2027: Orientierungspunktwert steigt, Spargesetz sorgt für Unsicherheit

Der Orientierungspunktwert steigt 2027 um 2,2 Prozent von 12,74 auf 13,02 Cent. Wegen der vom Spargesetz verlangten Rückführung bislang extrabudgetärer Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung lässt sich daraus aber kein Rückschluss auf das Honorar der einzelnen Praxis ziehen. Verbindliche Aussagen der KVen zur Honorarverteilung stehen vielfach noch aus. Planen Sie Investitionen für 2027 vorsichtig.

Kostenstrukturerhebung: Auskunftspflicht für ausgewählte Praxen und MVZ

Das Statistische Bundesamt befragt ab Oktober eine Zufallsstichprobe von 7 Prozent der Arztpraxen und MVZ zum Berichtsjahr 2025. Für angeschriebene Betriebe besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht. Bei Verstößen drohen nach Mahnung Geldbußen bis 5.000 Euro sowie Zwangsgeld. Sorgen Sie dafür, dass entsprechende Post die Praxisleitung erreicht. Wir unterstützen Sie gern bei den Zahlen.

Ärzte mit Berufserlaubnis nach § 10 BÄO fallen unter den TV-Ärzte/VKA

Das Bundesarbeitsgericht (4 AZR 98/25) hat entschieden, dass auch Ärzte ohne Approbation, die mit einer beschränkten Erlaubnis nach § 10 BÄO tätig sind, Ärzte im Sinne des TV-Ärzte/VKA sind. Bei beiderseitiger Tarifbindung haben sie Anspruch auf das tarifliche Entgelt. Für Praxen und MVZ ist dies relevant, wenn Arbeitsverträge auf den TV-Ärzte/VKA verweisen. Tarifliche Ausschlussfristen sind zu beachten.