Familienheim: Später Einzug schließt Steuerbefreiung nicht zwingend aus

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Das Wichtigste in Kürze

Ein geerbtes Familienheim kann ausnahmsweise auch bei einem Einzug nach mehr als sechs Monaten erbschaftsteuerfrei bleiben. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung. Im entschiedenen Fall blieb die finanzgerichtliche Entscheidung zugunsten des Erwerbers trotz eines Einzugs nach fast 24 Monaten bestehen.

Hintergrund

Die Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim setzt unter anderem voraus, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur eigenen Wohnnutzung bestimmt. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Regelmäßig gelten sechs Monate nach dem Erbfall als angemessen, um den Einzugsentschluss zu fassen und umzusetzen. Weitere Voraussetzungen der Steuerbefreiung behandelt die Quelle nicht näher [PRÜFEN].

Im Streitfall starb der Erblasser im Januar 2022. Die Mutter des Erwerbers hatte ein unentgeltliches Wohnrecht am Familienheim. Bereits im April 2022 machte der Erwerber seinen Einzugswillen nach außen erkennbar. Seine Mutter zog im Juni 2022 in ein Pflegeheim. Nach den gerichtlichen Feststellungen entfiel das rechtliche Hindernis innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall.

Der tatsächliche Einzug erfolgte erst fast 24 Monate nach dem Erbfall. Nach der Würdigung des Finanzgerichts konnten die Renovierungsarbeiten nicht früher abgeschlossen werden.

Die Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, also den Antrag des Finanzamts, eine rechtliche Überprüfung des finanzgerichtlichen Urteils zu ermöglichen. Damit blieb die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen. Der BFH entschied nicht durch ein eigenes Revisionsurteil über die Steuerbefreiung.

Der BFH betont, dass die Sechsmonatsfrist keine starre Grenze ist. Bei einem späteren Einzug muss der Erwerber Zeitpunkt seines Einzugsentschlusses, Verzögerungsgründe und seine fehlende Verantwortlichkeit dafür darlegen und glaubhaft machen. Die Quelle erläutert den verfahrensrechtlichen Begriff „glaubhaft machen“ nicht näher [PRÜFEN].

Das Finanzgericht beurteilt anhand sämtlicher Umstände, ob die Bestimmung zur eigenen Wohnnutzung unverzüglich erfolgte. Der erkennbare Einzugswille allein ersetzt deshalb nicht die Prüfung der tatsächlichen Umsetzung und der Verzögerungsgründe.

Nicht entschieden wurde, ob der Sechsmonatszeitraum bei einem rechtlichen Hindernis erst nach dessen Wegfall beginnt. Diese Frage war im konkreten Verfahren nicht entscheidungserheblich. Für entsprechende andere Fallgestaltungen lässt sich aus dem Beschluss keine abschließende Antwort ableiten [PRÜFEN].

Bedeutung für Ihre Praxis

Für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber betrifft die Entscheidung die private Vermögensnachfolge, wenn sie ein Familienheim erwerben. Sie enthält keine besonderen steuerlichen Regeln für Ärzte, Zahnärzte oder Therapeuten.

Ein verzögerter Einzug wegen Renovierungsarbeiten schließt die Befreiung nicht zwingend aus. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Verlängerung auf 24 Monate. Entscheidend bleiben die nachweisbaren Umstände des jeweiligen Erwerbs. Für länger bestehende Wohnrechte liefert der Beschluss keine pauschale Lösung.

Was Sie tun können

  • Betroffene Erwerber sollten Zeitpunkt und erkennbare Umsetzung ihres Einzugsentschlusses nachvollziehbar festhalten.
  • Bei einem Einzug nach mehr als sechs Monaten sollten sie die Verzögerungsgründe und ihre fehlende Verantwortlichkeit dafür nachvollziehbar belegen können.

Fundstellen

  • BFH, Beschluss vom 27.05.2026, Az. II B 41/25, insbesondere Rn. 7–9, DStR 2026, 1977–1978, BFH/NV 2026, 1304–1305.
  • Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.05.2025, Az. 3 K 80/24, Vorinstanz laut Primärquelle.
  • § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.
  • § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, in Rn. 7 zur Erläuterung des Begriffs „unverzüglich“ herangezogen.

Rechtsstand: Nicht angegeben

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Fragen zu Ihrer Praxis sprechen Sie uns gern an: Kontakt zur Rohwer Steuerberatung.