Oktober 2026

Stand: 27. Oktober 2026

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

steuerliche Entscheidungen und Veränderungen im Gesundheitswesen betreffen Ihre Praxis ebenso wie Ihre private Vermögensplanung. In dieser Ausgabe geht es unter anderem um die Umsatzsteuer bei ergänzenden Behandlungen, die Grenzen lohnsteuerlicher Auskünfte und die rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen. Außerdem erläutern wir, worauf Sie bei einem geerbten Familienheim und bei der Umwandlung von Praxis- und MVZ-Gesellschaften achten sollten. Weitere Beiträge befassen sich mit den aktuellen Entwicklungen bei der ambulanten Vergütung, in der Zahnmedizin und bei der Terminvermittlung. Wir ordnen die Themen für Sie ein. Dabei zeigen wir, wo Sie jetzt handeln sollten und wo Einzelheiten noch offen sind.

Inhaltsüberblick

  1. Kältetherapie und Umsatzsteuer: Eine ärztliche Verordnung kann für den ermäßigten Steuersatz entscheidend sein.
  2. Lohnsteuerliche Anrufungsauskunft: Eine Auskunft an den Arbeitgeber sichert nicht automatisch die persönliche Besteuerung der Beschäftigten ab.
  3. Verspätungszuschläge: Auch bei einer Umsatzsteuererstattung kann eine verspätete Jahreserklärung zusätzliche Kosten verursachen.
  4. Geerbtes Familienheim: Einzug, Grundstücksumfang und die zehnjährige Selbstnutzung sollten frühzeitig geprüft werden.
  5. Umwandlung von Praxis- und MVZ-Gesellschaften: Buchwertantrag und Fünfjahresfrist sollten vor der Beurkundung geprüft werden.
  6. Ambulante Vergütung: Änderungen bei operativen Leistungen und in der Psychotherapie können die Planung für 2027 beeinflussen.
  7. Zahnmedizin: Veränderungen bei Vergütung und Finanzierung erfordern eine differenzierte wirtschaftliche Betrachtung.
  8. Terminservicestellen: Neue Vorgaben zur Meldung freier Termine können Anpassungen der Praxisorganisation erfordern.

1. Kältetherapie: Ärztliche Verordnung kann für die Umsatzsteuer entscheidend sein

Worum geht es?

Bei ergänzenden Behandlungsangeboten verdient die Umsatzsteuer besondere Aufmerksamkeit. Ein medizinischer Bezug beantwortet noch nicht jede steuerliche Frage. Das Finanzgericht Münster hat zur Kältetherapie entschieden: Wird sie ärztlich verordnet, unterliegt sie dem ermäßigten Steuersatz. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung nicht durch einen Heilberufler durchgeführt wird. Ohne ärztliche Verordnung sind die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nicht erfüllt.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen die Leistung nicht ohnehin umsatzsteuerfrei ist. Erbringen Ärztinnen und Ärzte die Behandlung selbst als Heilbehandlung, ist deshalb vorrangig zu prüfen, ob sie sogar vollständig umsatzsteuerfrei ist.

Für Therapieeinrichtungen und Praxen mit entsprechenden Zusatzangeboten gilt: Eine Steuerermäßigung ist keine Steuerbefreiung. Zudem ist nicht jede medizinisch empfohlene Zusatzleistung automatisch begünstigt. Maßgeblich sind das konkrete Angebot, die Durchführung und die vorhandenen Verordnungen. Ähnlich bezeichnete Leistungen sollten nicht allein wegen ihrer Bezeichnung steuerlich gleich behandelt werden.

Handlungsbedarf

Lassen Sie die umsatzsteuerliche Einordnung prüfen, bevor Sie neue Angebote abrechnen oder bestehende Steuersätze ändern. Stellen Sie dafür Leistungsbeschreibungen, Preislisten und vorhandene ärztliche Verordnungen zusammen. Eine automatische Umstellung aller ergänzenden Behandlungen ist nicht angezeigt.

2. Lohnsteuer: Eine Anrufungsauskunft schützt nicht automatisch die Beschäftigten

Worum geht es?

Arbeitgeber können dem Finanzamt Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung eines Sachverhalts vorlegen. Dieses Verfahren heißt Anrufungsauskunft. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass eine solche Auskunft an den Arbeitgeber das Finanzamt bei der späteren Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht bindet.

Es gibt also zwei Ebenen: die Behandlung einer Zahlung oder Leistung in der Lohnabrechnung und ihre Beurteilung in der persönlichen Einkommensteuererklärung der beschäftigten Person. Eine Auskunft an den Arbeitgeber sichert nicht automatisch beide Ebenen ab.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Das Thema ist für Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen wichtig, wenn Vergütungsbestandteile steuerlich gestaltet werden sollen, etwa zur Optimierung des Nettolohns. Eine günstige Auskunft zur Arbeitgeberseite ist keine uneingeschränkte Zusage zur endgültigen Steuerbelastung Ihrer Beschäftigten.

Halten Sie bei entsprechenden Vereinbarungen genau fest, welche Frage geprüft wurde und auf welchen Sachverhalt sich die Auskunft bezieht. Auch gegenüber Ihren Beschäftigten sollte klar sein, welche Wirkung abgesichert ist und welche nicht.

Handlungsbedarf

Prüfen Sie bei bestehenden oder geplanten Vergütungsmodellen, ob nur die Lohnabrechnung oder auch die persönliche Besteuerung betrachtet wurde. Legen Sie uns vorhandene Auskünfte und Vereinbarungen gern vor. Stellen Sie eine Anrufungsauskunft nicht als Garantie für ein bestimmtes Nettoergebnis dar.

3. Umsatzsteuererstattung schützt nicht vor Verspätungszuschlägen

Worum geht es?

Wer eine Steuererstattung erwartet, sollte die Abgabefrist ebenso ernst nehmen wie bei einer Nachzahlung. Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen klargestellt: Auch eine verspätet eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung mit Erstattungsbetrag kann einen Verspätungszuschlag auslösen.

In Erstattungsfällen entscheidet das Finanzamt nach Ermessen. Bei einer Nachzahlung kann der Zuschlag ab einer bestimmten Verspätung sogar zwingend sein. Das Finanzamt darf insbesondere berücksichtigen, ob Erklärungen bereits wiederholt verspätet abgegeben wurden. Dass durch die Verspätung kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist, verhindert den Zuschlag nicht. Wird ein Zuschlag festgesetzt, beträgt er auch im Erstattungsfall mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung und höchstens 25.000 Euro. Bei einer nur geringfügigen Verspätung kann das Finanzamt im Einzelfall von einem Zuschlag absehen.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Das betrifft vor allem Praxen mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, die eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben müssen. Eine erwartete Erstattung ist kein Grund, die Unterlagen später zusammenzustellen. Auch pünktlich abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldungen ersetzen die Jahreserklärung nicht.

Handlungsbedarf

Reichen Sie angeforderte Unterlagen rechtzeitig ein und informieren Sie uns frühzeitig, wenn sich Verzögerungen abzeichnen. Als Entschuldigung zählt nur, was Sie nicht zu vertreten haben. Ein Verschulden Ihrer Vertreter wird Ihnen dabei zugerechnet. Wurde bereits ein Verspätungszuschlag festgesetzt, prüfen wir gern Begründung und Ermessensausübung des Finanzamts. Der bloße Hinweis auf die Erstattung reicht für einen Einspruch nicht aus.

4. Geerbtes Familienheim: Einzug, Grundstücksumfang und Selbstnutzung prüfen

Worum geht es?

Erben Kinder das Familienheim ihrer Eltern, kann der Erwerb bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern erbschaftsteuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass bereits der Erblasser die Wohnung selbst bewohnt hat. Für Ehegatten gilt eine eigene Regelung ohne Wohnflächengrenze.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit zwei Einzelfragen befasst: dem rechtzeitigen Einzug und der Frage, welche Flächen zur begünstigten Immobilie gehören. Die Erben müssen die Immobilie unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmen. Der regelmäßig angesetzte Zeitraum von sechs Monaten ist keine starre Frist. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Umstände.

Was bedeutet das für Sie?

Wer ein Elternhaus übernimmt und zunächst renovieren muss, sollte Entscheidungen, Hindernisse und den Bauablauf zeitnah dokumentieren.

Besteht das Anwesen aus mehreren Flurstücken, kommt es auf die sogenannte wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsrecht an, nicht auf den Grundbucheintrag. Sie wird im Bescheid über den Grundbesitzwert festgelegt. Einwände gegen den Grundstücksumfang müssen gegen diesen Bescheid erhoben werden.

Ein größerer Grundstücksumfang hat auch eine Kehrseite. Das Familienheim muss grundsätzlich zehn Jahre selbst genutzt werden. Wird in dieser Zeit ein Teil abgetrennt und übertragen, etwa ein Gartenflurstück, kann die Steuerbefreiung nachträglich ganz oder teilweise entfallen.

Handlungsbedarf

Lassen Sie die Voraussetzungen frühzeitig prüfen, möglichst vor umfangreichen Renovierungen. Bewahren Sie Nachweise über Ihre Einzugsplanung auf. Kontrollieren Sie den Bescheid über den Grundbesitzwert. Sprechen Sie Teilverkäufe oder Grundstücksteilungen innerhalb der zehn Jahre vorher mit uns ab.

5. Umwandlung von Praxis- und MVZ-Gesellschaften: Buchwertantrag und Fünfjahresfrist beachten

Worum geht es?

Bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft können die steuerlichen Buchwerte fortgeführt werden. Die stillen Reserven werden dann nicht schon bei der Umwandlung versteuert. Unabhängig davon gelten die angesammelten Gewinnrücklagen der Gesellschaft als an die Gesellschafter ausgeschüttet und sind von diesen zu versteuern. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass der Antrag auf Buchwertfortführung bereits in der notariellen Urkunde gestellt werden kann. Einmal gestellt, kann er nicht zurückgenommen werden.

Was bedeutet das für Ihre Einrichtung?

Die Buchwertfortführung ist nicht automatisch die beste Lösung. Liegen die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile über den übernommenen Buchwerten, entsteht ein sogenannter Übernahmeverlust. Er ist steuerlich nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig. Bei der Gewerbesteuer bleibt er immer unberücksichtigt.

Wurden Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Umwandlungsstichtag entgeltlich erworben, bleibt der Verlust, soweit er auf diese Anteile entfällt, auch bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer vollständig unberücksichtigt. Das gilt auch für Anteile, die erst im Rückwirkungszeitraum nach dem Stichtag erworben wurden. Die Anschaffungskosten können dann steuerlich verloren gehen.

Handlungsbedarf

Stimmen Sie Umwandlungsverträge vor der notariellen Beurkundung mit uns ab. Zu prüfen sind insbesondere die Zeitpunkte der Anteilserwerbe, die Wertansätze, die Rücklagen und mögliche Verlustfolgen. Bei MVZ ist zusätzlich zu klären, ob die Zielrechtsform zulassungsrechtlich in Betracht kommt.

6. Ambulante Vergütung: Änderungen für operative Praxen und Psychotherapie

Worum geht es?

Im Zusammenhang mit der Notfallreform hat der Gesetzgeber Änderungen bei der ambulanten Vergütung beschlossen. Besonders bedeutsam ist der Wegfall der sogenannten Hybrid-DRG für vertragsärztliche Leistungserbringer ab dem 1. Januar 2027. Hybrid-DRG sind sektorengleiche Fallpauschalen für bestimmte Eingriffe. Zugleich sollen ambulante Operationen wieder grundsätzlich außerhalb der Budgetbegrenzung vergütet werden.

Auch für die Psychotherapie sind Korrekturen vorgesehen. Behandlungen minderjähriger Patienten sowie noch näher zu bestimmende Akutfälle sollen wieder außerhalb des Budgets vergütet werden. Wie Akutfälle definiert werden, ist noch offen.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Für operativ tätige Praxen und MVZ können sich die Grundlagen der Erlösplanung spürbar verändern. Wie stark eine Praxis betroffen ist, hängt von den künftigen Abrechnungsmöglichkeiten und dem individuellen Leistungsspektrum ab.

Psychotherapeutische Praxen sollten zwischen der grundsätzlich angekündigten Entlastung und den noch ausstehenden Einzelheiten unterscheiden.

Handlungsbedarf

Überprüfen Sie Ihre Erlösplanung für 2027 anhand der betroffenen Leistungsbereiche. Stellen Sie die bisherigen Einnahmen aus diesen Bereichen gesondert zusammen. Investitionen und Personalentscheidungen sollten nicht allein auf bisherigen Erlösen beruhen. Über das Inkrafttreten und die weitere Umsetzung halten wir Sie informiert.

7. Zahnmedizin: Wirtschaftliche Folgen des Sparpakets differenziert betrachten

Worum geht es?

Das Sparpaket in der gesetzlichen Krankenversicherung enthält mehrere Veränderungen für die Zahnmedizin. Dazu gehören ein langsameres Wachstum der Punktwerte, niedrigere Festzuschüsse beim Zahnersatz und eine Neuordnung der Kieferorthopädie. Verschiedene Einzelheiten muss die Selbstverwaltung noch ausgestalten. Konkrete Beträge und Umsetzungstermine stehen daher noch nicht in allen Punkten fest.

Hinzu kommen steigende Kosten und höhere Eigenanteile für Patienten. Für Zahnarztpraxen wird es damit wichtiger, ihre wirtschaftliche Lage nicht allein am Gewinn zu messen.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Die Auswirkungen lassen sich nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz für alle Zahnarztpraxen beschreiben. Eine Praxis mit kieferorthopädischem oder prothetischem Schwerpunkt kann anders betroffen sein als eine Praxis mit anderem Behandlungsspektrum.

Für Ihre Planung sollten Einnahmen, laufende Kosten und Liquidität gemeinsam betrachtet werden. Gegenüber Patienten empfiehlt es sich, nur geklärte Regelungen zu kommunizieren.

Handlungsbedarf

Aktualisieren Sie Ihre Planung für 2027, sobald die Einzelheiten feststehen. Bereiten Sie dafür eine nach wesentlichen Leistungsbereichen gegliederte Auswertung vor. Gern berechnen wir mit Ihnen die konkreten Auswirkungen für Ihre Praxis.

8. Terminservicestellen: Praxisabläufe auf mögliche Änderungen vorbereiten

Worum geht es?

Im Zuge der Notfallreform sollen die Vorgaben zur Meldung freier Termine an die Terminservicestellen verschärft werden. Diese Stellen vermitteln Patienten Behandlungstermine. Die konkrete Umsetzung liegt bei den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen und steht noch aus. Regionale Unterschiede sind zu erwarten.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Betroffen sind vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Praxen sowie MVZ. Entscheidend wird sein, welche Vorgaben Ihre zuständige KV macht und wie sie sich in bestehende Abläufe einfügen lassen. Einheitliche Terminquoten oder Meldefristen stehen derzeit noch nicht fest.

Halten Sie als Vorbereitung fest, wer in Ihrer Praxis bisher Termine meldet und welche Verfahren dabei genutzt werden. So erkennen Sie später schnell, was angepasst werden muss. Eine umfassende Umstellung vor Bekanntgabe der regionalen Vorgaben ist nicht sinnvoll.

Handlungsbedarf

Achten Sie auf die Mitteilungen Ihrer zuständigen KV und prüfen Sie neue Vorgaben vor der Umsetzung. Legen Sie intern fest, wer diese Informationen auswertet und an das Team weitergibt. Sobald konkrete Regelungen vorliegen, unterstützen wir Sie gern bei der Einordnung.

Ihre Ansprechpartner

Bei Fragen zu den Themen dieser Ausgabe sprechen Sie uns gern an. Wir prüfen mit Ihnen, welche Entwicklungen für Ihre Praxis konkret von Bedeutung sind.

Rohwer Steuerberatung

Die Beiträge sind sorgfältig erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle Beratung.