Aktuelles

Oktober 2026

Stand: 27. Oktober 2026

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

steuerliche Entscheidungen und Veränderungen im Gesundheitswesen betreffen Ihre Praxis ebenso wie Ihre private Vermögensplanung. In dieser Ausgabe geht es unter anderem um die Umsatzsteuer bei ergänzenden Behandlungen, die Grenzen lohnsteuerlicher Auskünfte und die rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen. Außerdem erläutern wir, worauf Sie bei einem geerbten Familienheim und bei der Umwandlung von Praxis- und MVZ-Gesellschaften achten sollten. Weitere Beiträge befassen sich mit den aktuellen Entwicklungen bei der ambulanten Vergütung, in der Zahnmedizin und bei der Terminvermittlung. Wir ordnen die Themen für Sie ein. Dabei zeigen wir, wo Sie jetzt handeln sollten und wo Einzelheiten noch offen sind.

Inhaltsüberblick

  1. Kältetherapie und Umsatzsteuer: Eine ärztliche Verordnung kann für den ermäßigten Steuersatz entscheidend sein.
  2. Lohnsteuerliche Anrufungsauskunft: Eine Auskunft an den Arbeitgeber sichert nicht automatisch die persönliche Besteuerung der Beschäftigten ab.
  3. Verspätungszuschläge: Auch bei einer Umsatzsteuererstattung kann eine verspätete Jahreserklärung zusätzliche Kosten verursachen.
  4. Geerbtes Familienheim: Einzug, Grundstücksumfang und die zehnjährige Selbstnutzung sollten frühzeitig geprüft werden.
  5. Umwandlung von Praxis- und MVZ-Gesellschaften: Buchwertantrag und Fünfjahresfrist sollten vor der Beurkundung geprüft werden.
  6. Ambulante Vergütung: Änderungen bei operativen Leistungen und in der Psychotherapie können die Planung für 2027 beeinflussen.
  7. Zahnmedizin: Veränderungen bei Vergütung und Finanzierung erfordern eine differenzierte wirtschaftliche Betrachtung.
  8. Terminservicestellen: Neue Vorgaben zur Meldung freier Termine können Anpassungen der Praxisorganisation erfordern.

1. Kältetherapie: Ärztliche Verordnung kann für die Umsatzsteuer entscheidend sein

Worum geht es?

Bei ergänzenden Behandlungsangeboten verdient die Umsatzsteuer besondere Aufmerksamkeit. Ein medizinischer Bezug beantwortet noch nicht jede steuerliche Frage. Das Finanzgericht Münster hat zur Kältetherapie entschieden: Wird sie ärztlich verordnet, unterliegt sie dem ermäßigten Steuersatz. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung nicht durch einen Heilberufler durchgeführt wird. Ohne ärztliche Verordnung sind die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nicht erfüllt.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen die Leistung nicht ohnehin umsatzsteuerfrei ist. Erbringen Ärztinnen und Ärzte die Behandlung selbst als Heilbehandlung, ist deshalb vorrangig zu prüfen, ob sie sogar vollständig umsatzsteuerfrei ist.

Für Therapieeinrichtungen und Praxen mit entsprechenden Zusatzangeboten gilt: Eine Steuerermäßigung ist keine Steuerbefreiung. Zudem ist nicht jede medizinisch empfohlene Zusatzleistung automatisch begünstigt. Maßgeblich sind das konkrete Angebot, die Durchführung und die vorhandenen Verordnungen. Ähnlich bezeichnete Leistungen sollten nicht allein wegen ihrer Bezeichnung steuerlich gleich behandelt werden.

Handlungsbedarf

Lassen Sie die umsatzsteuerliche Einordnung prüfen, bevor Sie neue Angebote abrechnen oder bestehende Steuersätze ändern. Stellen Sie dafür Leistungsbeschreibungen, Preislisten und vorhandene ärztliche Verordnungen zusammen. Eine automatische Umstellung aller ergänzenden Behandlungen ist nicht angezeigt.

2. Lohnsteuer: Eine Anrufungsauskunft schützt nicht automatisch die Beschäftigten

Worum geht es?

Arbeitgeber können dem Finanzamt Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung eines Sachverhalts vorlegen. Dieses Verfahren heißt Anrufungsauskunft. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass eine solche Auskunft an den Arbeitgeber das Finanzamt bei der späteren Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht bindet.

Es gibt also zwei Ebenen: die Behandlung einer Zahlung oder Leistung in der Lohnabrechnung und ihre Beurteilung in der persönlichen Einkommensteuererklärung der beschäftigten Person. Eine Auskunft an den Arbeitgeber sichert nicht automatisch beide Ebenen ab.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Das Thema ist für Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen wichtig, wenn Vergütungsbestandteile steuerlich gestaltet werden sollen, etwa zur Optimierung des Nettolohns. Eine günstige Auskunft zur Arbeitgeberseite ist keine uneingeschränkte Zusage zur endgültigen Steuerbelastung Ihrer Beschäftigten.

Halten Sie bei entsprechenden Vereinbarungen genau fest, welche Frage geprüft wurde und auf welchen Sachverhalt sich die Auskunft bezieht. Auch gegenüber Ihren Beschäftigten sollte klar sein, welche Wirkung abgesichert ist und welche nicht.

Handlungsbedarf

Prüfen Sie bei bestehenden oder geplanten Vergütungsmodellen, ob nur die Lohnabrechnung oder auch die persönliche Besteuerung betrachtet wurde. Legen Sie uns vorhandene Auskünfte und Vereinbarungen gern vor. Stellen Sie eine Anrufungsauskunft nicht als Garantie für ein bestimmtes Nettoergebnis dar.

3. Umsatzsteuererstattung schützt nicht vor Verspätungszuschlägen

Worum geht es?

Wer eine Steuererstattung erwartet, sollte die Abgabefrist ebenso ernst nehmen wie bei einer Nachzahlung. Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen klargestellt: Auch eine verspätet eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung mit Erstattungsbetrag kann einen Verspätungszuschlag auslösen.

In Erstattungsfällen entscheidet das Finanzamt nach Ermessen. Bei einer Nachzahlung kann der Zuschlag ab einer bestimmten Verspätung sogar zwingend sein. Das Finanzamt darf insbesondere berücksichtigen, ob Erklärungen bereits wiederholt verspätet abgegeben wurden. Dass durch die Verspätung kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist, verhindert den Zuschlag nicht. Wird ein Zuschlag festgesetzt, beträgt er auch im Erstattungsfall mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung und höchstens 25.000 Euro. Bei einer nur geringfügigen Verspätung kann das Finanzamt im Einzelfall von einem Zuschlag absehen.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Das betrifft vor allem Praxen mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, die eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben müssen. Eine erwartete Erstattung ist kein Grund, die Unterlagen später zusammenzustellen. Auch pünktlich abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldungen ersetzen die Jahreserklärung nicht.

Handlungsbedarf

Reichen Sie angeforderte Unterlagen rechtzeitig ein und informieren Sie uns frühzeitig, wenn sich Verzögerungen abzeichnen. Als Entschuldigung zählt nur, was Sie nicht zu vertreten haben. Ein Verschulden Ihrer Vertreter wird Ihnen dabei zugerechnet. Wurde bereits ein Verspätungszuschlag festgesetzt, prüfen wir gern Begründung und Ermessensausübung des Finanzamts. Der bloße Hinweis auf die Erstattung reicht für einen Einspruch nicht aus.

4. Geerbtes Familienheim: Einzug, Grundstücksumfang und Selbstnutzung prüfen

Worum geht es?

Erben Kinder das Familienheim ihrer Eltern, kann der Erwerb bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern erbschaftsteuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass bereits der Erblasser die Wohnung selbst bewohnt hat. Für Ehegatten gilt eine eigene Regelung ohne Wohnflächengrenze.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit zwei Einzelfragen befasst: dem rechtzeitigen Einzug und der Frage, welche Flächen zur begünstigten Immobilie gehören. Die Erben müssen die Immobilie unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmen. Der regelmäßig angesetzte Zeitraum von sechs Monaten ist keine starre Frist. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Umstände.

Was bedeutet das für Sie?

Wer ein Elternhaus übernimmt und zunächst renovieren muss, sollte Entscheidungen, Hindernisse und den Bauablauf zeitnah dokumentieren.

Besteht das Anwesen aus mehreren Flurstücken, kommt es auf die sogenannte wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsrecht an, nicht auf den Grundbucheintrag. Sie wird im Bescheid über den Grundbesitzwert festgelegt. Einwände gegen den Grundstücksumfang müssen gegen diesen Bescheid erhoben werden.

Ein größerer Grundstücksumfang hat auch eine Kehrseite. Das Familienheim muss grundsätzlich zehn Jahre selbst genutzt werden. Wird in dieser Zeit ein Teil abgetrennt und übertragen, etwa ein Gartenflurstück, kann die Steuerbefreiung nachträglich ganz oder teilweise entfallen.

Handlungsbedarf

Lassen Sie die Voraussetzungen frühzeitig prüfen, möglichst vor umfangreichen Renovierungen. Bewahren Sie Nachweise über Ihre Einzugsplanung auf. Kontrollieren Sie den Bescheid über den Grundbesitzwert. Sprechen Sie Teilverkäufe oder Grundstücksteilungen innerhalb der zehn Jahre vorher mit uns ab.

5. Umwandlung von Praxis- und MVZ-Gesellschaften: Buchwertantrag und Fünfjahresfrist beachten

Worum geht es?

Bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft können die steuerlichen Buchwerte fortgeführt werden. Die stillen Reserven werden dann nicht schon bei der Umwandlung versteuert. Unabhängig davon gelten die angesammelten Gewinnrücklagen der Gesellschaft als an die Gesellschafter ausgeschüttet und sind von diesen zu versteuern. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass der Antrag auf Buchwertfortführung bereits in der notariellen Urkunde gestellt werden kann. Einmal gestellt, kann er nicht zurückgenommen werden.

Was bedeutet das für Ihre Einrichtung?

Die Buchwertfortführung ist nicht automatisch die beste Lösung. Liegen die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile über den übernommenen Buchwerten, entsteht ein sogenannter Übernahmeverlust. Er ist steuerlich nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig. Bei der Gewerbesteuer bleibt er immer unberücksichtigt.

Wurden Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Umwandlungsstichtag entgeltlich erworben, bleibt der Verlust, soweit er auf diese Anteile entfällt, auch bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer vollständig unberücksichtigt. Das gilt auch für Anteile, die erst im Rückwirkungszeitraum nach dem Stichtag erworben wurden. Die Anschaffungskosten können dann steuerlich verloren gehen.

Handlungsbedarf

Stimmen Sie Umwandlungsverträge vor der notariellen Beurkundung mit uns ab. Zu prüfen sind insbesondere die Zeitpunkte der Anteilserwerbe, die Wertansätze, die Rücklagen und mögliche Verlustfolgen. Bei MVZ ist zusätzlich zu klären, ob die Zielrechtsform zulassungsrechtlich in Betracht kommt.

6. Ambulante Vergütung: Änderungen für operative Praxen und Psychotherapie

Worum geht es?

Im Zusammenhang mit der Notfallreform hat der Gesetzgeber Änderungen bei der ambulanten Vergütung beschlossen. Besonders bedeutsam ist der Wegfall der sogenannten Hybrid-DRG für vertragsärztliche Leistungserbringer ab dem 1. Januar 2027. Hybrid-DRG sind sektorengleiche Fallpauschalen für bestimmte Eingriffe. Zugleich sollen ambulante Operationen wieder grundsätzlich außerhalb der Budgetbegrenzung vergütet werden.

Auch für die Psychotherapie sind Korrekturen vorgesehen. Behandlungen minderjähriger Patienten sowie noch näher zu bestimmende Akutfälle sollen wieder außerhalb des Budgets vergütet werden. Wie Akutfälle definiert werden, ist noch offen.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Für operativ tätige Praxen und MVZ können sich die Grundlagen der Erlösplanung spürbar verändern. Wie stark eine Praxis betroffen ist, hängt von den künftigen Abrechnungsmöglichkeiten und dem individuellen Leistungsspektrum ab.

Psychotherapeutische Praxen sollten zwischen der grundsätzlich angekündigten Entlastung und den noch ausstehenden Einzelheiten unterscheiden.

Handlungsbedarf

Überprüfen Sie Ihre Erlösplanung für 2027 anhand der betroffenen Leistungsbereiche. Stellen Sie die bisherigen Einnahmen aus diesen Bereichen gesondert zusammen. Investitionen und Personalentscheidungen sollten nicht allein auf bisherigen Erlösen beruhen. Über das Inkrafttreten und die weitere Umsetzung halten wir Sie informiert.

7. Zahnmedizin: Wirtschaftliche Folgen des Sparpakets differenziert betrachten

Worum geht es?

Das Sparpaket in der gesetzlichen Krankenversicherung enthält mehrere Veränderungen für die Zahnmedizin. Dazu gehören ein langsameres Wachstum der Punktwerte, niedrigere Festzuschüsse beim Zahnersatz und eine Neuordnung der Kieferorthopädie. Verschiedene Einzelheiten muss die Selbstverwaltung noch ausgestalten. Konkrete Beträge und Umsetzungstermine stehen daher noch nicht in allen Punkten fest.

Hinzu kommen steigende Kosten und höhere Eigenanteile für Patienten. Für Zahnarztpraxen wird es damit wichtiger, ihre wirtschaftliche Lage nicht allein am Gewinn zu messen.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Die Auswirkungen lassen sich nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz für alle Zahnarztpraxen beschreiben. Eine Praxis mit kieferorthopädischem oder prothetischem Schwerpunkt kann anders betroffen sein als eine Praxis mit anderem Behandlungsspektrum.

Für Ihre Planung sollten Einnahmen, laufende Kosten und Liquidität gemeinsam betrachtet werden. Gegenüber Patienten empfiehlt es sich, nur geklärte Regelungen zu kommunizieren.

Handlungsbedarf

Aktualisieren Sie Ihre Planung für 2027, sobald die Einzelheiten feststehen. Bereiten Sie dafür eine nach wesentlichen Leistungsbereichen gegliederte Auswertung vor. Gern berechnen wir mit Ihnen die konkreten Auswirkungen für Ihre Praxis.

8. Terminservicestellen: Praxisabläufe auf mögliche Änderungen vorbereiten

Worum geht es?

Im Zuge der Notfallreform sollen die Vorgaben zur Meldung freier Termine an die Terminservicestellen verschärft werden. Diese Stellen vermitteln Patienten Behandlungstermine. Die konkrete Umsetzung liegt bei den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen und steht noch aus. Regionale Unterschiede sind zu erwarten.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Betroffen sind vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Praxen sowie MVZ. Entscheidend wird sein, welche Vorgaben Ihre zuständige KV macht und wie sie sich in bestehende Abläufe einfügen lassen. Einheitliche Terminquoten oder Meldefristen stehen derzeit noch nicht fest.

Halten Sie als Vorbereitung fest, wer in Ihrer Praxis bisher Termine meldet und welche Verfahren dabei genutzt werden. So erkennen Sie später schnell, was angepasst werden muss. Eine umfassende Umstellung vor Bekanntgabe der regionalen Vorgaben ist nicht sinnvoll.

Handlungsbedarf

Achten Sie auf die Mitteilungen Ihrer zuständigen KV und prüfen Sie neue Vorgaben vor der Umsetzung. Legen Sie intern fest, wer diese Informationen auswertet und an das Team weitergibt. Sobald konkrete Regelungen vorliegen, unterstützen wir Sie gern bei der Einordnung.

Ihre Ansprechpartner

Bei Fragen zu den Themen dieser Ausgabe sprechen Sie uns gern an. Wir prüfen mit Ihnen, welche Entwicklungen für Ihre Praxis konkret von Bedeutung sind.

Rohwer Steuerberatung

Die Beiträge sind sorgfältig erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle Beratung.

September 2026

Mandanteninformation für Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

der September stand steuerlich im Zeichen der Gesetzgebung für 2027. Das Bundeskabinett hat den Entwurf einer Einkommensteuerreform beschlossen, die Vordrucke für die Gewinnermittlung 2026 liegen vor, und beim Handwerkerbonus zeichnet sich eine Kürzung ab. Für Praxisinhaber mit Zweitwohnung am Praxisort hat der Bundesfinanzhof die Regeln zur doppelten Haushaltsführung konkretisiert. Arbeitgeber sollten bei Mitarbeiterbeteiligungen genau hinsehen, bilanzierende MVZ bei Rückstellungen. Außerdem informieren wir über die neue Außenprüfungsordnung, geplante Kassenregeln und die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden. In der Rubrik MediBrief kompakt finden Sie die wichtigsten Entwicklungen aus dem Medizinrecht. Bei Fragen sprechen Sie uns gern an.

Ihre Rohwer Steuerberatung

Die Themen dieser Ausgabe

  1. Einkommensteuerreform 2027 beschlossen und Anlage EÜR 2026 veröffentlicht: Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen, zudem stehen die Vordrucke für die Einnahmenüberschussrechnung 2026 fest.
  2. Praxis fern vom Familienwohnsitz: BFH konkretisiert doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen: Der Bundesfinanzhof legt fest, wann Selbständige Kosten einer Zweitwohnung und Familienheimfahrten absetzen können, und schärft den Begriff der Betriebsstätte.
  3. Mitarbeiterbeteiligung: Steuerfreiheit nur, wenn kein Mitarbeiterkreis ausgeschlossen wird: Das Finanzgericht Düsseldorf versagt die Steuerbefreiung für ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, von dem Minijobber und Auszubildende ausgeschlossen waren.
  4. Rückstellungen: Zwei neue BMF-Schreiben für bilanzierende Praxen und MVZ: Das BMF äußert sich zu Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und zu Pensionsrückstellungen bei wertpapiergebundenen Versorgungszusagen.
  5. Neue Außenprüfungsordnung und geplante Regeln für digitale Kassen und Belege: Die Außenprüfungsordnung ersetzt die Betriebsprüfungsordnung aus dem Jahr 2000, zudem hat das Kabinett einen Gesetzentwurf zu Kassenaufzeichnungen und digitalen Belegen beschlossen.
  6. Steuerbescheide zum Abruf: BMF regelt elektronische Bekanntgabe: Das BMF hat Anwendungsfragen zur seit 01.01.2026 geltenden Neufassung des § 122a AO geregelt.
  7. Handwerkerbonus soll 2027 sinken: Arbeiten möglichst noch 2026 abrechnen: Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Privathaushalt soll ab 2027 von 20 auf 15 Prozent sinken.

MediBrief kompakt: Sprechstundenbedarf: Ohne eigenhändige Unterschrift droht Regress in voller Höhe | Richtgrößenprüfung: Berufsausübungsgemeinschaft ist als Einheit zu prüfen | Honorar 2027: Orientierungspunktwert steigt, Spargesetz sorgt für Unsicherheit | Kostenstrukturerhebung: Auskunftspflicht für ausgewählte Praxen und MVZ | Ärzte mit Berufserlaubnis nach § 10 BÄO fallen unter den TV-Ärzte/VKA

Steuern und Praxisführung

1. Einkommensteuerreform 2027 beschlossen und Anlage EÜR 2026 veröffentlicht

Worum geht es?

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 02.09.2026 sollen vor allem Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen sowie Familien mit Kindern entlastet werden. Es handelt sich um einen Regierungsentwurf. Das parlamentarische Verfahren steht noch aus.

Parallel hat das BMF mit Schreiben vom 01.09.2026 die Vordrucke der Anlage EÜR für das Jahr 2026 bekannt gegeben, ebenso die Vordrucke für Sonder- und Ergänzungsrechnungen bei Mitunternehmerschaften und die zugehörigen Anleitungen. Die Anlage EÜR ist der amtliche Vordruck, mit dem Praxen, die ihren Gewinn durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ermitteln, ihren Gewinn elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Die meisten Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen ermitteln ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung. Mit den neuen Vordrucken sind die formalen Grundlagen für die Gewinnermittlung 2026 geklärt. Für Gemeinschaftspraxen in der Rechtsform einer Personengesellschaft gilt dies auch für Sonder- und Ergänzungsrechnungen, etwa bei Sonderbetriebsausgaben einzelner Gesellschafter oder nach einem Gesellschafterwechsel.

Zur Einkommensteuerreform liegen bislang nur die Grundzüge vor. Konkrete Tarifwerte oder Beträge enthält die Mitteilung nicht. Ob und in welchem Umfang Praxisinhaber mit höheren Einkommen profitieren, lässt sich deshalb noch nicht beurteilen.

Handlungsbedarf: Derzeit ist nichts zu veranlassen. Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen für 2026 wie gewohnt ein. Sobald der Gesetzentwurf konkrete Zahlen enthält, prüfen wir, ob sich daraus Gestaltungsbedarf zum Jahreswechsel ergibt, und informieren Sie.

2. Praxis fern vom Familienwohnsitz: BFH konkretisiert doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen

Worum geht es?

Wer beruflich an einem anderen Ort tätig ist als dort, wo seine Familie lebt, und deshalb eine Zweitwohnung unterhält, kann die Mehrkosten unter Umständen steuerlich geltend machen. Man spricht von doppelter Haushaltsführung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Verfahren VIII R 15/24 (Pressemitteilung vom 24.09.2026) klargestellt, wann dies bei Selbständigen der Fall ist.

Danach liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Selbständige außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig ausübt, einen eigenen Hausstand unterhält und zugleich am Tätigkeitsort wohnt. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt jedenfalls an dem Ort, an dem sich die einzige Betriebsstätte befindet. Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen diesem Ort und dem eigenen Hausstand.

Im Verfahren VIII R 13/24 hat der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Betriebsstätte eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraussetzt, die mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht wird.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Die Entscheidungen betreffen etwa Ärzte und Zahnärzte, die nach einer Praxisübernahme in einer anderen Region tätig sind und den Familienwohnsitz beibehalten. Bei einer einzigen Praxis ist der Praxisort maßgeblich. Wie der Schwerpunkt bei mehreren Tätigkeitsorten, etwa bei Zweigpraxis oder Belegtätigkeit, zu bestimmen ist, lässt sich der Meldung nicht entnehmen.

Handlungsbedarf: Unterhalten Sie neben dem Familienwohnsitz eine Wohnung am Praxisort oder sind Sie an mehreren Standorten tätig, sprechen Sie uns an. Wir prüfen, welche Kosten abziehbar sind.

3. Mitarbeiterbeteiligung: Steuerfreiheit nur, wenn kein Mitarbeiterkreis ausgeschlossen wird

Worum geht es?

Arbeitgeber können ihre Beschäftigten am Unternehmen beteiligen. Der geldwerte Vorteil aus einer solchen Beteiligung kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei sein. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass das Angebot grundsätzlich allen Arbeitnehmern offensteht.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden (Az. 8 K 12/22 H(L), Mitteilung vom 14.09.2026), dass die Steuerbefreiung entfällt, wenn bestimmte Arbeitnehmergruppen von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Im Streitfall betraf dies unter anderem geringfügig Beschäftigte und Auszubildende.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Mitarbeiterbeteiligungen werden auch im Gesundheitswesen als Instrument zur Personalbindung diskutiert, etwa in MVZ-Strukturen in der Rechtsform einer GmbH. Gerade in Praxen und MVZ sind Minijobber und Auszubildende häufig. Werden diese Gruppen außen vor gelassen, kann die Steuerbefreiung insgesamt verloren gehen. Die Folge wäre eine Nachversteuerung als Arbeitslohn mit lohnsteuerlichen und gegebenenfalls sozialversicherungsrechtlichen Folgen.

Ob gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt wurde, ergibt sich aus der Meldung nicht.

Handlungsbedarf: Wenn Sie ein Beteiligungsprogramm planen oder bereits anbieten, sollten die Teilnahmebedingungen geprüft werden. Bitte stimmen Sie Änderungen vor der Umsetzung mit uns ab.

4. Rückstellungen: Zwei neue BMF-Schreiben für bilanzierende Praxen und MVZ

Worum geht es?

Rückstellungen sind in der Bilanz ausgewiesene Beträge für Verpflichtungen, deren Höhe oder Fälligkeit noch nicht feststeht. Sie mindern den steuerlichen Gewinn bereits in dem Jahr, in dem die Verpflichtung wirtschaftlich entsteht.

Das BMF hat mit Schreiben vom 04.09.2026 zur Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen Stellung genommen. Mit einem weiteren Schreiben vom 17.09.2026 hat es klargestellt, dass für betriebliche Versorgungszusagen, deren Höhe von der künftigen Wertentwicklung von Fonds oder anderen Wertpapieren abhängt, Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG zu bilden sind. Die Grundsätze des zugrunde liegenden BFH-Beschlusses sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Die Schreiben betreffen Praxen und MVZ, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, insbesondere MVZ in der Rechtsform einer GmbH. Für Praxen mit Einnahmenüberschussrechnung spielen Rückstellungen keine Rolle.

Die Einzelheiten des Schreibens vom 04.09.2026 lagen bei Redaktionsschluss nur als Kurzmeldung vor. Welche Freistellungs- und Zusatzleistungen im Einzelnen erfasst sind, werten wir derzeit aus.

Handlungsbedarf: Bilanzierende Mandanten mit Arbeitszeitkonten, Freistellungsvereinbarungen oder fondsgebundenen Versorgungszusagen sprechen wir im Rahmen der Jahresabschlussvorbereitung 2026 gezielt an.

5. Neue Außenprüfungsordnung und geplante Regeln für digitale Kassen und Belege

Worum geht es?

Die Finanzverwaltung hat die Regeln für steuerliche Betriebsprüfungen neu gefasst. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung, kurz Außenprüfungsordnung (ApO), ersetzt die bisherige Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) vom 15.03.2000. Sie wurde nach Mitteilung des BMF vom 10.09.2026 am 09.09.2026 im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Außerdem hat das Bundeskabinett am 23.09.2026 einen Gesetzentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen beschlossen. Ziel sind nach Angaben der Bundesregierung weniger Bürokratie durch digitale Belege und digitale Kassen.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Betriebsprüfungen betreffen auch Arzt- und Zahnarztpraxen. Die neue ApO bestimmt den Rahmen, in dem diese Prüfungen künftig ablaufen.

Der Kassengesetzentwurf ist vor allem für Praxen mit Barumsätzen relevant, etwa aus Selbstzahlerleistungen oder dem Verkauf von Produkten. Welche konkreten Pflichten sich ändern und ab wann, ergibt sich aus der Meldung noch nicht. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Handlungsbedarf: Kündigt sich bei Ihnen eine Betriebsprüfung an, informieren Sie uns bitte umgehend. Praxen mit Barkasse sollten ihre Kassenführung schon jetzt sorgfältig dokumentieren. Über die Einzelheiten des Kassengesetzes informieren wir, sobald sie feststehen.

6. Steuerbescheide zum Abruf: BMF regelt elektronische Bekanntgabe

Worum geht es?

Steuerbescheide kommen zunehmend nicht mehr per Post, sondern werden elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Die Regelung dazu findet sich in § 122a der Abgabenordnung (AO). Sie wurde neu gefasst und ist zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Das BMF hat nun Anwendungsfragen zur Neufassung geregelt.

Bekanntgabe bedeutet, dass der Bescheid rechtlich als zugegangen gilt. Ab diesem Zeitpunkt wird er wirksam.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Für Praxisinhaber und ihre Familien wird es wichtiger, elektronisch bereitgestellte Bescheide zeitnah wahrzunehmen. Das gilt insbesondere, wenn Sie selbst ein Benutzerkonto bei ELSTER nutzen.

Die Einzelregelungen des BMF-Schreibens lagen bei Redaktionsschluss nur als Kurzmeldung vor. Ihre Auswirkungen im Einzelfall werten wir derzeit aus.

Handlungsbedarf: Leiten Sie uns Benachrichtigungen über bereitgestellte Bescheide bitte unverzüglich weiter, sofern diese nicht ohnehin bei uns eingehen. So stellen wir sicher, dass Einspruchsfristen gewahrt bleiben.

7. Handwerkerbonus soll 2027 sinken: Arbeiten möglichst noch 2026 abrechnen

Worum geht es?

Wer Handwerker im eigenen Haushalt beauftragt, etwa für Renovierung, Reparatur oder Wartung, kann nach § 35a Abs. 3 EStG einen Teil der Kosten direkt von der Einkommensteuer abziehen. Dieser sogenannte Handwerkerbonus beträgt derzeit 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen.

Nach einer Meldung des Fachdienstes Steuern sparen professionell vom 17.09.2026 soll die Ermäßigung ab 2027 nur noch 15 Prozent betragen. Es handelt sich um ein Gesetzesvorhaben. Ob und in welcher Form die Kürzung beschlossen wird, steht noch nicht fest.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Die Regelung betrifft nicht die Praxis, sondern den privaten Haushalt. Für Praxisinhaber mit eigener Immobilie oder Mietwohnung kann sich ein Vorziehen geplanter Arbeiten lohnen.

Maßgeblich für die steuerliche Berücksichtigung ist grundsätzlich das Jahr der Zahlung. Begünstigt sind nur Leistungen, über die eine Rechnung vorliegt und die unbar auf das Konto des Handwerkers gezahlt wurden.

Handlungsbedarf: Prüfen Sie, ob ohnehin geplante Handwerkerarbeiten noch 2026 ausgeführt und bezahlt werden können. Bewahren Sie Rechnungen und Überweisungsbelege auf und reichen Sie diese mit Ihren Steuerunterlagen ein.

MediBrief kompakt

Aktuelle Entwicklungen aus dem Medizin- und Vertragsarztrecht in Kürze.

Sprechstundenbedarf: Ohne eigenhändige Unterschrift droht Regress in voller Höhe

Das Bundessozialgericht (B 6 KA 9/24 R) bestätigt: Papierverordnungen über Sprechstundenbedarf müssen eigenhändig unterschrieben sein. Bei Stempel oder eingedruckter Unterschrift kann der volle Verordnungsbetrag zurückgefordert werden, auch wenn der Krankenkasse kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Gegen das Urteil ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Elektronische Verordnungen sind nicht betroffen. Stellen Sie Stempel- oder Scan-Unterschriften auf Papierverordnungen sofort ab.

Richtgrößenprüfung: Berufsausübungsgemeinschaft ist als Einheit zu prüfen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 5 KA 2116/24) verlangt, dass bei einer Richtgrößenprüfung sämtliche Fälle der Berufsausübungsgemeinschaft auf dem jeweiligen Fachgebiet einbezogen werden. Eine isolierte Prüfung einzelner Mitglieder ist unzulässig. Auch eine schriftliche Beratung ohne Rückforderung ist bereits anfechtbar. Lassen Sie Prüfbescheide unter Beachtung der Widerspruchsfristen prüfen.

Honorar 2027: Orientierungspunktwert steigt, Spargesetz sorgt für Unsicherheit

Der Orientierungspunktwert steigt 2027 um 2,2 Prozent von 12,74 auf 13,02 Cent. Wegen der vom Spargesetz verlangten Rückführung bislang extrabudgetärer Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung lässt sich daraus aber kein Rückschluss auf das Honorar der einzelnen Praxis ziehen. Verbindliche Aussagen der KVen zur Honorarverteilung stehen vielfach noch aus. Planen Sie Investitionen für 2027 vorsichtig.

Kostenstrukturerhebung: Auskunftspflicht für ausgewählte Praxen und MVZ

Das Statistische Bundesamt befragt ab Oktober eine Zufallsstichprobe von 7 Prozent der Arztpraxen und MVZ zum Berichtsjahr 2025. Für angeschriebene Betriebe besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht. Bei Verstößen drohen nach Mahnung Geldbußen bis 5.000 Euro sowie Zwangsgeld. Sorgen Sie dafür, dass entsprechende Post die Praxisleitung erreicht. Wir unterstützen Sie gern bei den Zahlen.

Ärzte mit Berufserlaubnis nach § 10 BÄO fallen unter den TV-Ärzte/VKA

Das Bundesarbeitsgericht (4 AZR 98/25) hat entschieden, dass auch Ärzte ohne Approbation, die mit einer beschränkten Erlaubnis nach § 10 BÄO tätig sind, Ärzte im Sinne des TV-Ärzte/VKA sind. Bei beiderseitiger Tarifbindung haben sie Anspruch auf das tarifliche Entgelt. Für Praxen und MVZ ist dies relevant, wenn Arbeitsverträge auf den TV-Ärzte/VKA verweisen. Tarifliche Ausschlussfristen sind zu beachten.

August 2026

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

im August ging es vor allem um praktische Fragen der Buchführung, der Umsatzsteuer und der digitalen Kommunikation mit dem Finanzamt. Das gilt besonders für Unternehmen mit Bargeldeinnahmen: Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf einer elektronischen Kassenpflicht veröffentlicht. Außerdem erläutert ein neues Verwaltungsschreiben, wie Steuerbescheide künftig elektronisch zugestellt werden. Beide Entwicklungen sollten Sie frühzeitig in Ihre Planung einbeziehen.

Die im August veröffentlichten und besprochenen Gerichtsentscheidungen betreffen die Umsatzbesteuerung bilanzierender Freiberufler, die Aufzeichnung von Arbeitszimmerkosten und die Grenzen von Schätzungen durch das Finanzamt. Auch wer eine Umsatzsteuererstattung erwartet, sollte die Erklärung rechtzeitig abgeben. Weitere Hinweise betreffen Personengesellschaften bei der Unternehmensnachfolge und Arbeitgeber nach unwirksamen Kündigungen.

Diese Monatsübersicht erklärt die wichtigsten Auswirkungen. Sie zeigt auch, welche Unterlagen und Abläufe Sie gegebenenfalls gemeinsam mit uns prüfen sollten.

Ihre Rohwer Steuerberatung

B. Inhalt dieser Ausgabe

  1. Elektronische Kassenpflicht: Referentenentwurf betrifft auch Freiberufler
  2. Elektronische Steuerbescheide: Umstellung ab 2027 vorbereiten
  3. Bilanzierende Freiberufler: Ist-Besteuerung nicht selbstverständlich
  4. Umsatzsteuererstattung schützt nicht vor Verspätungszuschlägen
  5. Häusliches Arbeitszimmer: Kosten einzeln und zeitnah aufzeichnen
  6. Betriebsprüfung: Eigene Betriebsdaten haben bei Schätzungen besonderes Gewicht
  7. Unternehmensnachfolge: Gewerbeverluste gehen nicht ohne Weiteres auf Erben über
  8. Nach unwirksamer Kündigung: Grenzen der Auskunft über Bewerbungen

1. Elektronische Kassenpflicht: Referentenentwurf betrifft auch Freiberufler

Worum geht es?

Am 7. August 2026 hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf zur Einführung einer elektronischen Kassenpflicht veröffentlicht. Danach sollen Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Freiberufler ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzen müssen, wenn ihr maßgeblicher Gesamtumsatz im Kalenderjahr 100.000 Euro übersteigt. Nach dem Entwurf kommt es also nicht allein auf die Höhe der Bareinnahmen an.

Geplant sind außerdem Änderungen bei der Belegausgabe und weitere Maßnahmen gegen manipulierte Kassenaufzeichnungen. Stand Ende August handelt es sich um ein Gesetzesvorhaben im Stadium des Referentenentwurfs. Eine allgemeine Kassenpflicht gilt noch nicht.

Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?

Wer bisher eine offene Ladenkasse führt, sollte die weitere Entwicklung beobachten. Freiberufler wären nach dem Entwurf nicht automatisch ausgenommen. Ausnahmen sollen durch eine Verordnung und im Einzelfall durch eine Befreiung möglich sein.

Zur Vorbereitung bietet sich eine Bestandsaufnahme an: Wie erfassen Sie Bareinnahmen? Welche Software nutzen Sie? Welche Schnittstellen zur Buchführung gibt es? Eine neue Kasse sollten Sie jedoch erst anschaffen, wenn die endgültigen Regelungen, Ausnahmen und Übergangsfristen feststehen und geprüft sind.

Quellen

  • DATEV LEXinform, E-Mail vom 14.08.2026, Betreff: „LEXinform-Newsletter Ausgabe 33, 14.08.2026“, Meldung zum Gesetzentwurf vom 07.08.2026
  • Bundesministerium der Finanzen, „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“, veröffentlicht am 07.08.2026, Bearbeitungsstand 05.08.2026, insbesondere § 146b AO-E

2. Elektronische Steuerbescheide: Umstellung ab 2027 vorbereiten

Worum geht es?

Ein BMF-Schreiben vom 13. August 2026 erläutert, wie Steuerbescheide nach § 122a AO elektronisch bekannt gegeben werden. Die Neuregelung gilt seit 2026, wird aber erst ab 2027 zum Regelfall. Im Jahr 2026 ist für die elektronische Bekanntgabe weiterhin eine vorherige Einwilligung nötig. Ab dem 1. Januar 2027 soll sie grundsätzlich der Regelfall werden. Voraussetzung ist, dass die technischen und persönlichen Bedingungen erfüllt sind und keine Zusendung per Post beantragt wurde.

Wer bisher keine Einwilligung erteilt hat, hat damit nicht automatisch die Zusendung per Post beantragt. Nach dem BMF-Schreiben gilt ein bereitgestellter Bescheid künftig grundsätzlich am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben.

Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?

Für Unternehmen, Freiberufler und GmbHs wird es wichtiger, elektronische Bescheide zuverlässig im Blick zu behalten. Zuständigkeiten, Vertretungen und die Weiterleitung an die steuerliche Beratung sollten klar geregelt sein.

Prüfen Sie gemeinsam mit uns, über welches Konto oder welche Empfangsvollmacht Ihre Bescheide eingehen und ob Sie die Zusendung per Post beantragen möchten. Laut BMF ist die elektronische Bekanntgabe noch nicht für alle Bescheidarten technisch möglich. Kontrollieren Sie deshalb vorerst sowohl die digitalen als auch die postalischen Eingänge.

Quellen

  • DATEV LEXinform, E-Mail vom 21.08.2026, Betreff: „LEXinform-Newsletter Ausgabe 34, 21.08.2026“, Meldung zur elektronischen Bekanntgabe
  • Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 13.08.2026, GZ IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237, „Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1. Januar 2026“

3. Bilanzierende Freiberufler: Ist-Besteuerung nicht selbstverständlich

Worum geht es?

Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich erst, wenn das Geld eingeht. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16. April 2026 (V R 16/24) entschieden: Ein Freiberufler kann die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er seinen Gewinn freiwillig durch Bilanzierung ermittelt. Damit bleibt das Gericht bei seiner bisherigen Rechtsprechung.

Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?

Betroffen sind vor allem Freiberufler und freiberufliche Zusammenschlüsse mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, die ihren Gewinn freiwillig bilanzieren. Für sie kann der Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer gezahlt werden muss, die Liquidität erheblich beeinflussen.

Bevor Sie die Gewinnermittlung umstellen, sollten Sie deshalb auch die umsatzsteuerlichen Folgen prüfen lassen. Bei einer bestehenden Genehmigung zur Ist-Besteuerung sollte geprüft werden, auf welcher Rechtsgrundlage sie erteilt wurde.

Quellen

  • DATEV LEXinform, E-Mail vom 28.08.2026, Betreff: „LEXinform-Newsletter Ausgabe 35, 28.08.2026“
  • IWW Institut, E-Mail vom 27.08.2026, Betreff: „Newsletter BFH-Leitsatz-Entscheidungen – 31/2026“, Entscheidung Nr. 2, mit Hinweis auf BFH, Urteil vom 22.07.2010, V R 4/09
  • BFH, Urteil vom 16.04.2026, V R 16/24, zu § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG

4. Umsatzsteuererstattung schützt nicht vor Verspätungszuschlägen

Worum geht es?

Eine verspätet abgegebene Umsatzsteuerjahreserklärung kann auch dann einen Verspätungszuschlag auslösen, wenn sie zu einer Erstattung führt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (V R 26/24) klargestellt: Das Finanzamt muss bei seiner Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, wie häufig Fristen bereits überschritten wurden.

Eine Erstattung macht eine verspätete Erklärung also nicht automatisch folgenlos. Ein Zuschlag muss in solchen Fällen aber auch nicht zwingend festgesetzt werden. Maßgeblich ist die Ermessensentscheidung, die das Gesetz dem Finanzamt vorgibt.

Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?

Das Urteil betrifft umsatzsteuerpflichtige Unternehmen und Freiberufler, und zwar unabhängig davon, ob sie mit einer Nachzahlung oder einer Erstattung rechnen.

Stellen Sie die Unterlagen für die Jahreserklärung rechtzeitig bereit. Wenn sich Verzögerungen abzeichnen, sprechen Sie die Gründe frühzeitig mit uns ab und halten Sie sie fest. Wurde bereits ein Zuschlag festgesetzt, sollte geprüft werden, ob das Finanzamt die Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar berücksichtigt hat.

Quellen

  • IWW Institut, E-Mail vom 27.08.2026, Betreff: „Newsletter BFH-Leitsatz-Entscheidungen – 31/2026“, Entscheidung Nr. 3
  • DATEV LEXinform, E-Mail vom 28.08.2026, Betreff: „LEXinform-Newsletter Ausgabe 35, 28.08.2026“
  • BFH, Urteil vom 07.05.2026, V R 26/24, Vorinstanz FG Sachsen, Urteil vom 08.11.2023, 8 K 682/23, zu § 152 Abs. 1 AO

5. Häusliches Arbeitszimmer: Kosten einzeln und zeitnah aufzeichnen

Worum geht es?

Für die Rechtslage im Streitjahr 2017 hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24. März 2026 (VIII R 6/24) bestätigt: Selbstständige mussten die tatsächlichen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht nur belegen, sondern auch gesondert und zeitnah aufzeichnen. Es reichte nicht aus, Belege zu sammeln und sie erst bei der Steuererklärung zu einer Kostenaufstellung zusammenzufassen. Ob und inwieweit dies nach der heutigen Rechtslage gilt, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Nach dem Urteil müssen die Ausgaben einzeln aufgezeichnet werden. Das kann in einer eigenen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen geschehen oder zumindest in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument. Im entschiedenen Fall kam ein Arbeitszimmer grundsätzlich in Betracht. Der Abzug der geltend gemachten Kosten scheiterte jedoch an den formalen Aufzeichnungsanforderungen.

Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?

Betroffen sind vor allem Einzelunternehmer und Freiberufler, die die tatsächlichen Kosten ihres Arbeitszimmers als Betriebsausgaben abziehen.

Erfassen Sie diese Kosten vorsorglich laufend und getrennt von anderen Ausgaben. Dazu gehören auch anteilige Gebäudekosten und Abschreibungen. Das Urteil betrifft die tatsächlichen Kosten. Es lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Pauschalen für das Homeoffice übertragen. Welche Abzugsmöglichkeit für Sie infrage kommt, sollte gesondert geprüft werden.

Quellen

  • Juris, E-Mail vom 31.08.2026, Betreff: „juris PraxisReport Steuerrecht vom 31.08.2026“
  • Juris, PDF-Anlage: „jurisPR-SteuerR_35_2026.pdf“, erschienen am 31.08.2026, Anmerkung 3
  • BFH, Urteil vom 24.03.2026, VIII R 6/24, zu § 4 Abs. 7 EStG

6. Betriebsprüfung: Eigene Betriebsdaten haben bei Schätzungen besonderes Gewicht

Worum geht es?

Sind die steuerlichen Aufzeichnungen mangelhaft, darf das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen Einnahmen und Gewinne schätzen. Bei der Wahl der Schätzmethode gibt es aber Grenzen. Nach dem BFH-Urteil vom 15. April 2026 (X R 14/24) ist grundsätzlich die genauere Methode der ungenaueren vorzuziehen. Ein Vergleich mit den eigenen Betriebsdaten ist in der Regel zuverlässiger als ein Vergleich mit anderen Betrieben.

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht eine Schätzung auf Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung übernommen. Es hatte nicht ausreichend geprüft, ob ein Vergleich mit den eigenen Betriebsdaten möglich war. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil deshalb auf. Das Recht des Finanzamts, überhaupt zu schätzen, blieb davon unberührt.

Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?

Die Entscheidung ist vor allem für Betriebe mit vielen Bargeldeinnahmen wichtig. Sie ist kein Freibrief für lückenhafte Kassenaufzeichnungen und erklärt Schätzungen nicht generell für unzulässig.

Bewahren Sie neben den vorgeschriebenen Aufzeichnungen auch aussagekräftige Kalkulationsunterlagen und Nachweise für betriebliche Besonderheiten auf. Kommt es zu einer Hinzuschätzung, sollte geprüft werden, ob die gewählte Methode zu Ihrem Betrieb passt und ob genauere eigene Daten berücksichtigt wurden.

Quellen

  • Juris, E-Mail vom 31.08.2026, Betreff: „juris PraxisReport Steuerrecht vom 31.08.2026“
  • Juris, PDF-Anlage: „jurisPR-SteuerR_35_2026.pdf“, erschienen am 31.08.2026, Anmerkung 5
  • BFH, Urteil vom 15.04.2026, X R 14/24, zu §§ 5 und 162 AO

7. Unternehmensnachfolge: Gewerbeverluste gehen nicht ohne Weiteres auf Erben über

Worum geht es?

Gewerbliche Personengesellschaften können nicht genutzte Gewerbeverluste grundsätzlich in spätere Jahre vortragen. Ob sie diese Verluste später nutzen können, hängt aber auch davon ab, welcher Gesellschafter den Verlust wirtschaftlich getragen hat.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10. Juni 2026 (IV R 14/24) bestätigt: Scheidet ein Mitunternehmer aus der Gesellschaft aus, geht sein Anteil am Gewerbeverlust unter. Das gilt auch, wenn er stirbt und sein Gesellschaftsanteil unentgeltlich auf die Erben übergeht. Dass das Unternehmen fortgeführt wird, reicht allein nicht aus, um diesen Verlustanteil zu erhalten.

Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?

Betroffen sind gewerbliche Personengesellschaften mit festgestellten Gewerbeverlusten, zum Beispiel KGs und GmbH & Co. KGs.

Bei der Nachfolgeplanung sollten Sie vorhandene Verlustvorträge nicht ungeprüft als künftigen Steuervorteil einplanen. Gesellschaftsverträge, Beteiligungsverhältnisse und Bescheide über die Verlustfeststellung gehören deshalb in die steuerliche Bestandsaufnahme. Dabei ist zwischen dem Verlustanteil des ausscheidenden Gesellschafters und den Anteilen der verbleibenden Gesellschafter zu unterscheiden.

Quellen

  • IWW Institut, E-Mail vom 20.08.2026, Betreff: „Newsletter BFH-Leitsatz-Entscheidungen – 30/2026“, Entscheidung Nr. 4
  • DATEV LEXinform, E-Mail vom 21.08.2026, Betreff: „LEXinform-Newsletter Ausgabe 34, 21.08.2026“
  • Juris, E-Mail vom 25.08.2026, Betreff: „eNews Steuern vom 25.08.2026“
  • BFH, Urteil vom 10.06.2026, IV R 14/24, zu § 10a GewStG

8. Nach unwirksamer Kündigung: Grenzen der Auskunft über Bewerbungen

Worum geht es?

Ist eine Kündigung unwirksam, kann der Arbeitnehmer für die Zeit, in der er nicht beschäftigt wurde, Vergütung verlangen. Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen einwenden, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, eine zumutbare andere Arbeit anzunehmen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. August 2026 (5 AZR 37/25) die Auskunftsansprüche des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang begrenzt. Der Arbeitgeber kann Auskunft darüber verlangen, welche Stellenangebote die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter dem Arbeitnehmer gemacht hat. Einen darüber hinausgehenden eigenständigen und einklagbaren Anspruch auf Auskunft über Bewerbungen und deren Ergebnisse hat er dagegen nicht.

Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitgeber?

Die Entscheidung betrifft Arbeitgeber aller Branchen, auch Praxen und kleine Unternehmen.

Wichtig ist der Unterschied zwischen einem eigenständigen Auskunftsanspruch und dem, was ein Arbeitnehmer im Prozess um seine Vergütung vortragen muss. Dort können seine Bewerbungsbemühungen weiterhin eine Rolle spielen. Sie sind durch das Urteil also nicht grundsätzlich bedeutungslos geworden.

Bei einem Kündigungsstreit sollten Sie mögliche Vergütungsrisiken und zulässige Auskunftsverlangen frühzeitig prüfen lassen. Wer pauschal alle Bewerbungsunterlagen anfordert, kann sich darauf bei der Abwehr von Zahlungsansprüchen nicht verlässlich stützen.

Quellen

  • DATEV LEXinform, E-Mail vom 28.08.2026, Betreff: „LEXinform-Newsletter Ausgabe 35, 28.08.2026“
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.08.2026, 5 AZR 37/25, und Pressemitteilung 29/26 vom selben Tag, „Annahmeverzugsvergütung – Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote“