Schülerpraktikum: 200‑Euro‑Zahlung meist als Betriebsausgabe abziehbar

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Das Wichtigste in Kürze

Schülerpraktika gelten rechtlich als Teil der schulischen Ausbildung und nicht als normales Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, eine Vergütung muss daher grundsätzlich nicht gezahlt werden.

Honorieren Sie das Praktikum freiwillig mit einem Anerkennungsentgelt (z.B. 200 Euro), ist diese Zahlung in der Regel betrieblich veranlasst und als Betriebsausgabe abziehbar.

Hintergrund: Sachverhalt bzw. bisherige Rechtslage

Viele Praxen nehmen im Rahmen der schulischen Berufsorientierung regelmäßig Schülerinnen und Schüler für ein zwei- bis vierwöchiges Betriebspraktikum auf. Diese Praktika beruhen auf Richtlinien und Erlassen der Bundesländer, finden während der Schulzeit statt und sind als schulische Veranstaltung ausgestaltet. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um ein arbeitsrechtlich relevantes Praktikanten- oder Arbeitsverhältnis, sondern um schulische Ausbildung im Betrieb.

Für die Praxis bedeutet das: Es besteht weder eine Pflicht, Entgelt zu zahlen, noch ein einklagbarer Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf Arbeitslohn. Umgekehrt besteht auch keine arbeitsvertragliche Pflicht der Schülerin oder des Schülers zur Arbeitsleistung, vielmehr steht der pädagogische Zweck im Vordergrund.

Sozialversicherungsrechtlich ist das Schülerpraktikum als Bestandteil der schulischen Ausbildung in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Ein Beitragsabzug für Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung findet daher nicht statt.

Die Auffassung der Finanzverwaltung

Lohnsteuerlich werden Schüler grundsätzlich wie Studenten behandelt. Bei eintägigen Schulprojekten, bei denen Schülerinnen und Schüler anstelle des Unterrichts in Betrieben arbeiten und der von den Betrieben gezahlte Arbeitslohn unmittelbar an eine gemeinnützige Organisation gespendet wird, nimmt die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen an, dass dieser Arbeitslohn beim Schüler keiner Besteuerung unterliegt. Gleichzeitig erkennt sie den gezahlten Arbeitslohn beim Unternehmen als Betriebsausgabe an.

Diese Sichtweise zeigt, dass Aufwendungen von Betrieben im Zusammenhang mit schulischen Projekten und kurzfristigen Schülerbeschäftigungen grundsätzlich als betrieblich veranlasst angesehen werden. Übertragbar ist dies auf die Anerkennungszahlungen an Schülerinnen und Schüler, die ein Betriebspraktikum als Teil der schulischen Ausbildung absolvieren.

Bedeutung für Ihre Praxis

Nehmen Sie eine Schülerin oder einen Schüler im Rahmen eines Pflichtpraktikums der Schule in Ihrer Praxis auf, begründet dies kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis. Sie sind nicht verpflichtet, Arbeitsentgelt oder eine Praktikumsvergütung zu zahlen. Entscheiden Sie sich freiwillig für ein Anerkennungsentgelt oder Taschengeld, bleibt der Charakter des Praktikums als schulische Veranstaltung erhalten.

Die gewählte Zahlung von beispielsweise 200 Euro ist regelmäßig betrieblich veranlasst, da sie im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des Schülerpraktikums steht und der Außendarstellung sowie Nachwuchsgewinnung Ihrer Praxis dient. Die Zahlung ist daher grundsätzlich als Betriebsausgabe abziehbar. Sozialversicherungsbeiträge fallen für ein solches Schülerpraktikum üblicherweise nicht an, weil keine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Lohnsteuerlich ist zu beachten, dass das Anerkennungsentgelt als Vergütung für eine Tätigkeit im Betrieb eingeordnet werden kann. In typischen Fällen liegt die Zahlung aber so niedrig, dass bei der Schülerin oder dem Schüler keine spürbare steuerliche Belastung entsteht.

Was Sie tun können

  • Halten Sie gegenüber der Schule und intern schriftlich fest, dass es sich um ein Schülerpraktikum im Rahmen der schulischen Ausbildung handelt und kein Arbeitsverhältnis begründet wird.
  • Stimmen Sie die Zahlung eines Anerkennungsentgelts mit der zuständigen Lehrkraft bzw. der Schule ab und dokumentieren Sie Anlass und Höhe der Zahlung.
  • Verbuchen Sie die gezahlten Beträge als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Ausbildungs- und Nachwuchsförderung in Ihrer Praxis.

Fundstellen

  • Arnold/Deck/Geiermann/Imping/Nehring/Voss, ABC des Lohnbüros 2026, „Schüler“, Rz. 3882 ff.
  • Arnold/Deck/Geiermann/Imping/Nehring/Voss, ABC des Lohnbüros 2026, „Praktikanten“, Rz. 95 ff.
  • FinMin Sachsen-Anhalt, Verfügung vom 04.03.2020, 45 – S 2332-253/2/14053/2020.
  • § 5 Abs. 2 Nr. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
  • § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG).

Rechtsstand: 30.10.2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Fragen zu Ihrer Praxis sprechen Sie uns gern an: Kontakt zur Rohwer Steuerberatung.